Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung der Primis GmbH durch Medius Rechtsanwälte wegen falscher Inhaltsstoffe bei Kosmetik zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.
Zu der hier vorliegenden Abmahnung:
Die Primis GmbH ist mir aus meiner Beratungspraxis seit Längerem bekannt.
In der mir aktuell vorliegenden Abmahnung geht es darum, dass bei einem Internetangebot für Kosmetik zwar über die Inhaltsstoffe (Ingredients) informiert wurde, die Information jedoch nicht zutreffend war.
Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:
Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.
Meine Einschätzung:
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass über die Inhaltsstoffe von Kosmetik zu informieren ist, gibt es nicht. Die Kosmetikverordnung enthält z.B. keine derartigen Vorgaben. Es gibt jedoch die Regelung des § 5 a UWG: Dabei geht es um die sogenannte Irreführung durch Unterlassung. Eine Irrführung durch Unterlassung ist wettbewerbswidrig. Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn einem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Nachdem das OLG Karlsruhe bereits 2018 zur Angabe von Inhaltsstoffen von Kosmetik entschied (damals ging es um Naturkosmetik) haben sich immer mehr Gerichte diesem Trend angeschlossen. Insbesondere vor dem Hintergrund von Allergien nimmt die Rechtsprechung die Verpflichtung an, über Inhaltsstoffe von Kosmetik zu informieren (mehr zu diesem Thema siehe hier)
Die Angabe der Inhaltsstoffe ist daher zum einen nach der aktuellen Rechtsprechung notwendig, auf der anderen Seite müssen die Informationen auch richtig sein.
Die entsprechende Darstellung von Informationen ist gerade auf Plattformen, wie Amazon oder Kaufland problematisch. Dies gilt umso mehr, als dass Artikelbeschreibungen durch Dritte abgeändert werden können.
Die geforderte Unterlassungserklärung ist daher sehr weitreichend.
Ich empfehle daher ein Beratung.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung der Primis GmbH durch Medius Rechtsanwälte wegen falscher Inhaltsstoffe bei Kosmetik erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung der Medius Rechtsanwälte für die Primis GmbH erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz