Aktuell wurde uns erneut eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen für Herrn Michael Geiss vorgelegt. Die Abmahnung datiert auf den 09.01.2025. Gegenstand der urheberrechtlichen Abmahnung ist die unserer Mandantschaft vorgeworfene Verletzung von Urheberrechten zu Lasten des Fotografen Herrn Michael Geiss.
Es wird im Rahmen des Abmahnschreibens auf ein näher dargestelltes Foto verwiesen, welches unsere Partei auf ihrer Homepage verwendet haben soll.
Was wird in der Abmahnung geltend gemacht?
Der Rechteinhaber verlangt von unserer Mandantschaft zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche als vorformulierte Erklärung der Abmahnung beigefügt ist. Diese enthält hierbei ein festes Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 5.100,00 €.
Daneben macht die Gegenseite umfangreiche Auskunftsansprüche geltend und fügt einen bereits vorgefertigten Fragebogen der Abmahnung bei, welcher mit Auskunftserteilung überschrieben ist. Die Gegenseite kündigt ferner an, dass auch ein Lizenzschaden und eine Gebührenerstattung erfolgen wird, ohne jedoch die Ansprüche an dieser Stelle bereits zu beziffern.
Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?
Zunächst ist natürlich stets zu fragen, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Sollte es sich bei dem streitgegenständlichen Fotomaterial um nicht lizensiertes Material handeln, dürfte im Regelfall eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen sein. Entscheidend und Herzstück der Abmahnung ist stets die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall ungeprüft abgegeben werden. Ferner ist ein Abgemahnter in dieser Konstellation nicht dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe abzugeben. Hierbei bieten sich andere Formulierungen an, die im Fall einer Zuwiderhandlung zu einer weitaus geringeren Strafzahlung führen würden.
Des Weiteren sollte auch den geltend gemachten Auskunftsansprüchen juristisches Augenmerk gewidmet werden. Diese werden häufig als zu weitgehend geltend gemacht, sodass diesbezüglich unbedingt Beratung angezeigt ist. Letztendlich hängt von der Auskunft, welche grundsätzlich wahrheitsgemäß zu erteilen ist, jedoch auch die Höhe des zu verlangenden Schadenersatzes ab. Auch hier ist unbedingt professionelle Beratung angezeigt.
Die Besonderheit in der uns vorliegenden Abmahnung besteht darin, dass in einem ersten Schritt noch keinerlei Kosten sowie Lizenzschadensersatzansprüche geltend gemachten werden. Diese erfolgen sodann grundsätzlich in einem zweiten Schreiben.
Schließlich sollten auch alle notwendigen Vorbereitungen getroffen werden, um nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht in die Vertragsstrafe zu laufen. Hierzu genügt es im Regelfall nicht, dass das entsprechende Foto lediglich vom Onlineauftritt entfernt wird. Auch weitere Überprüfungen von Suchmaschinen etc. sind unabdingbar, da andernfalls auch in diesem Fall grundsätzlich Vertragsstrafen drohen könnten. Auch zu diesem Punkt beraten wir Sie umfassend.
Wir verfügen als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht über eine erhebliche Erfahrung in diesem Gebiet. Ein Großteil der von uns urheberrechtlich bearbeitenden Mandate hat einen Bezug zu Verletzungen im Bereich der Fotografie. Insofern wissen wir genau, wie wir Sie vertreten und beraten sollen. Häufig kennen wir Ihre Gegner bereits, sodass wir Ihnen schon im ersten Telefonat eine grobe Richtung nennen können, wie die Fälle sich entwickeln und ausgehen werden.
Wir legen im Übrigen größten Wert darauf gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Dies ist unser oberstes Gebot, da dies einerseits kostengünstiger sowie für Sie natürlich nervenschonender ist.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns unmittelbar an.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.