Rund 275 Millionen Euro haben Anlegerinnen und Anleger in die Genussrechte der DEGAG-Gruppe investiert. Nun haben sie Angst vor finanziellen Verlusten. Die Anlegergelder und Zinsen sollten nach Angaben aus der DEGAG Gruppe noch im selben Jahr zurückgezahlt werden. Mitte Dezember 2024 kündigte die Gruppe dann aber die Aussetzung der Zinszahlungen auf die Genussrechte an. Begründet wurde diese Ankündigung mit der in den Genussrechten vereinbarten Rangrücktrittsklausel.
Betroffen sind die Emittentinnen:
- DEGAG Kapital GmbH
- DEGAG Wi8 GmbH
- DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH
Am 20.12.2024 wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: „BaFin“) eine Mitteilung der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH gemäß § 11a Vermögensanlagengesetz mit folgendem Inhalt veröffentlicht:
„DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH: Möglicher Zahlungsausfall gegenüber Anlegerinnen und Anlegern.“
Weiter heißt es:
„Grund ist, dass die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH offene Forderungen aus Investitionen in verbundene Immobilienunternehmen hat. Ein Ausfall der Forderungen hätte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH zur Zins- und Rückzahlung. Seit dem 16.12.2024 befindet sich die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH gegenüber Anlegerinnen und Anlegern in Zahlungsverzug.“
I. Geschäftsfeld der DEGAG Gruppe
Die Gruppe hat u. a. wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien erworben. Die Verwaltung der überwiegend in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und in Hessen gelegenen Immobilien erfolgt durch die Gruppe selbst.
Die Immobilien befinden sich nicht in Bestlagen, sondern nach Angaben des Vorstands „abseits des Mainstreams“.
II. Entwicklung der Geschäftstätigkeit
Seit Aufnahmen der Geschäftstätigkeit hat die Gruppe nach eigenen Angaben rund 338 Mio. € bei Investoren eingeworben. Im Jahr 2021 wurde das Immobilienportfolio von der ursprünglich von Birger Dehne gegründeten Muttergesellschaft an die nunmehrige und aktuelle Gesellschaft veräußert.
Im Dezember 2024 wurde bekannt gegeben, dass die DEGAG sowohl die Zinszahlungen als auch die Rückzahlungen bis auf Weiteres aussetzt.
Von der Aussetzung der Zinszahlungen sollen laut Handelsblatt auch Provisionszahlungen (vermutlich an die Vermittler) betroffen sein. Von den jüngsten Entwicklungen sind rund 4.700 Anleger mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 275 Mio. € betroffen.
Zu den Hintergründen der Zahlungseinstellung berichtet das Handelsblatt unter Berufung auf den Vorstand der DEGAG Gruppe, Herrn Klein, dass eine Refinanzierung durch ein Kreditinstitut nicht erfolgreich vereinbart werden konnte und auch eine Brückenfinanzierung gescheitert sei.
III. Finanzierung durch Ausgabe von Genussrechten
Die Finanzierung des Immobilienportfolios erfolgt über Tochtergesellschaften der DEGAG Investment GmbH. Das über die von den Tochtergesellschaften über Genussrechte eingeworbene Kapital sollte planmäßig zur Finanzierung eingesetzt werden.
Zu welchen Konditionen die eingeworbenen Mittel innerhalb der Immobilien-Gruppe weitergereicht wurden, wird den Investoren nicht mitgeteilt. Eine Einflussnahme ist den Anlegerinnen und Anlegern nicht nur aufgrund der doppelstöckigen Investition, sondern schon aufgrund der Investition in ein Genussrecht unmöglich. Letzteres gewährt gerade keine Stimmrechte oder sonstigen Rechte, wie dies etwa bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Fall ist.
Die Emittentinnen boten die Zeichnung von Genussrechten zu unterschiedlichen Konditionen an. Prospekte wurden von den Emittentinnen nicht erstellt. Nur in den vom Gesetzgeber konkret vorgesehenen Ausnahmen ist die Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes nicht erforderlich. Diese Prospekte müssen von der BaFin gebilligt werden. Unterbleibt die Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes oder ist ein veröffentlichter Verkaufsprospekt fehlerhaft, sieht das Gesetz Haftungsansprüche zugunsten der Anleger vor; entsprechende Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden.
IV. Was können Anlegerinnen und Anleger tun?
Die Aussetzung der Zinszahlungen sowie die Aussetzung der Rückzahlung der überlassenen Kapitalbeträge an die Anlegerinnen und Anleger ist bisher nur möglich, weil sich die Emittentinnen auf den vereinbarten Rangrücktritt und die ebenfalls vereinbarte Durchsetzungssperre berufen.
Entsprechende Erklärungen können ein Vorbote für die Stellung von Insolvenzanträgen sein. Das Berufen auf die Durchsetzungssperre ist nur möglich, wenn bspw. die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, also ein einschlägiger Insolvenzgrund, verhindert werden soll.
Anlegerinnen und Anleger können und sollten aktiv werden, um ihre Rechte zu wahren.
Mögliche Ansprüche gegen die DEGAG Gruppe
1. Ansprüche gegen die Emittentinnen
Anlegerinnen und Anleger haben einen Anspruch auf Auszahlung der ausgesetzten Beträge, wenn der vereinbarte Nachrang sowie die qualifizierte Durchsetzungssperre bspw. intransparent sind oder der ein Schadensersatzanspruch und/oder ein Rückabwicklungsanspruch besteht.
a) Rückzahlungsanspruch
Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen (seit 2018) u. a. mit den Transparenzanforderungen an qualifizierte Nachrangklauseln auseinandergesetzt und eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. Es bestehen Anhaltspunkte für eine Intransparenz der verwendeten Klausel, die einen unbedingten Zahlungsanspruch gegen die jeweilige Emittentin begründen können.
b) Schadensersatzanspruch
Auch dürfte den wenigsten Investoren offengelegt worden sein, dass die Anlegergelder einer doppelstöckigen Nachrangigkeit unterliegen, was ein erhöhtes Risiko darstellen kann.
c) Rückabwicklungsanspruch
Darüber hinaus bestehen Anhaltspunkte dafür, dass den Anlegerinnen und Anlegern Ansprüche aus dem Haftungsregime des Vermögensanlagengesetzes zustehen. Unterbleibt ‒ wie hier ‒ die Veröffentlichung eines Prospektes, so hat der Anleger bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 21 Vermögensanlagengesetzes einen Rückabwicklungsanspruch gegen die Emittenten und den Anbieter der Vermögensanlage als Gesamtschuldner.
2. Bündelung der Interessen
Wir wurden bereits von mehreren Anlegerinnen und Anlegern gebeten, ihre Ansprüche zu bündeln. Gerne können sich interessierte Investoren der Schuldnerin bei uns kostenlos registrieren lassen – über den Fortgang des Verfahrens werden wir sie dann auf dem Laufenden halten.
V. Kostenlose Erstberatung
Unsere Erstberatung ist kostenlos und wir übernehmen gerne auch die Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung. Wir gewährleisten allen Investoren eine volle Kostentransparenz. Die Bündelung von Anlegerinteressen erfolgt durch uns kostenlos.
VI. Zur Person
Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und geschäftsführender Gesellschafter der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.
In zahlreichen Verfahren wurde ich zum gemeinsamen Vertreter gewählt, so. u. a. im Fall der mybet SE. Dort konnten wir – auch in der Insolvenz – eine Befriedigung der Anleihegläubiger von über 80 Prozent erreichen.
Zudem vertrete ich regelmäßig die Interessen von Gläubigern in Gläubigerausschüssen (bspw. in den Verfahren German Pellets GmbH, KGT Agrar SE, ADCADA GmbH sowie in einer Vielzahl von Industrieinsolvenzen).
Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten von Anleihegläubigern sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende 2022 gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.
BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den führenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung.
Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:
per E‑Mail: borowski@bbr-law.de
per Telefon: +49 (0)211- 828977 200
oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,
Besuchen Sie uns unter: https://www.buchalik-broemmekamp.de