Der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Deutschland grundsätzlich strafbar. Wer beim Umgang mit Drogen erwischt wird – sei es durch den Besitz, Erwerb oder die Weitergabe –, muss mit empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Art und Schwere der Strafe richten sich dabei nach verschiedenen Faktoren, etwa der Art und Menge der Droge, dem Zweck des Besitzes und den persönlichen Umständen des Täters. Auch wenn es sich bei kleineren Mengen in manchen Fällen um eine Einstellung des Verfahrens handeln kann, sollten Betroffene keinesfalls auf milde Konsequenzen hoffen, ohne sich rechtlich beraten zu lassen.
Das BtMG unterscheidet bei der Bewertung von Drogenbesitz zunächst danach, ob es sich um eine sogenannte „geringe Menge“ handelt. Diese ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer und hängt von der jeweiligen Substanz ab. Bei Cannabis liegt die Grenze für eine geringe Menge zum Beispiel je nach Bundesland zwischen sechs und 15 Gramm. Wird eine geringe Menge lediglich zum Eigenverbrauch mitgeführt, kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Ermessensentscheidung – ein Anspruch darauf besteht nicht. Zudem kann bereits der Besitz geringster Mengen unter bestimmten Umständen strafrechtlich verfolgt werden, insbesondere bei wiederholten Verstößen oder bei einer Gefährdung Dritter, etwa in der Nähe von Schulen.
Wird jemand mit einer größeren Menge Betäubungsmittel angetroffen, drohen in der Regel empfindliche Strafen. Das Strafmaß beginnt bei einer Geldstrafe und reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe. Besonders schwer wiegt der Besitz sogenannter harter Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetamine, bei denen die Gerichte meist keine Milde walten lassen. Zudem kann auch der Besitz von synthetischen Drogen wie Ecstasy oder LSD erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Wird festgestellt, dass die Drogen nicht nur für den Eigenkonsum, sondern zum Weiterverkauf bestimmt sind, spricht man von Handeltreiben – einer schwerwiegenderen Straftat, die regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Besonders harte Strafen drohen, wenn Waffen im Zusammenhang mit dem Drogenbesitz sichergestellt werden oder wenn der Handel in sogenannten Schutzbereichen wie Schulen oder Jugendeinrichtungen stattfindet.
Für Beschuldigte stellt sich häufig die Frage, ob eine Verurteilung dauerhaft im Führungszeugnis erscheint oder ob berufliche Konsequenzen zu befürchten sind. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafe abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden. Dennoch sollte das Risiko einer strafrechtlichen Ahndung nicht unterschätzt werden. Auch eine vermeintlich harmlose Situation – etwa das Mitführen eines Joints – kann zu einem Ermittlungsverfahren führen, das im weiteren Verlauf sehr belastend werden kann. Viele Betroffene wissen zudem nicht, dass auch das bloße Auffinden von Drogenresten, etwa in Kleidungsstücken oder Fahrzeugen, zu einer Strafanzeige führen kann, selbst wenn die Substanzen nicht mehr konsumfähig sind.
Der Verlauf eines Strafverfahrens hängt entscheidend davon ab, wie frühzeitig und wie gut die Verteidigung organisiert ist. Aussageverweigerung zum richtigen Zeitpunkt, Beantragung von Akteneinsicht, Prüfung der Beweislage und Einordnung der aufgefundenen Substanzen sind nur einige der wichtigen Schritte, die im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung unternommen werden müssen. Wichtig ist, dass Betroffene frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um nicht durch unbedachte Aussagen oder durch Nachlässigkeit in eine ungünstige rechtliche Lage zu geraten. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es auf juristische Details an, etwa auf die Feststellung der genauen Wirkstoffmenge oder auf die rechtliche Abgrenzung zwischen Besitz, Erwerb und Handeltreiben.
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und vertritt bundesweit Mandanten in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht er seinen Mandanten sowohl vor Ort als auch bundesweit engagiert und kompetent zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsverfahren im Bereich des BtMG, kennt die Taktiken der Strafverfolgungsbehörden und kann frühzeitig geeignete Verteidigungsstrategien entwickeln. Ob es um die Verteidigung bei angeblichem Besitz, um den Vorwurf des Handeltreibens oder um eine Verfahrenseinstellung bei geringen Mengen geht – Dr. Bunzel analysiert die Situation im Detail und setzt sich konsequent für die Rechte seiner Mandanten ein.
Ein Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist zur ersten Orientierung kostenlos. Sie erreichen ihn telefonisch unter 0151 21 778 788. Darüber hinaus können Sie jederzeit per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite Kontakt aufnehmen. Warten Sie nicht zu lange, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde – in Strafsachen ist der frühe Kontakt zum Anwalt oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Dr. Maik Bunzel hilft Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und die Weichen von Anfang an richtig zu stellen.