Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24) hat entschieden, dass virtuelle Aktienoptionen (ESOPs) nach Eigenkündigung nicht automatisch verfallen dürfen – sofern sie als Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit gewährt wurden.
In vielen Unternehmen erhalten Führungskräfte virtuelle Optionsrechte, die nach einem Börsengang oder nach Ablauf einer Vesting-Periode eingelöst werden können. Bislang war es üblich, dass diese Optionen bei Eigenkündigung verfallen – oder doppelt so schnell verfallen, wie sie zuvor entstanden sind.
Diese Praxis hat das BAG nun gestoppt: Solche Verfallklauseln benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen und verstoßen gegen das AGB-Recht sowie die Berufsausübungsfreiheit. Wer während der Vesting-Zeit gearbeitet hat, hat sich die Optionen bereits verdient.
Wichtig für Betroffene:
Auch rückwirkend können Ansprüche geltend gemacht werden – sofern keine wirksame Ausschlussfrist greift. Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre.
Unsere Empfehlung:
Lassen Sie Ihren ehemaligen Arbeitsvertrag sowie ggf. einen Aufhebungsvertrag sofort prüfen. Wer auf seine Rechte verzichtet hat, kann sich nicht mehr auf das BAG-Urteil berufen.
Besteht ein Anspruch, sollte er schriftlich und zügig gegenüber dem früheren Arbeitgeber geltend gemacht werden – idealerweise mit anwaltlicher Begleitung.
Wir vertreten seit Jahren Führungskräfte in vergleichbaren Fällen – kompetent, diskret und bundesweit.
Jetzt beraten lassen – bevor Fristen verfallen.
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