1. Arbeitszeitbetrug als wichtiger Grund
Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn Arbeitnehmer bewusst Arbeitszeit vortäuschen oder Pausen nicht dokumentieren, um sich Vorteile zu verschaffen. Bereits geringe Zeiträume können eine Rolle spielen.
Wichtige Merkmale:
- Vorsätzliches Verhalten (nicht nur Versehen)
- Täuschung über Arbeitsleistung oder Arbeitszeit
- Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses
2. Abmahnung vor der Kündigung
Grundsätzlich ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Sie soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern.
Zu beachten:
- Wird derselbe Pflichtverstoß abgemahnt, ist eine Kündigung wegen dieses Pflichtverstoßes in der Regel ausgeschlossen.
- Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es erneut zu einem vergleichbaren Pflichtverstoß kommt.
- Eine Abmahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Vertrauen durch hartnäckiges Leugnen oder Täuschen nachhaltig zerstört wurde.
3. Strafrechtliche Relevanz
Nicht jeder Arbeitszeitbetrug erfüllt auch den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB). Strafrechtliche Konsequenzen drohen vor allem in schwerwiegenden Fällen.
Mögliche Folgen:
- Strafanzeige durch den Arbeitgeber
- Ermittlungsverfahren wegen Betrugs
4. Fristen bei der Kündigungsschutzklage
Wichtig:
- Nach Zugang der Kündigung bleibt nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG).
- Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – auch wenn sie rechtlich angreifbar wäre.
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Fazit
Arbeitszeitbetrug kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, insbesondere bei vorsätzlichem oder wiederholtem Fehlverhalten. Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Timur C. Cebesoy
Rechtsanwalt