Oft werde ich gefragt, wie es mit den Anwaltskosten im Strafrecht aussieht und ob es da nicht Prozesskostenhilfe (PKH) gäbe.
Dazu möchte ich einen kurzen Überblick geben.
1). Nein, im Strafrecht gibt es keine PKH! Die PKH ist ein Institut aus dem Zivilrecht und hat folglich mit Strafrecht nichts zu tun.
2). Die Kosten im Strafrecht richten sich, wie alle Kosten, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind sog. Rahmengebühren, also von… bis…, abhängig vom Schwierigkeitsgrad des Falles. Regelmäßig bewegen sich die Anwaltskosten in der Mitte dieses Rahmens.
Es entsteht zunächst eine Grundgebühr dafür, dass der Anwalt sich in den Fall einarbeitet. Liegt der Fall noch bei der Polizei und der Anwalt schreibt eine Einlassung, entsteht eine Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, entsteht eine weitere Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Zwischen- bzw. Hauptverfahren. Kommt es zum Gerichtstermin, entstehen Terminsgebühren und zwar für JEDEN Termin. Es kann nämlich passieren, dass die Sache nicht in nur einem Termin entschieden wird.
Je nach dem, vor welcher Instanz man anfängt, sind die Verfahrens- und Terminsgebühren höher. Ein Verfahren vor dem Amtsgericht ist billiger, als vor dem Landgericht.
Ein Rechenbeispiel:
Der Mandant ist in eine Kneipenschlägerei geraten und hat die Ladung zur polizeilichen Vernehmung bekommen. Der Anwalt schreibt und die StA stellt das Verfahren sofort ein.
Grundgebühr: 220,00 €
Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren: 181,50 €
Hinzu kommt immer die Umsatzsteuer von 19 % und noch eine Pauschale für Post und Telekommunikation iHv. 20,00 €. In Summe hier also insgesamt 501,58 €.
Dieselben Gebühren würden theoretisch auch entstehen, wenn der Mandant direkt mit der Anklageschrift zum Anwalt geht, der Anwalt schreibt und dann eingestellt wird. Eine Einstellung passiert aber hier in der Regel aber nicht mehr. Meist folgt dann ein Gerichtstermin. Eine Terminsgebühr iHv. weiteren 302,50 € entsteht.
Ein weiteres Beispiel:
Der Mandant ist wegen Mordes angeklagt und sitzt in U-Haft. Die Sache geht zur großen Strafkammer beim Landgericht und es sind fünf Verhandlungstage angesetzt.
Grundgebühr mit Haftzuschlag: 269,50 €
Verfahrensgebühr mit Zuschlag: 247,50 €
Terminsgebühren mit Zuschlag, fünf Termine: 429,00 € x 5 = 2145,00 €.
Zugegebener Weise hinkt das Beispiel etwas, weil ein Anwalt rein stundenmäßig mit einer Mordverteidigung äußerst beschäftigt ist und sehr viel Zeit im Büro investiert wird. Es wird hier wohl eher eine Honorarvereinbarung geschlossen.
Ich hoffe aber, ich konnte eine kurzen Überblick geben. Der Anwalt wird Sie jedenfalls über die Kosten informieren.