Stellen Sie sich vor: Ein Bauträger erstellt eine Eigentumswohnung, übergibt sie an den Käufer – und Jahre später stellt sich heraus, dass noch eine Restzahlung aussteht. Doch wie lange kann der Bauträger sein Geld einfordern? Drei Jahre? Fünf? Die Antwort überrascht viele: Ganze zehn Jahre!
Der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 7.12.2023 – VII ZR 231/22) hat klargestellt: Der Vergütungsanspruch eines Bauträgers unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. Und das hat massive Folgen – sowohl für Bauträger als auch für Käufer.
Warum verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren?
Bauträgerverträge sind eine spezielle Mischung aus Kaufvertrag (für das Grundstück) und Werkvertrag (für die Bauleistungen). Die große Frage: Welche Verjährungsfrist gilt?
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte in einem Fall argumentiert, dass die normale dreijährige Frist nach § 195 BGB gilt. Doch der BGH sieht das anders!
Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vergütung nicht aufteilbar in „Grundstückskaufpreis“ und „Baukosten“. Es handelt sich um einen einheitlichen Anspruch – und der fällt unter § 196 BGB, der eine zehnjährige Verjährung vorsieht.
Was bedeutet das für Käufer?
Käufer einer Eigentumswohnung oder eines Hauses von einem Bauträger sollten sich nicht zu früh in Sicherheit wiegen! Auch nach vielen Jahren kann der Bauträger noch offene Beträge einfordern. Selbst wenn man glaubt, dass längst alles bezahlt ist – eine unangenehme Überraschung kann noch nach neun Jahren und elf Monaten kommen!
Tipp: Bewahren Sie alle Belege gut auf! Eine saubere Dokumentation kann vor bösen Überraschungen schützen.
Was bedeutet das für Bauträger?
Für Bauträger ist das Urteil ein Glücksfall. Es bedeutet, dass sie sich nicht beeilen müssen, um offene Forderungen durchzusetzen. Sie haben zehn Jahre Zeit, um ihr Geld einzufordern!
Doch Vorsicht: Nach so langer Zeit kann es schwierig werden, die Forderung sauber nachzuweisen. Verträge, Zahlungsbelege und Rechnungen sollten sorgfältig archiviert werden.
Fazit: Längere Frist als gedacht!
Der BGH macht klar: Wer ein Grundstück mit Bauleistung verkauft, hat zehn Jahre Zeit, um sein Geld einzufordern. Käufer sollten sich also nicht darauf verlassen, dass alte Forderungen automatisch verjähren. Bauträger hingegen können sich freuen – sie haben deutlich länger Zeit, offene Beträge geltend zu machen.
Für beide Seiten gilt: Genau hinschauen, alles schriftlich festhalten und Fristen im Auge behalten!