Uns liegt aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Nordemann Czychowski & Partner im Auftrag der Nintendo Co., Ltd. vor.
Vorwurf der Abmahnung ist die Einfuhr, Bewerbung und Verkauf von R4-Karten sowie Anstiftung zum Herunterladen von Videospielen. Aus diesem Grund spricht die Kanzlei für die Nintendo Co., Ltd. eine Abmahnung wegen Verletzung der Bestimmungen zum Schutz technischer Maßnahmen nach §§ 95a ff. UrhG sowie § 97 UrhG i.V.m. § 26 StGB aus.
In der Abmahnung führen die Rechtsanwälte u.a. wie folgt aus: Unsere Mandantin musste feststellen, dass Sie Vorrichtungen importieren, bewerben, verkaufen und vertreiben, die die in den Nintendo Switch-Kon-solen implementierten technischen Schutzmaßnahmen gegen das Abspielen von urheberrechtswidrigen Kopien von originalen Videospielen (Raub-kopien) auf den Konsolen umgehen.
Nach den Ausführungen verletze die R4-Karte geltendes deutsches und EU-Recht, so z.B.
Die R4-Karte stelle eine Vorrichtung im Sinne des § 95a Abs. 3 Nr. 1 und 3 UrhG dar, die Gegenstand einer Werbung mit dem Ziel der Umgehung von technischen Maßnahmen sei und zugleich haupt-sächlich entworfen und hergestellt sei, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Damit sei Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Werbung im Hinblick auf den Verkauf oder die Vermietung der R4-Karte und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz verboten.
Durch die Einfuhr, die Bewerbung, die Verbreitung, den Verkauf und den gewerblichen Zwecken dienenden Besitz der R4-Karte soll der Abgemahnte gegen die Vorschrift des § 95a Abs. 3 Nr. 1 und 3 UrhG verstoßen haben und uns sei der Nintendo Co., Ltd. dementsprechend gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 S. 1 BGB, § 69f Abs. 2 UrhG zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verpflichtet. Weiterhin sei der Abgemahnte verpflichtet, der Nintendo Co., Ltd. den durch die Einschaltung der Rechtsanwälte entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Was wird gefordert:
Es wird eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Ein Formulierungsvorschlag liegt der Abmahnung anbei. Dieser Erklärung beinhaltet auch die Verpflichtung zur Auskunft. Weiterhin beinhaltet dieser beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die pauschale Verpflichtung zum Schadenersatz sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnosten nach seinem Streitwert von 1.000.000,- € somit in Höhe von 8.051,18 €.
Schon aufgrund der enthaltenen Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung sollte diese Unterlassungserklärung nicht unterschrieben werden. Es sollte eine auf den Einzelfall angepasste Erklärung von einem Fachanwalt erstellt und abgegeben werden.
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