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In wenigen Tagen ist Heiligabend. Für viele ist der Gutschein ein praktisches Last-Minute-Geschenk. Was Verbraucherinnen und Verbraucher dabei rechtlich wissen sollten.
Laut Deutschem Handelsverband legt knapp ein Drittel der Befragten zu Weihnachten einen Gutschein unter den Baum. Dabei gibt es einige rechtliche Aspekte, die Verbraucherinnen und Verbraucher für ihren Kauf wissen sollten.
Kann ich bei jedem Händler problemlos einen Gutschein kaufen?
Soweit ein Händler Gutscheine anbietet, grundsätzlich ja. Im stationären Handel sind die Risiken für Verbraucher überschaubar, da sie in der Regel direkt den Gutschein ausgehändigt bekommen und diesen später einlösen können. Sie haben also direkt etwas Greifbares in der Hand.
Ein Risiko bleibt aber: eine mögliche Insolvenz des Händlers noch bevor der Gutschein eingelöst wurde. Eine drohende Insolvenz lässt sich nicht ohne weiteres erkennen. Hängen in den Schaufenstern aber Hinweisschilder auf eine Ladenschließung, sollte man dort keinen Gutschein mehr kaufen.
Trotzdem lässt sich auch ohne Hinweise eine Insolvenz nie ganz ausschließen. Sie ist ein echtes Gutscheinrisiko. Denn: Beschenkte gehen bei einer Insolvenz meist leer aus. Statt Ware können sie dann nur Geld verlangen – wenn es denn beim insolventen Händler noch Geld gibt, was in der Regel nicht der Fall sein dürfte.
Wie erkenne ich seriöse Gutscheinanbieter beim Onlinekauf?
Die erkennen Verbraucherinnen und Verbraucher etwa an einem vollständigen Impressum. Dort sollten neben dem Unternehmensnamen auch die Adresse und die Kontaktdaten stehen. Wenn es sich nicht um die Website einer bekannten Kette handelt, können Verbraucher unter dem Unternehmensnamen im Internet nach Verbraucherbewertungen suchen.
„Positive Bewertungen können aber gekauft sein. Daher sollte man gezielt nach negativen Bewertungen schauen“, empfiehlt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Besondere Vorsicht gilt bei nicht-europäischen Anbietern.
Für Unternehmer aus anderen EU-Ländern gilt: „Innerhalb der EU gibt es zwar einen hohen Verbraucherschutzstandard, bei Problemen kann aber die Kommunikation kompliziert sein“, so Buttler. Die Verbraucherzentralen bieten einen Fakeshop-Finder an, bei dem Verbraucher die Internetadresse überprüfen können.
Habe ich ein Widerrufsrecht, wenn ich Gutscheine im Internet kaufe?
Ja. Das Widerrufsrecht bei Onlinekäufen gilt genauso für Gutscheine wie sonst für die meisten anderen Waren. Verbraucher können den Gutschein innerhalb von 14 Tagen widerrufen und ihr Geld zurückverlangen. Es gibt aber eine Ausnahme: Der Gutschein wurde bereits verwendet. Dann erlischt das Widerrufsrecht.
So ein Widerrufsrecht gibt es dagegen nicht im stationären Handel. Wer da einen Gutschein nach einigen Tagen wieder umtauschen möchte, muss auf die Kulanz des Händlers hoffen.
Wie lange kann ich einen Gutschein einlösen?
In der Regel geht das innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Die beträgt drei Jahre – ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Das heißt: Ein Gutschein, der zu Weihnachten 2025 gekauft wird, kann grundsätzlich bis zum 31.12.2028 eingelöst werden.
Danach müssen Händler den Gutschein nicht mehr annehmen. Manchmal haben Kunden aber Glück: Verbraucher können den Gutschein weiterhin einlösen, wenn der Händler sich nicht auf die Verjährung beruft. Manche Unternehmen akzeptieren abgelaufene Gutscheine auch noch aus Kulanz.
Teils geben Unternehmen Gutscheine aber mit einer kürzeren Verjährungsfrist aus. Das ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Da steht dann in der Regel auf dem Gutschein ein Ablaufdatum oder eine kürzere Verjährungsfrist von zum Beispiel zwei Jahren. Kundinnen und Kunden sollten daher stets prüfen: Hat der Verkäufer ein Ablaufdatum erwähnt? Steht eine Frist auf dem Gutschein? Und kommt der Gutschein mit der kürzeren Frist trotzdem in Frage?
Kann das Unternehmen die Frist beliebig verkürzen?
Nein, ganz frei sind die Unternehmen dabei nicht. Eine verkürzte Frist muss für die Kundinnen und Kunden angemessen sein. Sie darf also nicht zu kurz sein. Welche Frist noch in Ordnung ist, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden.
Das Oberlandesgericht München entschied etwa, dass eine einjährige Frist bei einer Onlinehändlerin zu kurz ist. Wie in solchen Fällen üblich, hat das Gericht die Frist für unwirksam erklärt. Es gilt dann wieder die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Kann sich die beschenkte Person den Gutschein auszahlen lassen?
Nein, das geht in aller Regel nicht. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Gutschein für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ausgestellt wurde und diese nicht mehr verfügbar ist. Dann hat der Gutscheininhaber einen Anspruch auf Rückabwicklung und kann das Geld zurückverlangen.
Anders ist es, wenn ein Gutschein zwar eine kurze Frist hat, aber noch keine drei Jahre alt ist, sagt die Verbraucherzentrale. Wenn die kurze schon abgelaufen ist und die gesetzlich vorgesehene, dreijährige Frist noch nicht, könnten Verbraucher ihr Geld zurückverlangen. Der Händler darf dann aber einen Teil des Gutscheinwertes einbehalten. Nämlich so viel, wie ihm an Gewinn entgangen ist. Wie viel das genau ist, hängt dann immer vom Einzelfall ab.
Was ist, wenn ich meinen Gutschein verliere?
Dann haben Verbraucher in der Regel Pech und gehen leer aus. Denn das für den Gutschein bezahlte Geld steckt bei klassischen Gutscheinen quasi in der übergebenen Gutscheinkarte. Wer den Gutschein in der Hand hält, kann damit ähnlich wie mit Bargeld bezahlen. Haben Verbraucher diesen Gutschein verloren, können sie ihn auch nicht einlösen.
Heutzutage stellen viele Händler Gutscheine aus, die im IT-System des Händlers hinterlegt sind. Der Verbraucher bekommt dann einen QR-Code oder einen anderen Code. Was gilt, wenn Verbraucher die Karte verloren haben, aber den Code noch haben, scheinen Gerichte noch nicht entschieden zu haben. Klar ist aber: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte gut auf den Code aufpassen und ihn nicht verlieren.
Was ist mit einem selbstgestalteten Gutschein?
Ein selbstgestalteter Gutschein, zum Beispiel für ein selbstgekochtes Drei-Gänge-Menü, mag ein besonders kreatives Geschenk sein. Der ist aber rechtlich nicht bindend und damit für den Beschenkten erstmal nur eine nette Ankündigung oder ein moralisches Versprechen. Dem Schenkenden entsteht keine Verpflichtung. Wenn das Abendessen dann nicht stattfindet, hätte das rechtlich also keine Konsequenzen. Ob die Freundschaft das aushält, ist eine andere Frage.

