Ist ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, kann er nur noch ausnahmsweise rückgängig gemacht werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie man den Aufhebungsvertrag in bestimmten Fällen doch noch ungeschehen machen kann.
1. Grundsatz: Unterschrift ist bindend
Sobald Sie ihre Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag gesetzt haben, gibt es grundsätzlich keinen Weg zurück: Der Arbeitsvertrag endet unwiderruflich zum vereinbarten Zeitpunkt. Weil der Vertrag bindend ist, sollten Sie sich die Unterschrift vorher gut überlegen. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten, bevor Sie unterschreiben.
2. Ausnahme: Aufhebungsvertrag rückgängig machen
Häufig merken Arbeitnehmer erst nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages, dass sie durch den Vertrag Nachteile erleiden. Dann stellt sich die Frage, ob und wie man den Vertrag rückgängig machen kann. Im Wesentlichen kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
a) Anfechtung des Aufhebungsvertrages
Ein Aufhebungsvertrag kann unter Umständen angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer einem Irrtum unterlag oder durch Drohung oder arglistige Täuschung zur Unterschrift gebracht wurde.
Häufig drohen Arbeitgeber mit einer Kündigung, falls man den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Dann kann man den Vertrag anfechten, aber nur, wenn der Arbeitgeber vor der Unterschrift mit einer ungerechtfertigten Kündigung gedroht hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nichts falsch gemacht hat und der Arbeitgeber ihm aber mit einer verhaltensbedingten Kündigung droht. Aber nicht jede Drohung mit einer Kündigung berechtigt zur Anfechtung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber darf mit einer berechtigten Kündigung drohen, etwa wenn er Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen entlassen muss und ihnen als Alternative einen Aufhebungsvertrag anbietet.
Lügt der Arbeitgeber über die Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages, kann der Vertrag angefochten werden. Sagt der Arbeitgeber zum Beispiel wahrheitswidrig, dass er den Betrieb stilllegen wird und seinen Mitarbeitern daher einen Aufhebungsvertrag anbietet, ist das eine arglistige Täuschung, die zur Anfechtung berechtigt.
b) Unwirksamkeit des Vertrages bei unfairem Verhalten des Arbeitgebers
Ein Aufhebungsvertrag kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unwirksam sein, wenn er gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstößt (BAG, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18). Zum Beispiel gab es Fälle, in denen Arbeitgeber abends bei kranken Arbeitnehmern an die Wohnungstür kamen und diese zur Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag drängten. Generell ist ein Aufhebungsvertrag unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer überrumpelt und ihn in eine äußerst unangenehme Drucksituation bringt, um eine Unterschrift zu bekommen.
c) Widerruf des Aufhebungsvertrages
In manchen Aufhebungsverträgen wird ein kurzfristiges Widerrufsrecht vereinbart (meist ein bis zwei Wochen). Manchmal sehen auch Tarifverträge ein Widerrufsrecht vor. Dann kann man innerhalb der Frist durch schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber den Vertrag widerrufen.
In allen anderen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht widerrufen werden. Der Aufhebungsvertrag kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann nicht widerrufen werden, wenn der Arbeitgeber extra zur Wohnung des Arbeitnehmers kommt, damit der Vertrag dort unterzeichnet wird (BAG, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18).
d) Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
Enthält der Aufhebungsvertrag oder der geltende Tarifvertrag ein Rücktrittsrecht, kann man innerhalb der Frist durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber vom Vertrag zurücktreten. Selbst wenn kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, kann man in bestimmten Fällen vom Aufhebungsvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist immer dann möglich, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der vereinbarten Abfindung in Verzug ist. Etwas anderes gilt bei der zwischenzeitlichen Insolvenz des Arbeitgebers. Dann ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wegen verzögerter Zahlung der Abfindung nicht möglich (BAG, Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 342/10).
3. Fazit
Ohne Ihre Unterschrift geht nichts! Ist der Vertrag erst einmal unterschrieben, kann er meistens nicht mehr aus der Welt geschaffen werden. Überlegen Sie sich daher ganz genau, ob Sie den Vertrag unterzeichnen wollen. Verlangen Sie von Ihrem Arbeitgeber Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag am besten vom Rechtsanwalt prüfen. Sollte Ihnen der Arbeitgeber am Ende doch kündigen, können und sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.