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    Home » Anwalt für Arzthaftung erklärt ein Urteil des OLG Naumburg
    Rechtsformen

    Anwalt für Arzthaftung erklärt ein Urteil des OLG Naumburg

    adminBy adminJuni 17, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Patienten, die sich einer Operation an der Wirbelsäule unterziehen, vertrauen auf die Sorgfalt und Kompetenz des medizinischen Personals. Werden nach dem Eingriff körperliche Beschwerden festgestellt, stellt sich oft die Frage: Wer haftet für den entstandenen Schaden? Das Oberlandesgericht Naumburg hat in seinem Urteil vom 08.10.2019 – 1 U 123/18 erläutert, wann Ärzte für eine unterlassene neurologische Untersuchung nach einer Wirbelsäulen-Operation haften.

    Sachverhalt des Urteils: Was ist im konkreten Fall passiert? 

    Im konkreten Fall wurde eine Patientin nach einer Laminektomie (Operation an der Lendenwirbelsäule) nicht am ersten postoperativen Tag neurologisch untersucht. Die notwendige Untersuchung wurde weder von dem Belegarzt noch von den Stationsärzten durchgeführt. Nach der Operation entwickelte die Patientin eine Fußheberparese, also eine Lähmung des Fußes, die zu erheblichen Einschränkungen im Alltag und Beruf führte.

    Die Patientin klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie machte unter anderem geltend, dass die unterlassene neurologische Untersuchung ursächlich für die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei.

    Rechtliche Einordnung: Warum der Arzt für die unterlassene Untersuchung nach der Wirbelsäulen-OP haften musste 

    Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte, dass der orthopädische Belegarzt verpflichtet ist, nach einer Wirbelsäulenoperation eine neurologische Untersuchung am ersten postoperativen Tag durchzuführen. Dies insbesondere dann, wenn die Patientin bereits ein leichtes Taubheitsgefühl angegeben hat.

    Unterlässt der Belegarzt die neurologische Untersuchung, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Der Arzt kann sich nicht dadurch entlasten, dass er sich auf die Stationsärzte verlässt. Für Fehler dieser Ärzte haftet er selbst.

    Hinzu kam, dass der Belegarzt eine wichtige Untersuchung – hier die neurologische Kontrolle nach der Wirbelsäulen-OP – nicht in die Patientenakte eingetragen hatte. Damit gilt vor Gericht  die Vermutung, dass die Untersuchung nicht durchgeführt wurde (§ 630h Abs. 3 BGB). Dies ist ein großer Vorteil für Sie als Patient, denn nun muss der Arzt beweisen, dass er die Untersuchung trotzdem durchgeführt hat.

    Darüber hinaus äußerte sich das OLG Naumburg in seinem Urteil zu der Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler (§ 630h Abs. 5 S. 2 BGB): Der Arzt kann haftbar gemacht werden, wenn mit einer über 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit durch die richtige Untersuchung ein behandlungsbedürftiger Befund (hier die beginnende Lähmung) erkannt worden wäre und man daraufhin nicht mit einer sofortigen Revisionsoperation reagiert hätte.

    Was bedeutet das Urteil für Sie als Patienten?

    Patienten haben einen Anspruch auf eine sorgfältige und vollständige ärztliche Betreuung nach einer Operation. Wird eine notwendige Untersuchung unterlassen oder nicht dokumentiert, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen für den behandelnden Arzt haben. Wir dargestellt, können Sie als Patienten in bestimmten Fällen von Beweiserleichterungen profitieren.

    Nehmen Sie Kontakt für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung mit unseren Rechtsanwälten für Arzthaftung auf!

    In unserer Kanzlei – patientengerecht Rechtsanwälte – wissen wir, wie belastend und dringlich medizinische Haftungsfälle für Betroffene sind. Deshalb bieten wir Ihnen ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch an. Oft können bereits im ersten Gespräch wichtige Weichen gestellt und Fragen geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Erfolgschancen zu maximieren und das Kräfteungleichgewicht gegenüber Ärzten und Kliniken auszugleichen.

    Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und uns Ihre Angelegenheit zu schildern. Damit machen Sie den ersten Schritt zur Lösung Ihres Problems. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und kämpfen mit Professionalität und Durchsetzungsstärke für eine faire Entschädigung.

    Telefonisch: 040 333 13 301

    Per E-Mail: info@patientengerecht.de 

    Über das Kontaktformular auf unserer Homepage: https://patientengerecht.de/ersteinschaetzung/



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