Worum geht es?
Die Swiss Gold Treuhand AG ist zwischenzeitlich im Konkursverfahren. Wir haben für unsere Mandanten die Forderungen im Konkursverfahren angemeldet, ob und welche Erlöse daraus zu einem Rückfluss bei den Anlegern führen bleibt abzuwarten. Es ist daher Zeit auch die Vermittler ins Visier zu nehmen und zu prüfen, ob diese als Haftungsgegner in Betracht kommen.
Haftung des Vertriebs?
Wir gehen davon aus, dass die Empfehlungen für den Abschluss der Kaufverträge entweder durch das Handeln als Anlageberater, mindestens jedoch als Anlagevermittler erfolgten.
Ein Anlagevermittler hat , gemäß § 14 Abs. 1 FinVermV festgelegte Informations- und Verhaltens-pflichten zu erfüllen, wenn er eine Kapitalanlage vertreibt. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er eine Kapitalanlage vertreibt, die nicht unter die Regelungen des Vermögensanlagengesetz fällt oder von den Vorgaben desselben befreit ist.
Die Regelung des § 14 FinVermV ist auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ausreichend als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist ein materielles Gesetz. Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist ein solche Schutzgesetz.
Die Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 1 GewO gilt als Regelungszweck zum Schutze der Allgemeinheit und der Anleger. Überdies heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 34 f GewO: „Dieses ist zum Schutz der Anleger vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung von Finanzanlagen sinnvoll und angesichts des hohen Schädigungspotenzial bei Falschberatung, aufgrund von mangelhafter Qualifikation auch erforderlich. Die nicht an-legergerechte Beratung und Vermittlung von z.B. nicht anlegeradäquaten Finanzanlagen, aufgrund mangelhafter Qualifikation, kann zu erheblichen finanziellen Schädigungen des Anlegers führen. Eine fehlerhafte Anlageberatung und Vermittlung kann zu erheblichen finanziellen Schädigungen des Anlegers führen. Sofern der Vermittler nicht über eine freiwillige Berufshaftpflichtversicherung verfügt, kann der geschädigte Anleger aber nur den Vermittler selbst in Regress nehmen. Das Regelungsziel des gesamten Normenkomplexes ist also ausdrücklich der individuelle Anlegerschutz.
Unserer Ansicht nach wurde durch die Anlagevermittler gegen die, den Vermittlern obliegenden Verpflichtungen gemäß FinVermV verstoßen. So wurde insbesondere nicht die Ausfallgefahr, die der Käufer trägt, offengelegt und auch nicht auf den Unterschied zwischen Einzelverwahrung und Sammelverwahrung hingewiesen, der aber darüber entscheidet, ob im Fall der Insolvenz der Kunde / Käufer einen Herausgabeanspruch hat, den dieser individualisieren kann.
Dieses und weitere Pflichtverletzungen waren auch kausal für die getroffene Kaufentscheidung und letztlich den bei den Anlegern eingetretenen Schaden.
Was ist der Unterschied zwischen Einzelverwahrung und Sammelverwahrung?
Bei der Einzelverwahrung (auch „spezifische Verwahrung“) werden die Wertschriften eines Kunden physisch oder buchmäßig getrennt von den Wertschriften anderer Kunden aufbewahrt. Einzelverwahrung Merkmale:
-Die Wertpapiere bleiben eindeutig dem einzelnen Kunden zugeordnet.
-Oft physische Lagerung in einem separaten Depot oder Schließfach.
-Der Kunde bleibt Eigentümer exakt dieser Stücke (z. B. bestimmte Aktiennummern).
Vorteile: Klarer Eigentumsnachweis / besonders im Insolvenzfall der Bank ist die Zuordnung eindeutig aber dafür höhere Kosten
Bei der Sammelverwahrung werden fungible (= gleichartige) Wertpapiere mehrerer Kunden zusammen in einem Sammelbestand verwahrt.
Es erfolgt Keine physische Trennung nach Kunden.
Die Vermittler klärten in der Regel nicht über diesen Unterschied auf. Sie teilten auch nicht mit, dass sie selbst nicht überprüft haben, ob tatsächlich bei Erwerb des Goldes, vorliegend in Form von Rohgold dieses tatsächlich in einem Zollfreilager gelagert wird und wenn ja, in welchem.
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