Immer mehr Unternehmen – insbesondere Start-ups und Tech-Firmen – bieten Arbeitnehmern Aktienoptionen oder virtuelle Anteile (VSOPs) als zusätzlichen Anreiz. Doch was passiert, wenn diese Option zwar vertraglich zugesagt, aber nie tatsächlich gewährt wird?
Ein aktueller Fall von LAMS. die KANZLEI. zeigt: Schadensersatzansprüche können realistisch durchgesetzt werden – auch ohne gesonderte Zielvereinbarung.
5.000 EUR in Aktienoptionen versprochen – Umsetzung verweigert
Ein Mandant von LAMS. die KANZLEI. war bei einem dynamisch wachsenden Unternehmen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah ausdrücklich vor, dass ihm Aktienoptionen im Wert von 5.000 EUR zustehen sollten. Die Umsetzung sollte durch eine ergänzende Vereinbarung („Unverfallbarkeitsplan“) geregelt werden.
Diese Zusatzvereinbarung wurde jedoch – trotz mehrfacher Aufforderung – nie erstellt.
Klage eingereicht – gerichtlicher Vergleich erfolgreich abgeschlossen
LAMS. die KANZLEI. reichte Klage ein – mit dem Ziel, entweder die versprochenen Aktienoptionen zu erhalten oder den entsprechenden Gegenwert als Schadensersatz.
Im Gütetermin signalisierte das Arbeitsgericht, dass die rechtliche Argumentation der Kanzlei durchaus überzeugend sei. Wird eine zugesagte Beteiligung nicht umgesetzt, kommt ein Schadensersatzanspruch ernsthaft in Betracht.
Wer eine Zielvereinbarung oder Optionsregelung schuldhaft nicht umsetzt, schuldet dem Arbeitnehmer den vollen Bonus – oder, wie im vorliegenden Fall, den Gegenwert der Aktienoption.
(vgl. LAG Köln, Urteil vom 06.02.2024 – 4 Sa 390/23)
Besonderheit im konkreten Fall: Bei der Arbeitgeberin handelte es sich um eine GmbH, wodurch eine tatsächliche Übertragung von Aktien rechtlich kaum möglich war.
Letztendlich konnte ein Vergleich über 5.000 EUR erzielt werden.
Ihr Recht auf Zusatzvergütung – auch bei Boni, Provisionen und VSOPs
Das Problem betrifft nicht nur Aktienoptionen. Auch andere variable Vergütungsbestandteile wie:
werden häufig unklar oder unvollständig geregelt – oder im Streitfall nicht umgesetzt.
⏳ Wichtig: Viele dieser Ansprüche unterliegen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Wer zu lange wartet, riskiert den vollständigen Verlust seiner Rechte.
LAMS. die KANZLEI. – Ihr Ansprechpartner für Bonus- und Beteiligungsansprüche
Die Kanzlei prüft:
✅ Besteht ein Anspruch auf Aktienoptionen oder virtuelle Anteile?
✅ Liegt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor?
✅ Ist Schadensersatz durchsetzbar – außergerichtlich oder vor Gericht?
✅ Welche Fristen müssen beachtet werden?
📅 Vereinbaren Sie gerne einen Erstberatungstermin. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Kanzlei die Deckungsanfrage für Sie.
Ob außergerichtlich oder gerichtlich – Ihre Interessen werden konsequent vertreten. In Düsseldorf, Solingen und bundesweit.
LAMS. die KANZLEI.