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    Home » OLG Celle stärkt erneut Rechte von Unternehmern bei Coaching-Verträgen
    Rechtsformen

    OLG Celle stärkt erneut Rechte von Unternehmern bei Coaching-Verträgen

    adminBy adminJanuar 15, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Die Frage der Rechtmäßigkeit von Verträgen zu hochpreisigen Onlinecoachings, die meist schnelle finanzielle Erfolge versprechen, bleibt ein Fall für die Gerichte. Immer häufiger sind auch Unternehmen von Coaching-Verträgen betroffen, die leider nicht immer das halten, was der Anbieter vorab versprochen hat.

    Ein weiteres Urteil des Oberlandesgerichts Celle stellt sich nun auf die Seite der unzufriedenen Kunden und betont, dass solche Verträge auch dann nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sind, wenn Existenzgründer – also Unternehmer – solche Verträge abschließen. Diese Entwicklung ist besonders erfreulich, versuchen einige Anbieter doch, jeden Coaching-Kunden zum Unternehmer zu erklären, um Verbraucherschutzrechte auszuschließen.

    Bisherige Urteile

    Bisher hat sich die Rechtsprechung ohnehin in vielen Fällen auf die Seite der Coaching-Kunden gestellt und die Verträge aus verschiedenen Gründen für nichtig erklärt:

    – So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag mangels erkennbarer Leistungen für sittenwidrig erklärt

    – Das Oberlandesgericht Celle hat bereits im Jahr 2023 in der Folge mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass auch Unternehmen, die einen Coaching-Vertrag unterzeichnet haben, vom Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) profitieren. Diese Auffassung hat das OLG Celle mit einem aktuellen Beschluss nochmals bekräftigt

    – Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg, das Landgericht Hannover, das Landgericht Nürnberg-Fürth, das Landgericht Ulm, das Landgericht Verden und jüngst das Landgericht Bochum haben ebenfalls das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden

    – Das Landgericht Landshut hat festgestellt, dass nicht jeder Coaching-Kunde automatisch Unternehmer ist und daher einen Widerruf des Vertrags zugelassen

    – Das Landgericht Stuttgart hat sogar die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags festgestellt und den Vertrag für nichtig erklärt, weil die Leistungen nutzlos gewesen sind

    – Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss erneut darauf hingewiesen entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer gilt

    – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich der Entscheidung aus Celle angeschlossen und ebenfalls geurteilt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf Coachings anwendbar ist

    Das besonders wegweisende Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2023 ist von der Coaching-Szene teils heftig kritisiert worden, weil Online-Coaching-Kurse hiernach eine Zertifizierung benötigen, über welche die allermeisten Coaches nicht verfügen. Häufig führte dies dann zur Nichtigkeit der Coaching-Verträge und Rückzahlungsansprüchen unzufriedener Kunden. Auch einige Gerichte haben die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coachings bezweifelt.

    Umso erfreulicher ist nunmehr die erneute Entscheidung aus Celle für unzufriedene Coaching-Kunden.

    Worum geht es genau?

    In erster Instanz hatte bereits das Landgericht festgestellt, dass der Vertrag über ein Online-Coaching – konkret ging es hier um ein „DropshippingElite Coaching“ eines bekannten Anbieters – aufgrund eines Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist.

    Der Anbieter wollte dies nicht so stehen lassen und ging in Berufung zum Oberlandesgericht Celle, welches das Urteil aus der ersten Instanz bestätigt und somit das Coaching-Unternehmen zur Erstattung sämtlicher Kursgebühren und Prozesskosten verurteilt hat (Az. 13 U 20/24). Das Oberlandesgericht begründet dies so:

    „1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Februar 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Verden (8 O 257/23) wird zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.“

    Das Oberlandesgericht erkennt hier noch einmal deutlich an, dass Lehrgänge und Coachings, die aus der Ferne durchgeführt werden, dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen:

    „Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag war nach § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG von Anfang an nichtig, weil die Beklagte nicht über die für den Fernlehrgang erforderliche Zulassung verfügte.“

    Und weiter:

    „Das Fernunterrichtsschutzgesetz findet grundsätzlich auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag Anwendung, obwohl der Kläger als Existenzgründer gehandelt hat.”

    Das Oberlandesgericht erkennt hier also folgerichtig, dass die Teilnehmer von Online-Coachings auch dann Schutz vor mangelhaften Kursen oder gar unseriösen Anbietern bedürfen, wenn Sie etwa im Rahmen eines Kurses zu Dropshipping oder anderen Online-Businesses als Unternehmer den Vertrag schließen.

    Welche Auswirkungen hat diese Entwicklung?

    Die ursprüngliche Entscheidung aus Celle hat seit ihrem Erlass im März 2023 hohe Wellen in der Coaching-Szene geschlagen, was zu zahlreichen Beschwerden von unzufriedenen Kunden bis hin zu Klagen gegen diverse Online-Coachings geführt hat. Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Mandanten in diesem Bereich. Viele Klagen gegen die Anbieter sind auch erfolgreich gewesen. Allerdings hat das Urteil aus Celle auch Kritik aus der Coaching-Szene erfahren, die bis dahin im Wesentlichen unbehelligt neue Umsatzrekorde feiern durfte. Dies nicht immer mit seriösen Methoden, wie sich immer mehr zeigt.

    Insofern ist es für Coaching-Kunden eine mehr als gute Nachricht, dass das OLG Celle seine kundenfreundliche Auffassung erneut bekräftigt hat. Die Revision wurde zugelassen.

    Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung aus Celle nicht ohne weiteres verallgemeinert werden kann. Das Urteil bedeutet also nicht automatisch, dass alle Online-Coachings aufgrund des FernUSG nichtig sind oder aus anderen Gründen angefochten werden können. Diese Frage ist grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen, da es immer auf die konkreten Vereinbarungen und Leistungen ankommt. Hierzu sollten sich unzufriedene Coaching-Kunden in jedem Falle rechtlich beraten lassen.

    Fazit

    Wenn auch Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und unzufrieden sind, beraten wir Sie mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Coachingfällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen. Die rechtlichen Angriffspunkte in Coaching-Fällen sind vielfältig und keineswegs nur auf das Fernunterrichtsschutzgesetz beschränkt.

    Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch!

    Direkt zum Telefontermin: https://calendly.com/kanzleiliebich/erstbesprechung

    Website: http://www.ra-marko-liebich.de/

    E-Mail: Kanzlei@RA-Marko-Liebich.de

    Telefon: 03521 / 71 99 6 99



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