Das Elektrogesetz schreibt vor, dass sich Hersteller von Elektrogeräten bei der Stiftung EAR registrieren müssen, bevor diese Elektrogeräte angeboten und in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Eine fehlende Herstellerregistrierung wie aber auch eine falsche Herstellerregistrierung führt gemäß § 6 Abs. 2 Elektrogesetz zu einem gesetzlichen Vertriebsverbot.
Hersteller im Rechtssinne des Elektrogesetzes ist dabei nicht nur der Produzent eines Elektrogerätes sondern auch der Erstinverkehrbringer in Deutschland. Wenn somit ein Elektrogerät, auch aus der EU, importiert wird, ist der Importeur im Rechtssinne Hersteller und registrierungspflichtig. Dies gilt erst recht bei Importen aus China.
Hersteller im Rechtssinne ist auch ein Verkäufer, der nicht registrierte Elektrogeräte anbietet.
Umweltbundesamt verfolgt Verstöße gegen das Elektrogesetz
Für Verstöße gegen das Elektrogesetz ist das Umweltbundesamt die zuständige Behörde.
Wenn das Umweltbundesamt den Eindruck hat, dass ein Verstoß gegen das Elektrogesetz (oder auch das Batteriegesetz) vorliegt, wird das betroffene Unternehmen eine Anhörung versandt.
In der Anhörung wird zunächst Tatort, Tatzeit und Tat erläutert. In der Praxis handelt es sich um eine konkrete Auflistung von im Internet angebotenen Produkten unter Angabe der Internetseite und des Produktnamens. Besonders oft sind nach meinem Eindruck Angebote bei eBay oder in einem Internetshop betroffen.
Bei einem Verstoß gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz droht eine Geldbuße von bis zu 100.000,00 €.
Die Höhe eines Bußgeldes hängt insbesondere davon ab, wie viel Gewinn mit den nicht registrierten Geräten erzielt wurde.
Bußgeldverfahren trotz Registrierung
Immer wieder gibt es in meiner Praxisfälle, bei denen das betroffene Unternehmen davon ausging, dass die eigene Registrierung oder die Registrierung eines Vorlieferanten vorhanden und somit ausreichend war.
Zu einem Verstoß gegen das Elektrogesetz und damit zu einem Bußgeldverfahren kann es jedoch auch bei einer unvollständigen oder falschen Registrierung bei der Stiftung EAR kommen. In diesem Zusammenhang gibt es immer wieder 2 Probleme:
Marke nicht registriert
Zu einer ordnungsgemäßen Registrierung nach Elektrogesetz bei der Stiftung EAR gehört auch die Registrierung der Marke, unter der das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
Häufig ist es so, dass ein Hersteller und insbesondere ein Vorlieferant zwar eine Registrierung hat, jedoch Produkte mit einer Marke vertreibt, die nicht bei der Stiftung EAR registriert wurde.
Dieser Verstoß ist durch das Umweltbundesamt leicht feststellbar, da viele Produkte unter Angabe einer Marke angeboten werden.
Im „Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG“ kann die Registrierung für eine bestimmte Marke abgefragt werden. Gerade bei bekannten Marken gibt es eine Vielzahl von Registrierungen. Der Verkäufer muss jedoch nachweisen können, dass er in der Lieferkette von einem registrierten Vorlieferanten die Ware bezogen hat.
Falsche Kategorie
Ebenfalls wichtig für eine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR ist die Angabe der richtigen Gerätekategorie. Die Stiftung EAR informiert hier über mögliche Gerätearten.
Der häufigste Fehler ist, dass entweder nur Kleingeräte oder nur Großgeräte als Kategorie angemeldet wurden.
Die Herstellerdatenbank der Stiftung EAR unterscheidet insofern zwischen
- Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
und
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
Elektrische Musikinstrumente sind z.B. häufig Großgeräte.
Prüfen Sie, ob eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt, bevor Sie Elektrogeräte anbieten
Wer Elektrogeräte importiert, sei es aus der EU oder von außerhalb der EU (Asien oder China) ist in der Regel selbst registrierungspflichtig.
Wenn Sie von einem in Deutschland ansässigen Hersteller oder Lieferanten oder Großhändler Elektrogeräte zum Weiterverkauf beziehen, kann man nach meiner Erfahrung in der Praxis leider nicht davon ausgehen, dass immer eine ordnungsgemäße Registrierung in der Lieferkette vorliegt.
Verkäufer sind verpflichtet, die WEEE-Registrierungsnummer im Briefkopf anzugeben.
Über das „Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG“ lässt sich einfach recherchieren, welche Kategorie und welche Marken unter einer bestimmten WEEE-Nummer von wem registriert worden. Es lässt sich ferner feststellen, ob eine bestimmte Marke korrekt registriert wurde (Eingabemaske siehe Bild unten).
Beachten Sie bitte, dass eine Registrierung in der Lieferkette gegeben sein muss.
Wie reagieren auf eine Anhörung wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz vom Umweltbundesamt?
Der Anhörung ist einen Anhörungsbogen beigefügt. Dort wird unter anderem abgefragt, wie viele Batterien oder Elektrogeräte seit einem bestimmten Datum verkauft wurden. Es wird ferner abgefragt, wo her die Geräte stammen.
Des Weiteren wird abgefragt, welcher Gewinn mit dem Verkauf von Batterien oder Elektrogeräten erwirtschaftet wurden. Die Höhe des Gewinns, der mit Batterien oder Elektrogeräten erwirtschaftet wurden, bei denen keine Herstellerregistrierung vorlag ist von entscheidender Bedeutung für die Höhe des Bußgeldes: Gemäß § 17 OwiG soll das Bußgeld vereinfacht gesagt den erzielten Gewinn überschreiten.
Da ein Bußgeld, dass durch das Umweltbundesamt verhängt werden kann, sehr hoch ausfallen kann, empfehle ich dringend, gegenüber dem Umweltbundesamt ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Angaben zu machen.
Vielmehr kann ich im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung beim Umweltbundesamt Akteneinsicht beantragen. Eine Einlassung gegenüber dem Umweltbundesamt kann dann entsprechend abgestimmt werden.
Bei einem Bußgeldverfahren einen Rechtsanwalt einzuschalten ist Ihr gutes Recht und hat nichts mit einem Schuldeingeständnis zu tun.
Wenn Sie eine Anhörung vom Umweltbundesamt erhalten haben, können Sie sich gerne bei mir melden. Ich vertrete seit vielen Jahren gegenüber dem Umweltbundesamt Betroffene in Bußgeldverfahren.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren ausschließlich Gewerbetreibende, insbesondere Internethändler.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Anhörung vom Umweltbundesamt wegen eines Verstoßes gegen das Batteriegesetz oder Elektrogesetz erhalten?
Wenn Sie auch eine Anhörung vom Umweltbundesamt erhalten haben mit der Information, dass gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, Weise gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz verstoßen haben sollen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz