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    Home » Abmahnung durch IPPC Law wegen der Verwendung eines Musikstücks auf einer Social-Media-Plattform
    Rechtsformen

    Abmahnung durch IPPC Law wegen der Verwendung eines Musikstücks auf einer Social-Media-Plattform

    adminBy adminJuli 10, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Erneut liegt uns eine Abmahnung der Berliner Kanzlei IPPC Law vor, die eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung zum Gegenstand hat. In der Abmahnung wird vorgeworfen, ein Musikstück ohne erforderliche Lizenz in einem Video auf einer Social-Media-Plattform veröffentlicht zu haben. Der zentrale Vorwurf besteht darin, dass dieses Musikwerk gewerblich genutzt wurde, ohne dass hierfür eine gültige Lizenz vorlag. Dies soll einen klaren Verstoß gegen geltendes Urheberrecht darstellen.

    Hintergrund der Abmahnung und Bezug zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

    Im konkreten Fall wird behauptet, dass das verwendete Musikstück aus der Musikbibliothek der jeweiligen Plattform entnommen wurde. Viele Plattformen stellen sogenannte Musikdatenbanken oder Audio-Libraries zur Verfügung, die es Nutzern ermöglichen, Musikstücke für bestimmte Zwecke zu verwenden – beispielsweise zur Untermalung von Videos. Die Lizenzen zur Nutzung dieser Werke werden üblicherweise über Verwertungsgesellschaften wie GEMA oder direkt von den Rechteinhabern selbst vergeben.

    Ein zentrales Problem entsteht jedoch dann, wenn die Nutzung dieser Werke über das hinausgeht, was durch die Lizenz gedeckt ist. In vielen Fällen liegt keine ausreichende Erlaubnis vor, wenn das Musikstück für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Genau hier greift § 6 UrhDaG, der sich mit der sogenannten „Erstreckung von Erlaubnissen“ beschäftigt. Der Gesetzestext lautet:

    § 6 Erstreckung von Erlaubnissen (1)
    Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.

    In der Praxis bedeutet dies: Wird ein Musikstück auf einer Plattform genutzt, deren Lizenzvereinbarung zwar grundsätzlich eine Nutzung erlaubt, aber nur für nicht-kommerzielle Zwecke, kann sich der Nutzer nicht auf diese Lizenz berufen, wenn er selbst einen kommerziellen Nutzen verfolgt. Genau dieser Unterschied ist für viele Nutzer oft nicht klar erkennbar und führt immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

    Wer Inhalte auf Plattformen hochlädt und dabei Musik aus einer bereitgestellten Bibliothek verwendet, muss daher vorab prüfen, ob diese Nutzung im konkreten Fall lizenziert ist – insbesondere, wenn durch die Veröffentlichung etwa Werbeeinnahmen erzielt werden oder das Video im geschäftlichen Kontext verwendet wird. Andernfalls kann eine urheberrechtswidrige Nutzung vorliegen.

    Konkrete Forderungen in der Abmahnung der IPPC Law im Namen der B1 Recordings GmbH

    In der uns vorliegenden Abmahnung handelt die Kanzlei IPPC Law im Auftrag der B1 Recordings GmbH, einem bekannten Musiklabel. In diesem Zusammenhang werden folgende Forderungen erhoben:

    • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um sicherzustellen, dass eine derartige Nutzung in Zukunft unterbleibt.
    • Die Zahlung eines Schadenersatzbetrags, dessen Höhe sich häufig an der vermuteten Lizenzgebühr und dem wirtschaftlichen Vorteil bemisst.
    • Die Erstattung der Anwaltskosten, die durch die Abmahnung entstanden sein sollen.

    Diese Forderungen sind keinesfalls ungewöhnlich und entsprechen dem üblichen Vorgehen bei urheberrechtlichen Abmahnungen.

    Wie sollte man auf eine solche Abmahnung von IPPC law reagieren?

    Falls auch Sie eine derartige Abmahnung – sei es von IPPC Law oder einer anderen Kanzlei – erhalten haben, sollten Sie keinesfalls vorschnell handeln. Ein besonnenes und gut durchdachtes Vorgehen ist entscheidend, um rechtliche Nachteile oder unnötig hohe Kosten zu vermeiden. Die folgenden Schritte sollten in jedem Fall beachtet werden:

    1. Nicht unüberlegt zahlen oder unterschreiben

    Auch wenn der Ton der Abmahnung einschüchternd wirken mag: Leisten Sie keine Zahlung und unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung, ohne zuvor eine juristische Prüfung vorzunehmen. Häufig sind u.a. die geforderten Summen überhöht, oder es bestehen rechtliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung selbst.

    2. Rechtsanwalt für Urheberrecht einschalten

    Ein erfahrener Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kann die Abmahnung für Sie prüfen und einschätzen, ob diese in der dargestellten Form überhaupt berechtigt ist. Zudem kann er Sie zu Ihren Handlungsoptionen beraten und etwaige Risiken abschätzen. Ein kompetenter Anwalt hilft Ihnen auch dabei, die Forderungen zu reduzieren oder eine modifizierte Unterlassungserklärung als eine mögliche Handlungsoption abzugeben, die Sie nicht unnötig stark bindet.

    3. Möglichkeiten der Unterlassungserklärung prüfen

    In vielen Fällen wird verlangt, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese verpflichtet Sie, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen – bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Vertragsstrafen. Eine solche Erklärung sollte niemals ohne anwaltliche Beratung abgegeben werden, da sie langfristige rechtliche Bindungen mit sich bringt.

    In manchen Fällen ist es angebracht, falls erforderlich ggf. eine modifizierte Version dieser Erklärung zu formulieren, um den eigenen Handlungsspielraum nicht unnötig einzuschränken. Es kann aber auch Situationen geben, in denen gar keine Erklärung abgegeben werden sollte. All das hängt vom konkreten Sachverhalt ab und gehört in die Hände eines Experten.

    4. Schadensersatz- und Kostenforderungen bewerten lassen

    Auch die geltend gemachten Geldforderungen (z. B. für Schadenersatz oder Anwaltsgebühren) sollten auf ihre Höhe und Berechtigung hin überprüft werden. In vielen Fällen lassen sich diese Forderungen verhandeln oder – je nach Sachverhalt – ganz abwehren – hier ist die fundierte Argumentation eines Anwalts entscheidend.

    Unsere Unterstützung: Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwälte

    Wenn Sie mit einer Abmahnung oder einer anderen urheberrechtlichen Problematik konfrontiert sind, stehen wir Ihnen gerne mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite. Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht an. In einem ersten Gespräch klären wir mit Ihnen die Ausgangslage, prüfen die Erfolgsaussichten und besprechen, welche Maßnahmen in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind.

    Unser Ziel ist es, Sie zügig, kompetent und ohne unnötige finanzielle Belastungen aus der Abmahnungssituation zu führen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Ihre Rechte zu wahren und Risiken zu minimieren.

    Sie erreichen uns über folgende Kontaktmöglichkeiten:

    Telefon: 0251 / 208680-30
    E-Mail: info@wd-recht.de
    Kontaktformular



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