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    Home » Auch Amtsgericht Köln urteilt gegen die CopeCart GmbH
    Rechtsformen

    Auch Amtsgericht Köln urteilt gegen die CopeCart GmbH

    adminBy adminMai 25, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Der Boom im Bereich der Online-Coachings ist nach wie vor ungebrochen und immer mehr Anbieter drängen auf diesen lukrativen Markt. Ob im Bereich Gesundheit, Finanzen oder beim Aufbau des eigenen Online-Business – immer mehr Menschen entscheiden sich zur Teilnahme an Coachingprogrammen, die auf die eine oder andere Art eine meist schnelle Verbesserung der eigenen Situation versprechen.

    Die Rolle der CopeCart GmbH

    Die CopeCart GmbH bietet als sogenannter Reseller (zu deutsch: Wiederverkäufer) sowohl Anbietern als auch Interessenten solcher Coachings eine Art digitalen Marktplatz an, auf dem neben Coachings auch digitale Produkte verschiedenster Art angeboten werden. Entscheidend dabei ist das Verständnis dafür, dass der Vertrag *nicht* mit dem jeweiligen Coach oder Mentor selbst zustande kommt, sondern direkt mit der CopeCart GmbH, die dann auch die Zahlungsabwicklung übernimmt. Dies obwohl die Verkaufsgespräche in aller Regel mit dem Coach oder dessen Mitarbeitern geführt werden. Eine etwas verwirrende Konstellation, die in der Praxis oft weitreichende Konsequenzen hat.

    Kommt es nämlich zu Problemen bei der Umsetzung des Vertrags, so kann der Coach sich immer darauf berufen, dass er selbst nicht Vertragspartner sei – Ansprüche aus dem Vertrag können also gegen den Coach nicht geltend gemacht werden. Die CopeCart GmbH selbst wiederum beruft sich in den von uns betreuten Fällen immer darauf, mit der eigentlichen Dienstleistung bzw. dem Produkt nichts zu tun zu haben.

    Die Rechtslage

    In der Praxis besteht eine Vielzahl von rechtlichen Ansatzpunkten, auf die man sich zur Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche aus Verträgen zu Online-Coaching berufen kann. Hierzu zählen vor allem die folgenden Punkte:

    Worum geht es konkret?

    Das Amtsgericht Köln hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Coaching über die CopeCart GmbH gebucht wurde (Amtsgericht Köln, Urteil vom 27.01.2025, Az. 168 C 91/24). Auch hier kauft der Kunde als Privatperson. Das Gericht beschreibt den Fall so:

    „Über Instagram wurde der Kläger auf das hier streitgegenständliche Coaching zum Thema E-Commerce aufmerksam. Am 07.12.2022 wurde zwischen den Parteien der streitgegenständliche Vertrag über die Teilnahme an dem Coaching zu einem Gesamthonorar in Höhe von 1.800,00 EUR brutto fernmündlich geschlossen, welches der Kläger an die Beklagte leistete. Der Kläger erhielt sodann Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lernvideos und die Möglichkeit der Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Live Meetings per Zoom mit mehreren Teilnehmenden sowie einem WhatsApp Support. Bei Fragen und Unklarheiten konnte sich der Kläger jederzeit an den Dienstleister wenden.“

    Gesamtkosten des Vertrags: 1.800,00 €

    Das Urteil des Amtsgerichts Köln

    Das Amtsgericht erklärte den Vertrag für nichtig, weil dieser nach Ansicht des Gerichts gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz verstieß, der Anbieter also eine Zertifizierung für den Online-Kurs benötigt hätte, über die er nicht verfügte:

    „Der Kläger hat unstreitig ein Entgelt in Höhe von 1.800,00 EUR gezahlt. Dies geschah ohne Rechtsgrund, denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag war nach §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 S.1 FernUSG von Anfang an nichtig, weil die Beklagte nicht über die für den Fernlehrgang erforderliche Zulassung verfügte.“

    Ergebnis 

    in diesem Fall für den Coaching-Kunden, der hier als Kläger aufgetreten war:

    „Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro […] zu zahlen.“

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

    Positiv hervorzuheben ist hier außerdem, dass das Amtsgericht Köln die CopeCart GmbH verurteilt hat, dem Coaching-Kunden Auskunft über seine persönlichen Daten gemäß DSGVO zu erteilen.

    Welche Folgen hat das Urteil?

    Das Urteil reiht sich in eine Liste von Entscheidungen ein, die gegen verschiedene Anbieter von Onlinecoachings gefällt worden sind:

    – So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag mangels erkennbarer Leistungen für sittenwidrig erklärt

    – Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass auch Unternehmen, die einen Coaching-Vertrag unterzeichnet haben, vom Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) profitieren. Diese Auffassung hat das OLG Celle mit einem aktuellen Beschluss nochmals bekräftigt

    – Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg, das Landgericht Hannover, das Landgericht Nürnberg-Fürth, das Landgericht Ulm und das Landgericht Verden haben ebenfalls das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden

    – Das Landgericht Landshut hat festgestellt, dass nicht jeder Coaching-Kunde automatisch Unternehmer ist und daher einen Widerruf des Vertrags zugelassen

    – Das Landgericht Stuttgart hat sogar die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags festgestellt und den Vertrag für nichtig erklärt, weil die Leistungen nutzlos gewesen sind

    – Das Oberlandesgericht in Celle hat später erneut entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer gilt

    – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich der Entscheidung aus Celle angeschlossen und ebenfalls geurteilt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf Coachings anwendbar ist

    – Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ebenfalls entschieden, dass das FernUSG auch für Unternehmer und B2B-Verträge herangezogen werden kann.

    Auch das Urteil des Amtsgerichts Köln bewegt sich nun weiter auf dieser Linie und wird somit die Rechte von Kunden, die derartige Verträge abgeschlossen haben, weiter stärken.

    Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nicht ohne weiteres verallgemeinert werden kann – das Urteil bedeutet also nicht, dass für alle Online-Coachings ein Widerrufsrecht besteht. Diese Frage ist grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen, da es immer auf die konkreten Vereinbarungen und Leistungen ankommt. Hierzu sollten sich unzufriedene Coaching-Kunden in jedem Falle rechtlich beraten lassen.

    Fazit

    Das Angebot der CopeCart GmbH ist nicht grundsätzlich unseriös oder gar rechtswidrig. Jedoch tummeln sich auf der Plattform leider auch Coaching-Anbieter, deren Leistungen eher fragwürdig sind. Erfahrungen von Teilnehmern zeigen, dass Coachings, die über CopeCart gebucht werden, manchmal nicht die Erwartungen erfüllen, die in sie gesetzt werden und das Unternehmen hier nicht immer schnell für Abhilfe sorgt.

    Wenn auch Sie einen Vertrag für ein Online-Coaching geschlossen haben, beraten wir Sie mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Coachingfällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen.

    Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch!

    Direkt zum Telefontermin: https://calendly.com/kanzleiliebich/erstbesprechung

    Website: http://www.ra-marko-liebich.de/

    E-Mail: Kanzlei@RA-Marko-Liebich.de

    Telefon: 03521 / 71 99 6 99



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