Close Menu

    Subscribe to Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    What's Hot

    Louis Vuitton mahnt Anbieter von „Duftzwillingen“ ab – markenrechtliche Risiken ernst nehmen

    Juni 14, 2025

    DHL dreht an der Preisschraube: So viel sollen Pakete und Päckchen ab dem 1. Juli kosten

    Juni 14, 2025

    Was tun bei Erregung öffentlichen Ärgernisses? – Verhaltenstipps für Betroffene und Abenteurer

    Juni 14, 2025
    Facebook X (Twitter) Instagram
    Gründer Aktuell
    • Heim
    • Planen
      • Geschäftsideen
      • Geschäftspläne
      • Marktforschung
      • Startup-Tools
      • Franchise
    • Gründen
      • Rechtsformen
      • Unternehmensregistrierung
      • Geschäftskonten
      • Kleinunternehmen
      • Markenregistrierung
    • Wachsen
      • Marketing
      • Skalierung
      • Soziale Medien
      • Kundenbindung
      • E-Commerce
    • Finanzieren
      • Finanzierung
      • Kredite
      • Cashflow
      • Zuschüsse
      • Angel-Investoren
    • Tools
    Gründer Aktuell
    Home » Abberufung des Gesellschafter- Geschäftsführers: Umsetzung, Beschlussmehrheiten und Abberufungsbeschränkungen
    Rechtsformen

    Abberufung des Gesellschafter- Geschäftsführers: Umsetzung, Beschlussmehrheiten und Abberufungsbeschränkungen

    adminBy adminJuni 12, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
    Share Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Reddit Telegram Email
    Share
    Facebook Twitter LinkedIn Pinterest Email


    Basierend auf einer Vielzahl von Auseinandersetzung in der Praxis im Zusammenhang mit der Abberufung von Gesellschaftergeschäftsführern – insbesondere im Kontext von GmbHs – lassen sich zentrale Aspekte herausstellen, die sich in drei wesentliche Themenbereiche gliedern:

    1. Grundsätze und Umsetzung der Abberufung

    Freie Abberufbarkeit:  Das GmbH-Recht sieht prinzipiell die jederzeitige Abberufbarkeit eines Geschäftsführers vor – als Ausdruck der in § 38 GmbHG verankerten freien Abberufbarkeit. Dieses Modell bedeutet, dass die Bestellung eines Geschäftsführers durch einen Gesellschafterbeschluss grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, ohne dass ein „besonders wichtiger“ Grund vorliegen muss. Dabei bleiben vertragliche Ansprüche (etwa aus dem Anstellungsvertrag) zunächst berührt, auch wenn die Organstellung durch den Gesellschafterbeschluss beendet wird.

    Umsetzung des Beschlusses:  Die praktische Umsetzung eines Abberufungsbeschlusses nimmt – je nach Auslegung des Beschlussinhalts – zwei Formen an. Wird der Beschluss so ausgelegt, dass bereits mit der Gesellschafterversammlung die Willenserklärung abgegeben wird, so „fallen“ Beschlussfassung und Umsetzung (also die Abberufungserklärung) miteinander zusammen. Ist der Geschäftsführer anwesend, genügt es in der Regel, wenn der Versammlungsleiter die Beschlussfeststellung vornimmt. In Fällen, in denen der betroffene Geschäftsführer nicht unmittelbar informiert wird, ist jedoch ein gesondertes Zutreffen der Abberufungserklärung gegenüber dem Geschäftsführer erforderlich. Die Frage, ob es sich um eine rein interne Willensbildung oder um eine bereits formvollendete, externe Willenserklärung handelt, ist dabei maßgeblich für die richtige Umsetzung – und kann zum Beispiel Auswirkungen auf spätere Anfechtungen haben.

    2. Beschlussmehrheiten bei der Abberufung

    Einfache Mehrheit als Regelfall:  Die Rechtsprechung hat vielfach festgestellt, dass für die Abberufung – auch aus wichtigem Grund – grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschafter ausreicht. Dies gilt unter der Annahme, dass die Abberufung als Teil der frei gestaltbaren Gesellschafterentscheidung zu verstehen ist und der entsprechende Beschlussinhalt bereits die Abberufungserklärung beinhaltet.  Ein zentrales Argument dabei ist, dass „Dauerrechtsverhältnisse“ auch ohne eine qualifizierte Mehrheitsanforderung beendet werden können, vorausgesetzt, der Beschluss reflektiert den Willen der Mehrheit gemäß den Vorgaben des GmbHG.

    Besondere Konstellationen:  In der Praxis können sich – insbesondere im Fall von Gesellschaftergeschäftsführern – Konfliktsituationen ergeben, in denen neben dem einfachen Mehrheitsprinzip auch Fragen zum Stimmverbot zur Anwendung kommen. Nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist etwa zu prüfen, ob der abberufene Geschäftsführer an der Abstimmung beteiligt war – auch wenn die tatsächliche Beteiligung nicht in die Berechnung des Beschlussmehrheitsergebnisses eingeht. Entsprechende richterliche Rechtsfortbildungen machen deutlich, dass selbst wenn der betroffene Geschäftsführer teilnimmt, die Gesellschafterversammlung in der Regel den Willen zur Abberufung (bzw. zur weiteren Umsetzung des Beschlusses) bereits vollständig zum Ausdruck bringt.

    3. Abberufungsbeschränkungen und Sonderrechte

    Vertragliche und satzungsmäßige Besonderheiten:  Obwohl das Gesetz den Grundsatz der freien Abberufbarkeit vorsieht, können die Satzung der Gesellschaft oder schuldrechtliche Nebenabreden gewisse Grenzen setzen. So wird etwa in Diskussionen immer wieder erörtert, inwieweit satzungsmäßige Mehrheitsklauseln oder Sonderrechte – insbesondere bei Geschäftsführern, die über ein vertraglich ausgestattetes Sonderrecht verfügen – als Einschränkung wirken.  Entscheidend ist hier, dass solche vertraglichen Regelungen stets dem grundsätzlich zwingenden Vorbehalt des § 38 Abs. 2 GmbHG unterliegen. Ein als besonderes Sonderrecht ausgestaltetes Mitspracherecht dient in erster Linie dazu, die Interessen der Gesellschafter vor allzu willkürlichen Eingriffen zu schützen, darf jedoch den Rechtsgrundsatz nicht außer Kraft setzen, dass sich – auch im Konfliktfall – wesentliche Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigem Grund beenden lassen müssen.

    Treupflicht und inhaltliche Kontrolle:  Neben den satzungsmäßigen Einschränkungen wird auch die gesellschafterliche Treupflicht als ein Instrument zur inhaltlichen Kontrolle des Abberufungsbeschlusses diskutiert. Die Treupflicht begründet, dass insbesondere bei einer persönlichen und intensiven Zusammenarbeit der Gesellschafter – wie es bei vielfach auch in Zweipersonengesellschaften der Fall ist – eine sachliche Rechtfertigung der Abberufung notwendig sein kann. Eine rein formelle Mehrheitsentscheidung kann somit einer zusätzlichen inhaltlichen Überprüfung unterliegen, die sich an Kriterien wie Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit orientiert.

    Fazit

    Die Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers stellt einen hochkomplexen, rechtlich tiefgehend regulierten Vorgang dar. Entscheidend sind:

    • Die Umsetzung des Beschlussinhalts: Ob Beschlussfassung und Abberufungserklärung miteinander verschmelzen oder separat erfolgen müssen, richtet sich nach der konkreten Auslegung des Gesellschafterbeschlusses.

    • Die notwendige Beschlussmehrheit: Im Regelfall genügt die einfache Mehrheit – auch wenn besondere Konstellationen (etwa durch das Stimmverbot) speziell zu prüfen sind.

    • Die Abberufungsbeschränkungen: Satzungsmäßige Sonderrechte und schuldrechtliche Nebenabreden können zwar den Entscheidungsprozess beeinflussen, unterliegen jedoch stets dem zwingenden Rahmen des GmbHG, der den Schutz der gesamtgesellschaftlichen Interessen gewährleisten soll.

    Diese theoretisch wie praktisch relevanten Aspekte liefern einen Rahmen, der sowohl gesetzlichen Vorgaben als auch aktueller Rechtsprechung Rechnung trägt. Für konkrete Fälle empfiehlt sich immer eine detaillierte juristische Beratung, um die individuellen Gegebenheiten – etwa im Hinblick auf mögliche Treupflichtverletzungen oder spezielle vertragliche Bindungen – umfassend zu prüfen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.



    Source link

    Share. Facebook Twitter Pinterest LinkedIn Tumblr Email
    Previous ArticleIntime Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht? So schützen Sie Ihre Rechte effektiv
    Next Article Fake-Berichte über Anwälte – auch Jobst Ehrentraut betroffen
    admin
    • Website

    Related Posts

    Rechtsformen

    Louis Vuitton mahnt Anbieter von „Duftzwillingen“ ab – markenrechtliche Risiken ernst nehmen

    Juni 14, 2025
    Rechtsformen

    Was tun bei Erregung öffentlichen Ärgernisses? – Verhaltenstipps für Betroffene und Abenteurer

    Juni 14, 2025
    Rechtsformen

    Warnung vor Anlagebetrug über WhatsApp-Gruppe „DAX Vermögensführung 705“ – Falsche Charles-Schwab-App „schwe.de“

    Juni 14, 2025
    Add A Comment
    Leave A Reply Cancel Reply

    Top Posts

    In Nashville werden Artefakte von Bob Dylan versteigert

    Januar 15, 202511 Views

    Der Leerverkäufer Nathan Anderson schließt Hindenburg Research

    Januar 15, 20257 Views

    Byd-Aktie Auf Rekordjagd: Neue Technologie und Europa-StrategieBeflügelndenkurs

    Mai 20, 20255 Views
    Latest Reviews
    Finanzierung

    Peter Thiel: Diesen drei Deutschen gibt der Milliardär Geld fürs Nicht-Studieren

    adminJuni 14, 2025
    Cashflow

    Handelsrepublik: Kunden Melden Probleme bei Steuerklärung

    adminJuni 14, 2025
    Finanzierung

    Gossip & VC-Internas: Wie Fake-Accounts die Startup-Bubble trollen

    adminJuni 13, 2025

    Subscribe to Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Am beliebtesten

    In Nashville werden Artefakte von Bob Dylan versteigert

    Januar 15, 202511 Views

    Der Leerverkäufer Nathan Anderson schließt Hindenburg Research

    Januar 15, 20257 Views

    Byd-Aktie Auf Rekordjagd: Neue Technologie und Europa-StrategieBeflügelndenkurs

    Mai 20, 20255 Views
    Unsere Auswahl

    Louis Vuitton mahnt Anbieter von „Duftzwillingen“ ab – markenrechtliche Risiken ernst nehmen

    Juni 14, 2025

    DHL dreht an der Preisschraube: So viel sollen Pakete und Päckchen ab dem 1. Juli kosten

    Juni 14, 2025

    Was tun bei Erregung öffentlichen Ärgernisses? – Verhaltenstipps für Betroffene und Abenteurer

    Juni 14, 2025

    Abonnieren Sie Updates

    Abonnieren Sie unseren Newsletter und verpassen Sie nie unsere neuesten Nachrichten.

    Abonnieren Sie meinen Newsletter für neue Beiträge und Tipps. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Facebook X (Twitter) Instagram Pinterest
    • Homepage
    • Contact Us
    • Datenschutzerklärung
    • DMCA
    • Terms & Condition
    • Über uns
    • Werben auf Gründer Aktuell
    © 2025 gruender-aktuell. Designed by gruender-aktuell.

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.