Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat am 16. Oktober 2023 entschieden, dass eine Betreiberin von Online-Glücksspielen einem Spieler seine Verluste vollständig erstatten muss. „Der Spieler, der etwa 60.000 Euro in einem Online-Casino verloren hatte, kann nun aufatmen“ so Rechtsanwalt István Cocron.
Die Verluste hatte der Kläger zwischen 2017 und 2019 angesammelt, während er über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an virtuellen Automatenspielen teilnahm. Zu dieser Zeit galt in Deutschland jedoch ein generelles Verbot für Online-Glücksspiele, das erst am 1. Juli 2021 aufgehoben wurde. Da die Anbieterin mit ihrem Angebot gegen dieses Verbot verstoßen hatte, verlangte der Spieler die Rückzahlung seiner Verluste.
Bereits in erster Instanz gab das Landgericht Potsdam der Klage statt. Auch die Berufung der Beklagten vor dem OLG Brandenburg wurde abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Online-Glücksspiele gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich untersagt waren. Die Beklagte habe gegen diese Regelung verstoßen, weshalb die geschlossenen Verträge als nichtig anzusehen seien. „Daher habe die Betreiberin keinen rechtlichen Anspruch auf die Einsätze und müsse dem Spieler seine Verluste erstatten“ erläutert Rechtsanwalt Cocron.
Das OLG sah zudem keinen Grund, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlichen Fall auszusetzen. Es betonte, dass das Verbot von Online-Glücksspielen dem Schutz der Allgemeinheit dient, etwa durch die Prävention von Spielsucht und finanziellen Schäden. Daher sei das Verbot auch mit dem Unionsrecht vereinbar.
„Dieses Urteil macht deutlich, dass Spieler gute Chancen haben, Verluste aus unerlaubten Online-Glücksspielen zurückzufordern. Dies gilt auch für Verluste nach dem 1. Juli 2021. Zwar wurde das Verbot zu diesem Zeitpunkt gelockert, sodass Anbieter eine Lizenz in Deutschland beantragen konnten. Ohne eine solche Genehmigung bleiben Online-Glücksspiele jedoch weiterhin illegal“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron.