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    Home » Anlagebetrug – was tun?
    Rechtsformen

    Anlagebetrug – was tun?

    adminBy adminJuni 10, 2025Keine Kommentare21 Mins Read
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    Anlagebetrug – Wenn das Investment verschwindet

    In einer Welt, in der digitale Investments, Kryptowährungen, Online-Broker und neue Anlageformen zunehmend Alltag sind, verschwimmen die Grenzen zwischen seriösem Finanzprodukt und betrügerischer Konstruktion. Anlagebetrug zählt heute zu den am weitesten verbreiteten Erscheinungen im Finanzkriminalitätsbereich – mit geschätzten Milliardenschäden allein in Europa. Das perfide an dieser Betrugsform: Die Täter wirken professionell, nutzen bekannte Begriffe, greifen auf überzeugende Webseiten zurück und sprechen die individuellen Hoffnungen und Bedürfnisse der Anleger gezielt an.

    Betroffene berichten häufig, dass sie über Social Media, Finanzportale, Vergleichsseiten oder per E-Mail auf ein vermeintlich lukratives Angebot aufmerksam gemacht wurden. Die Werbebotschaften versprechen hohe Renditen bei geringem Risiko, eine persönliche Betreuung, oft sogar eine angebliche Einlagensicherung oder BaFin-Zulassung. Der Kontakt erfolgt schnell: Rückruf durch einen vermeintlichen Berater, freundliche Betreuung, professionell aufbereitete Vertragsunterlagen, Handelsplattformen mit Login-Bereich und Kontostand – alles wirkt seriös.

    Doch der Schein trügt: Viele Plattformen existieren nicht in der Form, wie sie sich darstellen. Handelsplattformen zeigen fingierte Kontostände, Kundengelder werden auf Konten Dritter transferiert, Auszahlungen verweigert oder an absurde Bedingungen geknüpft. Und sobald der Anleger Zweifel äußert oder sein Kapital zurückverlangen möchte, beginnt die Verzögerungstaktik – bis schließlich der Kontakt abbricht.

    Was zu Beginn wie ein legitimes Investment aussieht, entpuppt sich zunehmend als geplanter Betrug, bei dem psychologische Methoden, technische Nachahmung und grenzüberschreitende Arbeitsteilung zum Einsatz kommen. Opfer gibt es in allen Altersgruppen und Einkommensklassen – von der alleinerziehenden Mutter, die 5.000 € in ein angeblich nachhaltiges „CO2-Investment“ gesteckt hat, bis zum Unternehmer, der auf eine Krypto-Beteiligung im sechsstelligen Bereich hereingefallen ist.

    Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Einordnung, typische Fallkonstellationen, Beweismittel, Handlungsmöglichkeiten und Rückgewinnungschancen – und bietet Betroffenen konkrete Hilfe. Denn Anlagebetrug ist kein bloßes „Pech“, sondern ein strafbarer Vorgang, gegen den es rechtliche Mittel gibt – wenn man sie kennt und entschlossen einsetzt.

    Ihre rechtliche Soforthilfe – 👉 Kanzlei Wilms

    Wer Opfer eines Anlagebetrugs wird, steht zunächst oft vor einer Wand aus Unsicherheit, Scham und Unklarheit. „Wie konnte mir das passieren?“, „Was muss ich jetzt tun?“ oder „Gibt es überhaupt noch eine Chance, mein Geld wiederzusehen?“ – diese Fragen stellen sich viele. Umso wichtiger ist es, in dieser Phase nicht allein zu bleiben, sondern sich professionelle Unterstützung zu holen. Genau dafür steht die:

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    Unsere Kanzlei hat sich auf die Vertretung geschädigter Anleger im Bereich Kapitalmarkt-, Krypto- und Finanzbetrug spezialisiert. Ob es sich um Online-Trading-Plattformen, Fake-Krypto-Coins, betrügerische Anlageberater oder internationale Vermittlernetzwerke handelt – wir analysieren strukturiert, handeln zügig und setzen Ihre Rechte mit Nachdruck durch.

    Unser Leistungsspektrum umfasst:

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    Alle Schritte erfolgen transparent, strukturiert und digital, sodass Sie ortsunabhängig und diskret begleitet werden – ganz gleich, wo in Deutschland Sie wohnen. Wir sprechen Ihre Sprache – juristisch klar, menschlich verständlich.

    Typische Formen des Anlagebetrugs – Ein Überblick über Maschen und Methoden

    Anlagebetrug tritt in verschiedensten Erscheinungsformen auf – vom fingierten Krypto-Coin bis zum vermeintlichen Immobilienfonds. Gemeinsam ist all diesen Varianten, dass dem Anleger ein wirtschaftlicher Vorteil vorgetäuscht wird, der nicht existiert. Das Kapital fließt nicht in ein reales Investment, sondern direkt in die Hände der Täter. Umso wichtiger ist es, die typischen Täterstrategien zu verstehen, um das eigene Vorgehen später auch rechtlich sauber einordnen und beweisen zu können.

    3.1. Gefälschte Online-Broker und Trading-Plattformen

    Ein besonders häufiges Modell ist der Betrieb fingierter Handelsplattformen, die angeblich Zugriff auf internationale Finanzmärkte ermöglichen. Die Masche ist dabei oft identisch:

    • Anleger melden sich auf einer vermeintlich professionellen Website an,

    • erhalten Zugang zu einem individuell eingerichteten Online-Konto,

    • sehen dort ihre angeblich investierten Beträge, Transaktionen und steigende Gewinne.

    In Wahrheit handelt es sich um grafisch simulierte Dashboards, ohne reale Anbindung an Märkte. Die dargestellten Gewinne existieren nur auf dem Bildschirm. Häufig werden bei Auszahlungswunsch zusätzliche Zahlungen verlangt – für Steuern, Compliance-Freigaben oder Transferkosten. Erst wenn der Anleger nicht mehr zahlt oder zu kritisch wird, bricht der Kontakt ab. Die Plattform verschwindet, der Schaden bleibt.

    3.2. Kryptowährungen und Token-Betrug

    Der Krypto-Sektor ist ein bevorzugtes Betätigungsfeld für Anlagebetrüger. Es existieren insbesondere drei Hauptvarianten:

    a) Scam-Coins

    Täter erfinden eigene Kryptowährungen, etwa mit Namen wie „GreenCarbonCoin“, „NovaX“ oder „TokenX12“. Sie behaupten, es handele sich um ein revolutionäres Projekt mit garantierter Listung an großen Börsen oder staatlicher Förderung. In Wahrheit:

    • existiert die Währung nur als Datenbankeintrag,

    • basiert das Geschäftsmodell auf neuen Einzahlungen („Ponzi“),

    • wird ein Totalverlust spätestens beim „Launch“ oder beim Auszahlungsversuch realisiert.

    b) Pre-Sale & ICO-Fakes

    Unter dem Vorwand eines angeblich kurz bevorstehenden „Initial Coin Offerings (ICO)“ werden Anleger gedrängt, frühzeitig zu investieren. Es werden Whitepaper, Roadmaps und Partnerschaften vorgestellt, die nicht existieren. Plattformen nutzen oft Begriffe wie „DeFi“, „Tokenisierung“ oder „Blockchain-Utility“, um Vertrauen zu erzeugen. Auch hier gilt: Sobald eine Auszahlung verlangt wird, ist das Kapital verloren.

    c) Wallet-Fakes und Phishing

    In einer weiteren Variante erhalten Anleger Zugang zu einer manipulierten Wallet-Oberfläche, auf der angebliche Guthaben erscheinen. Tatsächlich besitzt der Anleger keine Schlüsselgewalt über die Coins – die Wallet wird zentral durch den Täter verwaltet. Auch hier sind keine Auszahlungen möglich.

    3.3. Pseudo-Banken und Scheininstitute

    Besonders perfide sind gefälschte Bankangebote, die klassische Anlageprodukte nachahmen:

    • Festgeld mit garantierter Verzinsung (4–7 % p.a.),

    • Tagesgeld mit monatlicher Kündbarkeit,

    • angeblich von renommierten Banken angeboten (z. B. Deutsche Kapitalbank SE, InvestEurope Holding, AlpenFinanz AG).

    Diese Anbieter verfügen über:

    • professionell gestaltete Webseiten (mit .de-Domain),

    • kopierte oder manipulierte Logos echter Banken,

    • frei erfundene Impressen.

    In Wahrheit gibt es weder das Institut noch eine aufsichtsrechtliche Zulassung. Die Gelder fließen auf Konten im Ausland – meist über „Kontoeröffnungsformulare“, die zur Irreführung den Anschein behördlicher Legitimation erwecken.

    3.4. Schneeballsysteme und Ponzi-Modelle

    Viele Betrugsfälle basieren auf einem klassischen Prinzip: Alte Anleger werden mit dem Geld neuer Anleger ausbezahlt. Diese Systeme zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:

    • regelmäßige Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen stammen,

    • permanente Werbung neuer Teilnehmer durch Provisionen,

    • wachstumsbasierter Kapitalbedarf.

    Typisch ist, dass das System so lange funktioniert, wie neue Gelder zufließen. Sobald das Wachstum stagniert, bricht es zusammen. Der Schaden für Anleger liegt im Totalverlust – auch bereits ausgezahlte Renditen sind nicht sicher, da sie aus unrechtmäßig vereinnahmten Fremdgeldern stammen.

    3.5. ESG-, Umwelt- und Impact-Investments als Lockmittel

    Immer häufiger bedienen sich Betrüger gesellschaftlicher Trends. Besonders beliebt:

    • CO₂-Zertifikate,

    • Klimabonds,

    • nachhaltige Energieprojekte (z. B. Wasserstoffparks, Offshore-Windfonds),

    • Mikrofinanzanlagen für Entwicklungsländer.

    Solche Projekte werden unter dem Stichwort „Green Finance“ oder „Social Impact Investing“ vermarktet. Die versprochene Wirkung: „Sie helfen der Umwelt und verdienen dabei 10 % Zinsen.“ Doch bei genauer Prüfung:

    • existieren die Projekte nicht oder nur auf Papier,

    • ist kein Grundbuch- oder Handelsregistereintrag auffindbar,

    • fehlen alle regulatorischen Unterlagen.

    3.6. Beteiligungsmodelle und Direktinvestments

    Auch außerhalb der Plattformwelt gibt es Betrugsstrukturen – etwa bei Direktbeteiligungen:

    • Genussrechte oder Nachrangdarlehen bei nicht börsennotierten Firmen,

    • Beteiligung an Containerfonds, Pflegeimmobilien oder Filmproduktionen,

    • „Private Placements“ ohne Verkaufsprospekt.

    Diese Produkte sind selbst dann hochriskant, wenn sie real existieren – im Betrugsfall handelt es sich hingegen um reine Scheinkonstruktionen. Anlegern wird vorgetäuscht, ihr Kapital sei zweckgebunden investiert. In Wahrheit wird es direkt zur persönlichen Bereicherung verwendet.

    3.7. Täuschung über Aufsicht und Lizenz

    Unabhängig vom Investitionstyp gilt: In nahezu allen Fällen behaupten die Täter, durch eine Aufsichtsbehörde lizenziert zu sein – etwa durch:

    Solche Lizenzen sind entweder gefälscht, falsch zitiert oder stammen aus völlig sachfremden Tätigkeiten (z. B. „Consulting“ statt Finanzdienstleistung). In manchen Fällen existieren auch gefälschte BaFin-Schreiben, die mit falschen Unterschriften oder Siegeln versehen sind – eine Straftat gemäß § 267 StGB (Urkundenfälschung).

    Fazit: Betrugsmodelle passen sich dem Anleger an

    Ob konservatives Festgeld oder risikofreudiges Kryptoprojekt: Anlagebetrug bedient jede Zielgruppe, passt sich sprachlich und thematisch dem Anlegerprofil an und nutzt aktuelle Trends (Krypto, ESG, Digitalisierung), um Vertrauen zu erschleichen. Entscheidend ist nicht das Produkt, sondern die Täuschungsabsicht:

    • Gibt es ein reales Anlageobjekt?

    • Liegt ein registrierter Emittent vor?

    • Ist eine Rückzahlung objektiv plausibel?

    Wenn all diese Fragen nicht eindeutig mit „ja“ beantwortet werden können, sollten alle Warnsignale ernst genommen und professioneller Rat eingeholt werden – bevor es zu spät ist.

     

    Warnsignale frühzeitig erkennen – So entlarven Sie Anlagebetrug rechtzeitig

    Viele Opfer von Anlagebetrug berichten rückblickend von einem diffusen Unbehagen, von kleinen Ungereimtheiten oder einem übermäßigen Vertrauensvorschuss. Der Grund: Betrügerische Anlageangebote wirken oft durch eine Kombination aus perfekter Fassade und gezielter psychologischer Einflussnahme. Die Opfer werden nicht durch technische Raffinesse, sondern durch systematische Manipulation ihrer Wahrnehmung getäuscht.

    Umso wichtiger ist es, die zentralen Warnsignale frühzeitig zu erkennen – idealerweise noch vor der ersten Überweisung.

    4.1. Ungewöhnlich hohe Renditeversprechen – ohne Risiko

    Ein zentrales Warnzeichen sind unrealistische Renditeversprechen, insbesondere bei gleichzeitiger Risikoverneinung. Wer 10 % oder mehr Rendite pro Jahr verspricht – womöglich „garantiert“ – sollte unmittelbar misstrauisch machen.

    Beispiele aus der Praxis:

    • „9,5 % Festgeldverzinsung mit Schweizer Absicherung“

    • „Garantierte 18 % Jahresrendite durch Trading-KI“

    • „4 % monatlich bei voller Rückzahlungsoption“

    4.2. Kein Kapitalzugriff und willkürliche Sperren

    Ein häufiges Muster: Solange der Anleger investiert, funktioniert alles scheinbar einwandfrei. Doch sobald er sein Geld auszahlen lassen möchte, treten plötzlich Hürden auf:

    • Das „Konto“ wird eingefroren

    • Es wird eine „Verifizierungszahlung“ verlangt

    • Es heißt, die „BaFin habe Auszahlungen gesperrt“

    • Plötzlich seien noch „Steuern“ oder „Freischaltgebühren“ fällig

    Diese Vorwände haben keine rechtliche Grundlage. Kein seriöser Finanzdienstleister verlangt Zahlungen, bevor ein Guthaben ausgezahlt werden kann. Wer nicht auf sein Geld zugreifen kann, obwohl dies zugesichert wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Betrugs.

    4.3. Kommunikation nur informell: WhatsApp, Telegram, Signal

    Betrüger vermeiden absichtlich formelle Kommunikation. Sie nutzen:

    • anonyme Messenger-Dienste wie Telegram oder Signal

    • WhatsApp statt E-Mail

    • vermeintliche Betreuer mit Spitznamen, ohne Impressum oder Signatur

    Seriöse Finanzinstitute kommunizieren schriftlich, dokumentieren alle Prozesse und nutzen nachvollziehbare E-Mail-Adressen, häufig mit Domainbindung (z. B. @bankXY.de). Die ausschließliche Kommunikation über Messenger dient allein dem Zweck, rechtssichere Beweise zu erschweren.

    Praxistipp: Dokumentieren Sie jede Nachricht (Screenshot, Export). Wenn Sie keine E-Mail-Adresse oder Geschäftsanschrift erhalten – Finger weg.

    4.4. Keine rechtliche Transparenz: Impressum fehlt, Domain jung

    Betrugsplattformen arbeiten häufig ohne Impressum oder verwenden falsche Firmendaten. Typische Merkmale:

    • Firmensitz angeblich in Dubai, Belize, St. Vincent oder Zypern

    • Domainregistrierung wenige Monate alt (z. B. über „Whois“ überprüfbar)

    • Betreibername nicht identisch mit Domaininhaber

    • Keine Handelsregisternummer, keine USt-ID, keine Aufsichtsbehörde

    Das deutsche Telemediengesetz (§ 5 TMG) verpflichtet zur vollständigen Anbieterkennzeichnung. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist regelmäßig rechtswidrig – und ein starkes Indiz für unseriöses oder betrügerisches Verhalten.

    4.5. Druck durch angebliche Exklusivität oder Verknappung

    Viele Täter setzen auf zeitlichen oder sozialen Druck:

    • „Nur heute verfügbar“

    • „Nur noch zwei Plätze im Anlegerpool“

    • „Ich muss sofort wissen, ob Sie dabei sind“

    Diese Taktik zielt auf das psychologische Prinzip der Verknappung. Sie soll Entscheidungsprozesse verkürzen und kritische Rückfragen verhindern. Auch das sogenannte „Social Proof“-Argument – „andere Mandanten haben auch investiert“ – dient der Verunsicherung.

    Rechtlich irrelevant – psychologisch wirksam. Lassen Sie sich nie zu Entscheidungen drängen, ohne umfassende Prüfung.

    4.6. Komplexe technische Begriffe ohne Substanz

    Betrügerische Anbieter bedienen sich oft eines pseudo-professionellen Jargons. Dabei werden gängige Begriffe aus dem Finanzbereich aus dem Zusammenhang gerissen oder erfunden, z. B.:

    • „vollautomatisiertes KI-Trading“

    • „dezentrale Vermögenssicherung durch Tokenisierung“

    • „Zertifikatsbasiertes Wallet-Mirroring“

    • „ISO-konformes Private Placement“

    Solche Begriffe klingen anspruchsvoll, verschleiern jedoch die Tatsache, dass kein verständliches Produktkonzept vorliegt. Im Zweifel: Lassen Sie sich alles schriftlich und verständlich erklären – oder verzichten Sie auf das Angebot.

    4.7. Keine nachvollziehbare Produktbeschreibung

    Ein weiteres Warnsignal: Es wird nicht deutlich, woran Sie sich beteiligen, was Sie genau kaufen oder mit welchem Gegenwert Ihre Einlage verbunden ist.

    Fehlen diese Informationen, handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um ein strukturiertes Investment, sondern um eine freiwillige Zahlung – ohne Rückforderungsanspruch.

    4.8. Täuschung durch Falschangaben zur BaFin oder Lizenz

    Ein besonders perfides Vorgehen besteht darin, Anlegern vorzugaukeln, dass das Angebot durch eine Aufsicht wie die BaFin oder FCA lizenziert sei. Betrüger verwenden:

    Die Wahrheit lässt sich leicht prüfen:

    Findet sich dort kein Eintrag oder betrifft der Eintrag ein anderes Unternehmen, ist der Anbieter illegal tätig – und das Angebot potenziell betrügerisch.

    4.9. Plattform wirkt grafisch perfekt – aber ohne rechtliche Substanz

    Moderne Plattformen lassen sich für wenige Tausend Euro professionell aufsetzen. Täter nutzen dabei sogenannte White-Label-Systeme, also vorgefertigte Softwarelösungen, bei denen nur das Logo oder Design geändert wird.

    Doch ein gutes Design ist kein Indiz für Seriosität. Prüfen Sie:

    • Wer ist Domaininhaber?

    • Ist die Plattform bei Trustpilot, Google oder Reddit auffällig?

    • Gibt es eine Datenschutzerklärung?

    • Welche Jurisdiktion gilt?

    Fehlen diese Angaben, sollten Sie keinesfalls Geld überweisen.

    4.10. Kein Ansprechpartner, keine Adresse, kein Rechtsweg

    Besonders bezeichnend: Bei vielen Plattformen gibt es keine reale Kontaktmöglichkeit, keinen Kundendienst, keine Faxnummer oder Adresse. Sollte es zum Streit kommen, ist kein rechtlicher Ansprechpartner greifbar.

    Selbst wenn ein Support existiert, wird dieser häufig aus dem Ausland betrieben – häufig von Callcentern in Osteuropa oder Südostasien. Auch hier gilt: Wenn keine ladungsfähige Anschrift vorhanden ist, kann keine rechtssichere Kommunikation erfolgen.

    Fazit: Viele Signale – eine klare Botschaft

    Betrügerische Anbieter erkennen Sie nicht am Design oder an der Sprache – sondern an der Kombination aus:

    • fehlender Transparenz,

    • überzogenen Versprechen,

    • willkürlichen Auszahlungsbedingungen,

    • und fehlender Regulierung.

    Wer diese Warnsignale kennt und beachtet, kann sich und sein Kapital schützen. Wer sie ignoriert, geht ein kaum kalkulierbares Risiko ein.

    Im Zweifel gilt: Lieber auf ein Angebot verzichten, als in einen rechtswidrigen Strudel zu geraten, aus dem es nur schwer ein Zurück gibt.

    Beweise sichern – Was wirklich zählt, wenn der Verdacht konkret wird

    Der Erfolg jeder strafrechtlichen und zivilrechtlichen Durchsetzung bei Anlagebetrug steht und fällt mit der Qualität der Beweismittel. Während viele Betroffene emotional überfordert sind und mit Scham oder Verdrängung reagieren, ist es aus anwaltlicher Sicht entscheidend, möglichst frühzeitig, lückenlos und nachvollziehbar alle relevanten Informationen zu sichern.

    Oft ist es nur eine Frage von Tagen, bis betrügerische Webseiten gelöscht, Telefonnummern abgeschaltet, Social-Media-Profile entfernt oder Domains umgeleitet werden. Wer Beweise rechtzeitig archiviert, schafft die Grundlage für Ermittlungen, Klagen und Rückgewinnungsstrategien.

    5.1. Kommunikationsverläufe vollständig dokumentieren

    Der erste Angriffspunkt für die Beweissicherung ist die Kommunikation mit dem Anbieter oder Vermittler. Je nach Kontaktform sollten folgende Inhalte gesichert werden:

    a) E-Mails

    • vollständiger E-Mail-Text (nicht nur Screenshots)

    • Metadaten (Header-Informationen mit IP-Adressen und Serverpfaden)

    • Anhänge (PDFs, Verträge, Präsentationen)

    E-Mails sollten lokal archiviert (z. B. als .eml oder .msg-Datei) und zusätzlich als PDF gedruckt werden. Viele Mailprogramme (Outlook, Thunderbird) bieten Exportfunktionen mit vollständigem Nachrichteninhalt.

    b) Messenger-Dienste

    • WhatsApp: Exportieren Sie den gesamten Chatverlauf inkl. Medien

    • Telegram: Screenshots oder Nutzung von Telegram Desktop zur Archivierung

    • Signal/WeChat: Erstellung von chronologischen Bilddokumentationen

    Wichtig: Sichern Sie auch Medieninhalte, Sprachmemos und Standortfreigaben. Diese können technische Hinweise auf Täterstandorte, verwendete Geräte oder Server enthalten.

    5.2. Zahlungsnachweise – Die Achillesferse der Täter

    Der Geldfluss ist der wohl wichtigste Anknüpfungspunkt zur Täterermittlung. Deshalb sind die folgenden Dokumente essenziell:

    • Überweisungsbelege (mit Empfängernamen, IBAN/BIC, Datum, Verwendungszweck)

    • Kontoauszüge (bei Rücklastschriften ggf. inkl. Systemvermerk)

    • Wallet-Transfers bei Kryptowährungen (mit Hash, Zieladresse, Zeitstempel)

    • Quittungen über Kreditkartenzahlungen, Revolut, Wise, PayPal, Skrill etc.

    💡 Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Bank ggf. automatisch erstellte Zahlungsprotokolle aushändigen. Viele Institute können Transaktionen als maschinenlesbare Dateien (MT940 oder CAMT-Format) bereitstellen – nützlich für forensische Auswertungen.

    5.3. Screenshots, Bildschirmvideos und Webseitensicherungen

    Insbesondere bei Plattformen, auf denen Anleger ein Dashboard mit Zahlen und angeblichen Gewinnen sehen, gilt: sichern, bevor die Seite offline geht.

    a) Screenshots

    • Vollbildschirm inkl. URL-Zeile und Datum

    • Benutzerkonto, Transaktionen, Tradinghistorie, Gewinne

    b) Bildschirmvideos

    • Tools wie OBS Studio, Snagit oder native Recorder (Windows/Mac)

    • dokumentieren Klickpfade, Transaktionen, Seitenstruktur

    c) Webseitensicherung

    • Offline-Speicherung via „Webseite speichern unter“ (HTML-Komplett)

    • Nutzung von Webarchivierungsdiensten wie archive.org

    • Prüfung der Domainregistrierung via Whois (z. B. whois.domaintools.com)

    Wichtig: Speichern Sie Dateien mehrfach – lokal, in der Cloud und ggf. auf externen Speichermedien.

    5.4. Audioaufnahmen, Videochats und Telefonnotizen

    Viele Betrüger führen Gespräche über Sprachkanäle – teils sehr überzeugend. Auch hier gilt: Beweise sichern!

    • Wenn rechtlich zulässig, Aufzeichnung von Gesprächen (nur mit Einwilligung oder in bestimmten Bundesländern unter Voraussetzungen)

    • Protokollierung von Gesprächsinhalten mit Datum, Namen, Telefonnummer

    • Videoanrufe (Zoom, Skype): Screenshots oder Mitschnitte speichern

    • Rufnummern mitsamt Ländervorwahl, Gesprächsdauer, Rückrufnummern notieren

    Rechtlicher Hinweis: In Deutschland sind Tonaufzeichnungen ohne Zustimmung der Gesprächspartner i. d. R. unzulässig (§ 201 StGB). Schriftliche Protokolle dagegen sind zulässig und gerichtlich verwertbar.

    5.5. Werbung, Websites und Social Media

    Viele Betrüger akquirieren ihre Opfer über Facebook, Instagram, YouTube oder LinkedIn. In solchen Fällen gilt:

    • Screenshot der Werbung inkl. Verlinkung und Werbetext

    • Sicherung von YouTube-Videos (z. B. über yt1s.com, ClipGrab)

    • Screenshot der Social-Media-Profile (Name, Followerzahl, Impressum)

    • Analyse der Werbeanzeigen via Facebook-Werbebibliothek

    Hinweis: Bei Anzeigen auf Plattformen wie Instagram ist eine Dokumentation der Anzeige-ID, des Kampagnennamens oder der Profilverlinkung hilfreich für spätere Auskunftsersuchen.

    5.6. Verträge, AGB, Angebotsunterlagen

    Selbst bei betrügerischen Angeboten werden häufig scheinbare Vertragsdokumente verschickt. Diese dienen der Legitimation und sollen Vertrauen aufbauen – enthalten aber oft gravierende rechtliche Mängel.

    Sichern Sie:

    • alle erhaltenen PDF-Dokumente

    • etwaige digitale Unterschriften

    • technische Daten in den Dokumenten (Erstellungszeit, Dateieigenschaften)

    • AGB, Datenschutzerklärung, Impressum der Website

    Tipp: Nutzen Sie PDF-Analysetools (z. B. PDF Examiner) zur Überprüfung auf Änderungen, Erstellungsdatum oder eingebettete Metadaten.

    5.7. IP-Adressen, Metadaten, technische Fingerprints

    Je nach technischer Ausstattung können auch digitale Spuren gesichert werden:

    • IP-Adresse des Kommunikationspartners (z. B. über E-Mail-Header)

    • Metadaten von Bildern (EXIF-Daten enthalten häufig Standortdaten)

    • verwendete Zahlungsdienstleister-URLs (z. B. PaySafe, Stripe, Revolut)

    • Serverstandorte via Traceroute oder Ping

    Hinweis: Technische Spuren können in Zusammenarbeit mit spezialisierten Kanzleien oder Forensikern gerichtsfest aufbereitet und genutzt werden – etwa zur Klärung von Täternetzen oder Kontostandorten.

    5.8. Fehler vermeiden – typische Versäumnisse

    Viele Geschädigte zerstören versehentlich wichtige Beweise durch:

    • Löschung von E-Mails oder Chats („Ich wollte alles vergessen“)

    • Nicht-Sicherung von Websites („Ich dachte, die bleibt online“)

    • Zahlungen in bar oder über Dritte ohne Dokumentation

    • Missachtung technischer Formate (z. B. Screenshots ohne Zeitstempel)

    Praxistipp: Fertigen Sie ein lückenloses Dossier an:

    • chronologische Darstellung des gesamten Vorgangs

    • Sammlung aller Belege in einem einzigen Ordner (physisch oder digital)

    • Liste aller Ansprechpartner, Telefonnummern, Plattformen

    5.9. Beweissicherung durch Dritte – Gutachten & Zeugen

    In komplexeren Fällen lohnt sich die Einschaltung externer Hilfe:

    • IT-Gutachter zur Wallet-Verfolgung oder IP-Auswertung

    • Anwälte zur forensischen Sicherung von Plattforminhalten

    • Zeugen, die Gespräche mitverfolgt oder Empfehlungen ausgesprochen haben

    Auch zivilrechtlich können einstweilige Verfügungen zur Datensicherung beantragt werden – etwa bei Hosting-Providern oder Plattformbetreibern (§§ 935 ff. ZPO).

    Fazit: Wer früh sichert, hat später Recht

    Anlagebetrug ist kein klassisches „Papiergeschäft“. Die Beweise liegen in der digitalen Sphäre – und sind flüchtig. Wer schnell, umfassend und systematisch sichert:

    • schafft die Grundlage für die Rückforderung

    • ermöglicht die strafrechtliche Verfolgung

    • kann Dritte (Banken, Plattformen) in Haftung nehmen

    • erhöht die Chancen auf Rückgewinnung erheblich

    Beweissicherung ist kein Selbstzweck – sie ist der erste Schritt auf dem Weg zur rechtlichen Geltendmachung.

    Strafanzeige stellen – aber richtig

    Viele Geschädigte zögern, bei Anlagebetrug eine Strafanzeige zu erstatten. Die Gründe reichen von Scham über Unkenntnis bis hin zu der irrigen Annahme, das bringe ohnehin nichts. Doch das Gegenteil ist richtig: Die Strafanzeige ist in vielen Fällen der erste und notwendige Schritt, um überhaupt eine Chance auf Rückgewinnung, Aufklärung oder Schadensbegrenzung zu erhalten.

    Dabei ist es entscheidend, die Anzeige juristisch fundiert und sachlich korrekt zu formulieren und die richtigen Informationen bereitzustellen – damit die Strafverfolgungsbehörden den Fall ernst nehmen und strukturiert verfolgen können.

    6.1. Strafrechtliche Einordnung: § 263 StGB und verwandte Delikte

    Klassischerweise wird Anlagebetrug unter § 263 StGB – Betrug subsumiert. Der Täter täuscht vorsätzlich über Tatsachen, um den Geschädigten zu einer Vermögensverfügung zu bewegen, die zu einem Schaden führt.

    Relevante Merkmale:

    • Täuschung: z. B. über Existenz einer Lizenz, Identität des Brokers, Verwendung des Kapitals

    • Irrtum: der Anleger glaubt, ein reales Investment getätigt zu haben

    • Vermögensverfügung: Überweisung oder Einlage

    • Schaden: Kapitalverlust ohne werthaltige Gegenleistung

    Zusätzlich kommen in bestimmten Fällen folgende Straftatbestände in Betracht:

    • § 264a StGB – Kapitalanlagebetrug (bei Prospekten und Emissionen)

    • § 266 StGB – Untreue (bei Treuhandkonstruktionen)

    • § 267 StGB – Urkundenfälschung (z. B. gefälschte Zertifikate oder Impressen)

    • § 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen

    • §§ 89c, 261 StGB – Terrorismus- und Geldwäschefinanzierung (bei Krypto)

    Auch der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB) – d. h. auch wenn der Anleger den Betrug noch rechtzeitig erkennt, kann eine Anzeige erstattet werden.

    6.2. Zuständigkeit: Wo und wie wird die Anzeige gestellt?

    Strafanzeigen können formlos bei jeder Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder online über die Internetwache des jeweiligen Bundeslandes erstattet werden.

    Zuständig sind:

    In komplexen Fällen leiten örtliche Behörden das Verfahren weiter an:

    • Zentrale Ansprechstellen Cybercrime (ZAC) in den Bundesländern

    • Zentrale Internet-Staatsanwaltschaft (ZIT) bei Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M.

    • Zollkriminalamt oder Bundeskriminalamt bei internationalem Bezug

    Tipp: Bei Betrug mit Krypto-Bezug empfiehlt sich die direkte schriftliche Anzeige bei der ZIT oder ZAC, da dort technisches Fachwissen vorhanden ist.

    6.3. Inhalt der Strafanzeige – diese Angaben sind entscheidend

    Eine effektive Strafanzeige sollte folgende Elemente enthalten:

    a) Personalien des Anzeigenden

    • vollständiger Name, Anschrift, Telefonnummer, ggf. E-Mail

    • bei anwaltlicher Vertretung: Vollmacht beilegen

    b) Darstellung des Sachverhalts (chronologisch)

    • Erstkontakt (wann, wie, mit wem)

    • Art des Angebots (Konto, Krypto, Plattform, Produkt)

    • Zahlungen (wann, wohin, wieviel, Verwendungszweck)

    • Reaktionen des Anbieters auf Rückzahlungsforderungen

    • Kontaktabbrüche, Sperrungen, Abweichungen vom Vertrag

    c) Beweismittel

    • Kontoauszüge, Wallet-Daten, E-Mails, Screenshots

    • Namen, Telefonnummern, Domains, Social Media-Profile

    • ggf. IP-Adressen oder technische Auswertungen

    d) Rechtliche Bewertung

    • z. B. Vermutung eines Betruges, § 263 StGB

    • Hinweis auf weitere Betroffene oder Täterstruktur

    • ggf. internationale Transfers und Zahlungsdienstleister

    6.4. Was passiert nach der Anzeige?

    Nach Eingang der Strafanzeige prüfen Polizei und/oder Staatsanwaltschaft:

    • Ob ein Anfangsverdacht besteht (§ 152 StPO)

    • Ob weitere Anzeigen vorliegen

    • Ob Ermittlungen gegen dieselbe Struktur bereits laufen

    In der Regel wird ein Aktenzeichen vergeben und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Maßnahmen umfassen dann:

    • Auskunftsersuchen an Banken, Exchanges, Hoster

    • internationale Rechtshilfeersuchen (§§ 59 ff. IRG)

    • Hausdurchsuchungen, Kontopfändungen, Sicherstellungen

    • ggf. Vernehmung des Geschädigten oder Zeugen

    Tipp: Als Geschädigter kann man Akteneinsicht (über Anwalt) beantragen und als Nebenkläger auftreten, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.

    6.5. Internationale Aspekte – was tun bei Auslandstaten?

    Viele Täter operieren aus dem Ausland – mit Briefkastenfirmen, ausländischen Domains und Konten in Drittstaaten. Dennoch bestehen Handlungsmöglichkeiten:

    • Internationale Rechtshilfe: etwa über Europol, Interpol, Eurojust

    • Zusammenarbeit mit Drittstaaten über bilaterale Abkommen

    • Europäischer Haftbefehl (§ 131 IRG) bei EU-Tätern

    • Zentralstelle für Cybersicherheit beim BKA

    Besonders wichtig: Rechtzeitig internationale Auskunftsanträge stellen, z. B. bei der Exchange oder dem Zahlungsdienstleister – bevor Daten gelöscht oder Fristen ablaufen.

    6.6. Rolle der BaFin und der zivilen Parallelstrategie

    Die BaFin selbst ermittelt nicht strafrechtlich, ist aber für die Marktaufsicht zuständig (§§ 6 ff. KWG). Wenn ein Anbieter ohne Lizenz Finanzdienstleistungen erbringt, kann die BaFin:

    • öffentliche Warnungen aussprechen

    • untersagen, dass das Geschäft fortgeführt wird

    • Konten sperren lassen

    • Strafanzeige von Amts wegen erstatten (§ 54 KWG)

    Tipp: Parallel zur Strafanzeige immer auch die BaFin informieren – dies erhöht die Chance, dass andere Behörden (z. B. Staatsanwaltschaft) auf den Fall aufmerksam werden.

    6.7. Rückgewinnung und Vermögensabschöpfung

    Nach § 111b StPO können Vermögenswerte gesichert werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Besonders relevant:

    • Konten, Wallets, Immobilien, Fahrzeuge, Kryptowährungen

    • Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft

    • später: Rückgewinnung durch Geschädigte (§§ 459h ff. StPO)

    Praxistipp: Im Anzeigeverfahren auf Vermögensabschöpfung hinwirken und eigenen Anspruch bei der Staatsanwaltschaft anmelden – z. B. durch anwaltliche Einreichung mit Begründung.

    6.8. Anzeige allein reicht nicht – juristische Begleitung sinnvoll

    Viele Ermittlungen werden trotz Anzeige eingestellt – häufig aus Mangel an Beweisen oder wegen nicht ermittelbarer Täter. Wer professionell begleitet wird, kann:

    • systematisch Beweise liefern

    • die Ermittlungen durch Hinweise stützen

    • auf internationale Ermittlungsansätze hinwirken

    • zivilrechtliche Maßnahmen parallel vorantreiben

    Fazit: Die Strafanzeige ist wichtig – aber sie ist nur wirksam, wenn sie strategisch eingebettet ist. Wer sie korrekt formuliert, Beweise sichert und ergänzend zivilrechtlich vorgeht, hat echte Chancen auf Aufklärung und Rückgewinnung.

    Zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen

    Neben der strafrechtlichen Verfolgung bestehen zivilrechtliche Rückforderungsansprüche – insbesondere dann, wenn Täter, Empfänger oder unterstützende Dritte greifbar sind. Hier geht es um die Wiedererlangung des verlorenen Geldes – durch Rückforderung, Klage oder Vollstreckung.

    7.1. Rückforderung über Bereicherungsrecht (§ 812 BGB)

    Wurde ein Betrag ohne rechtlichen Grund geleistet, besteht ein Rückzahlungsanspruch. Bei Anlagebetrug ist der Vertrag von Anfang an nichtig – der Gegenwert (z. B. „Token“, „Konto“) existiert nicht. Das Kapital kann dann zurückverlangt werden – sofern der Empfänger bekannt und vermögend ist.

    7.2. Deliktische Haftung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB)

    Wurden Sie vorsätzlich getäuscht, kann der Täter auch deliktisch haften – z. B.:

    • bei systematischem Betrug,

    • bei sittenwidriger Schädigung,

    • bei Ketten- oder Ponzi-Systemen.

    Solche Ansprüche können nicht nur gegen Haupttäter, sondern ggf. auch gegen Gehilfen, Vermittler oder Dritte gerichtet werden – etwa:

    • Kontoinhaber,

    • Plattformbetreiber,

    • Zahlungsdienstleister.

    7.3. Möglichkeiten gerichtlicher Durchsetzung

    Wenn der Täter oder Zahlungsempfänger bekannt ist:

    • Mahnbescheid über das Amtsgericht (§§ 688 ff. ZPO)

    • Klage auf Rückzahlung (§ 253 ZPO)

    • Pfändung von Konten oder Kryptowerten (§ 829 ZPO)

    Existiert ein Urteil, kann es im EU-Ausland nach der EuGVVO vollstreckt werden.

    7.4. Verjährung

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – z. B. bei Einzahlung im April 2023 also ab 31.12.2023. Bei Täuschung kann sie gehemmt (§ 203 BGB) oder später beginnen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

    Rückgewinnungshilfe und Drittbeteiligte

    In vielen Fällen lassen sich Täter nicht oder nur schwer identifizieren. Doch das bedeutet nicht, dass geschädigte Anleger keine Rückforderungsmöglichkeiten haben. Neben klassischen Zivilklagen gegen bekannte Täter kommen auch Rückgewinnungshilfe und Haftung Dritter in Betracht – besonders bei international verteilten Täterstrukturen oder komplexen Zahlungswegen.

    8.1. Rückgewinnungshilfe nach § 459h StPO

    Wird in einem Strafverfahren ein Täter verurteilt und wurden im Zuge der Ermittlungen Vermögenswerte beschlagnahmt (z. B. Kryptowährungen, Bankguthaben, Immobilien), können Geschädigte daraus entschädigt werden. Voraussetzungen:

    • ein rechtskräftiges Urteil gegen den Täter,

    • eine erfolgreiche Vermögensabschöpfung,

    • die Geltendmachung des eigenen Anspruchs durch Antrag oder als Nebenkläger.

    Diese Rückgewinnung erfolgt anteilig. Der Geschädigte erhält einen Teil des gesicherten Vermögens im Verhältnis zu anderen Betroffenen.

    8.2. Beteiligung Dritter: Banken, Exchanges, Vermittler

    In vielen Anlagebetrugsfällen sind Dritte mittelbar beteiligt:

    • Banken, über deren Konten Gelder liefen,

    • Krypto-Börsen, auf denen Wallets betrieben wurden,

    • Vermittler oder Vertriebsstrukturen, die bewusst oder fahrlässig Anleger angeworben haben.

    In diesen Fällen kommt eine zivilrechtliche Haftung in Betracht – insbesondere wenn:

    • KYC-Pflichten verletzt wurden,

    • Warnzeichen nicht beachtet wurden,

    • auf Risikohinweise nicht reagiert wurde.

    So kann z. B. eine Bank haften, wenn sie trotz offenkundiger Falschangaben eines Kontoinhabers mehrfach verdächtige Zahlungseingänge akzeptiert hat – oder eine Kryptobörse, wenn sie anonyme Wallets ohne Herkunftsnachweis bedient hat.

    8.3. Krypto-Forensik und Asset-Tracing

    Gerade bei Kryptowährungen bestehen Chancen, den Weg des Geldes zurückzuverfolgen. Mit Blockchain-Forensik-Tools (z. B. Chainalysis, TRM Labs) lässt sich ermitteln:

    • wohin Gelder transferiert wurden,

    • welche Wallets unter welcher Kontrolle stehen,

    • ob Tokens auf Börsen gelandet sind.

    Mit gerichtlicher Unterstützung kann dann versucht werden, bei verifizierten Plattformen Auskünfte zu Wallet-Inhabern zu erhalten – insbesondere wenn diese ihren KYC-Pflichten nachkommen müssen.

    Weitere Schritte: BaFin, Medien & Geschädigtengruppen

    Neben zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen gibt es strategische Wege, um Täterstrukturen zu schwächen, Ermittlungen zu forcieren oder präventiv weitere Anleger zu schützen.

    9.1. Meldung bei der BaFin

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht regelmäßig Warnmeldungen zu nicht lizenzierten Finanzdienstleistern. Betroffene sollten:

    • konkrete Hinweise samt Domain, Ansprechpartnern und Kommunikationsdokumentation einreichen,

    • fordern, dass die Plattform auf die BaFin-Warnliste gesetzt wird.

    Eine solche Veröffentlichung erhöht das Risiko für die Täter und kann weitere Geschädigte verhindern.

    9.2. Kontaktaufnahme mit Medien

    Bei großflächigen Betrugsstrukturen kann auch die Öffentlichkeit ein wirksames Instrument sein:

    • Berichte in regionaler oder überregionaler Presse,

    • Beiträge in TV-Sendungen zu Finanzskandalen,

    • Blogs, Podcasts oder Videoformate auf YouTube.

    Die Medienberichterstattung erhöht die Relevanz für Staatsanwaltschaften und führt nicht selten zur massenhaften Identifizierung weiterer Betroffener.

    9.3. Bündelung von Geschädigteninteressen

    In vielen Fällen ist der Einzelne machtlos. Doch gemeinsam kann man:

    • Strafanzeigen koordinieren,

    • zivilrechtliche Sammelklagen organisieren (wo zulässig),

    • politische Aufmerksamkeit generieren,

    • Druck auf Plattformen, Zahlungsdienstleister und Börsen ausüben.

    Anwälte wie die Kanzlei Wilms übernehmen dabei die strategische Organisation, Kommunikation und rechtliche Führung solcher Bündelungen.

    Fazit: Anlagebetrug ist kein Schicksal – sondern ein Fall für das Recht

    Anlagebetrug ist kein Einzelfall und kein individuelles Versagen – sondern ein systematisches Geschäftsmodell von Täuschung, Ausnutzung und psychologischer Manipulation. Wer betroffen ist, hat nicht versagt – sondern wurde getäuscht. Umso wichtiger ist es, jetzt aktiv und strukturiert zu reagieren.

    10.1. Was Sie jetzt tun sollten

    • Brechen Sie den Kontakt mit dem Täter ab.

    • Dokumentieren Sie alle Kommunikationsverläufe.

    • Sichern Sie Ihre Transaktionsnachweise.

    • Kontaktieren Sie spezialisierte Rechtsanwälte.

    • Erstatten Sie Strafanzeige.

    • Reichen Sie Beweise bei der BaFin ein.

    • Vernetzen Sie sich mit weiteren Betroffenen.

    10.2. Ihre Kanzlei bei Anlagebetrug – 👉 Kanzlei Wilms

    📍info@anwalt-wilms.de
    📱 +49 69 380781603
    🌐 www.anwalt-wilms.de

    Die Kanzlei Wilms ist auf Betrugsfälle im Kapitalmarkt- und Kryptosektor spezialisiert und begleitet Mandanten von der ersten Beweissicherung bis zur Rückgewinnung. Auch bei internationalen Konstellationen, Plattformschließungen und unbekannten Tätern entwickeln wir individuelle Strategien – rechtlich fundiert, effizient und mit hohem Einsatz.



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