Liebe Mandanten und Freunde, an dieser Stelle möchten wir Ihnen von Zeit zu Zeit interessante Themen aus der erbrechtlichen und erbschaft-/schenkungsteuerlichen Praxis vorstellen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und helfen Ihnen bei Fragen gern. Ihr BBT-Team.
1. Zugewinngemeinschaft
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem Güterstand bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten grds. getrennt, nur im Fall der Scheidung oder des Versterbens gibt es einen Zugewinnausgleich, wonach der Vermögenszuwachs beider Ehegatten untereinander ausgeglichen wird.
Verstirbt ein Ehegatte, erfolgt der pauschale Zugewinnausgleich dadurch, dass der, dem überlebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil um ¼ erhöht wird. Geht man beispielsweise von dem Fall aus, dass ein Ehepaar zwei gemeinsame Kinder hat, bedeutet dies für die gesetzliche Erbfolge:
Beispiel: Ehepaar u. 2 gemeinsame Kinder:
Der überlebende Ehegatte erhält nach § 1931 BGB neben den vorhandenen Kindern einen gesetzlichen Erbteil von ¼ und zusätzlich ein weiteres ¼ für den pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Der überlebende Ehegatte und die beiden Kinder würden mithin eine Erbengemeinschaft bilden, an welcher der überlebende Ehegatte zu ½ und die beiden Kinder zu je ¼ beteiligt sind.
Alternativ kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und den konkret zu berechnenden Zugewinnausgleich und zusätzlich einen Pflichtteil zu fordern.
2. Gütertrennung
Haben die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, so sieht die gesetzliche Erbfolge wie folgt aus:
In dem vorgenannten Beispiel (Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern) entsteht nunmehr eine Erbengemeinschaft, an welcher der überlebende Ehegatte und die beiden Kinder jeweils gleich zu einem Drittel (1/3) beteiligt sind.
3. Gütergemeinschaft
Durch die Gütergemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Dieses Gesamtgut umfasst sowohl das eingebrachte Vermögen als auch das während der Gütergemeinschaft erworbene Vermögen der Ehegatten. Daneben können die Ehegatten durch Ehevertrag aber auch Vorbehaltsgut definieren, wonach bestimmte Vermögensgegenstände alleiniges Eigentum eines Ehegatten bleiben/sind. Die gesetzliche Erbfolge stellt sich bei einer Gütergemeinschaft wie folgt dar:
In dem vorgenannten Beispiel (Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern) entsteht eine Erbengemeinschaft, an welcher der Ehegatte zu ¼ und die beiden Kinder zu je 37,5% beteiligt sind.
4. Fazit und Schlussfolgerung für die Praxis
Wie gezeigt, ändern sich gesetzlichen Erbquoten nicht unerheblich in Abhängigkeit vom gewählten familienrechtlichen Güterstand. Die Ehegatten sollten also folgendes überprüfen bzw. bedenken:
- Ist die gesetzliche Erbfolge auf Basis des gewählten Güterstandes gewollt? Wenn nicht, kann es ratsam sein, ein Testament zu erstellen, in welchem die Erbfolge abweichend geregelt, z.B. der Ehegatte zum Alleinerben eingesetzt wird. Ein Testament sollte ohnehin erwogen werden, da eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten und Kindern sehr streitanfällig ist und deshalb aus gestalterischer Sicht eher vermieden werden sollte.
- Überdies ist zu überlegen, ob der gewählte Güterstand noch dem entspricht, was gewollt ist. Ändert sich der Güterstand, ändern sich wie gezeigt auch wieder die gesetzlichen Erbquoten.
Wir beraten und unterstützen Sie bei Ihrer Nachlassplanung und allen damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) gern. Besuchen Sie uns unter Erbrecht – BBT & Partner. Oder schreiben Sie uns unter m.lingenberg@bbt-partner.de.