Die Jobcenter bewilligen die Leistungen nach dem SGB II entweder endgültig oder vorläufig. Eine vorläufige Leistungsbewilligung hat zwingend zu erfolgen, wenn zwar ein Anspruch auf die Leistungen besteht, zur Feststellung seiner Höhe aber voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft eine Person ein Einkommen in noch nicht feststehender Höhe hat. Hier sind insbesondere diejenigen Bedarfsgemeinschaften zu nennen, in denen eine Person eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Hinsichtlich dieses Einkommens hat die selbstständige Person eine Prognose zu erstellen, die regelmäßig mit dem sog. EKS-Formular erfolgt. Nach Abschluss des Zeitraums, für den die Leistung vorläufig bewilligt wurde, entscheiden die Jobcenter abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. In diesem Zusammenhang werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgefordert, dass in dem vergangenen Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit abschließend durch ein weiteres EKS-Formular zu erklären.
Nicht selten sind dann die Fälle, in denen die Betroffenen diese Erklärung entweder gar nicht oder unvollständig gegenüber dem Jobcenter abgeben.
Das Jobcenter reagiert hierauf dann mit einer „Nullfestsetzung“. Diese Nullfestsetzung ist häufig mit einer ganz erheblichen Rückforderung des Bürgergeldes verbunden und wird von dem Betroffenen schockiert zur Kenntnis genommen. Aber: Gegen diese Bescheide kann dann aber Widerspruch und gegebenfalls Klage erhoben werden. Beide Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, sodass die Forderung einstweilen nicht beglichen werden muss. Im Verfahren können dann noch fehlende Nachweise nachgereicht werden, die die Rückforderung dann erheblich reduzieren oder ganz entfallen lassen.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit sogenannter Nullfestsetzungen existiert umfassende Rechtsprechung sowohl von Landessozialgerichten als auch vom Bundessozialgericht. Die Kenntnis dieser Rechtsprechung ist für eine sachgerechte Bearbeitung eines solchen Mandates unabdingbar. Im Falle einer „Nullfestsetzung“ ist daher dringend anzuraten, sich anwaltlich unterstützen zu lassen!