Die Frage der Rechtmäßigkeit von Coaching-Verträgen wird zunehmend ein Fall für die Gerichte, weil die Zahl zweifelhafter Anbieter und damit auch die der unzufriedenen Kunden immer weiter zunimmt.
Worum geht es konkret?
Das Landgericht Bochum hatte sich mit einem Fall von Online-Coaching zu befassen, der sich um ein Programm der NV Business Consulting GmbH drehte (LG Bochum, Az. I-3 O 101/24). Das 12-wöchige Coaching-Programm war wie in vielen anderen Fällen auf den Aufbau eines Online-Business gerichtet und sollte laut Urteil im Wesentlichen durch einen Video-Kurs, Gruppen-Calls und 1:1-Betreuung erfolgen.
Gesamtkosten des Vertrags: 5.800,00 €
Das Urteil des Landgerichts Bochum
Das Landgericht Bochum erklärte den Vertrag für nichtig, weil dieser nach Ansicht des Gerichts gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz verstieß, der Anbieter also eine Zertifizierung für den Online-Kurs benötigt hätte, über die er nicht verfügte:
„Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag und die Ausgestaltung des Coaching ist als zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzuordnen. […] Die Beklagte verfügt unstreitig nicht über eine Zulassung i.S.v. § 12 Abs. 1 FernUSG, sodass der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist.“
Ergebnis
in diesem Fall für den Coaching-Kunden, der hier als Kläger aufgetreten war:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.800,00 Euro […] zu zahlen.“
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Das Urteil ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht rechtskräftig.
Welche Folgen hat das Urteil?
Das Urteil reiht sich in eine Liste von Entscheidungen ein, die gegen Anbieter von Onlinecoachings gefällt worden sind:
– So hatte das Landgericht Stade einen Coaching-Vertrag mangels erkennbarer Leistungen für sittenwidrig erklärt
– Das Oberlandesgericht Celle hat dann in der Folge mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil entschieden, dass auch Unternehmen, die einen Coaching-Vertrag unterzeichnet haben, vom Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) profitieren. Diese Auffassung hat das OLG Celle mit einem aktuellen Beschluss nochmals bekräftigt
– Das Landgericht Leipzig, das Landgericht Hamburg, das Landgericht Hannover, das Landgericht Nürnberg-Fürth, das Landgericht Ulm und das Landgericht Verden haben ebenfalls das Fernunterrichtsschutzgesetz für anwendbar erklärt und gegen die Coachingunternehmen entschieden
– Das Landgericht Landshut hat festgestellt, dass nicht jeder Coaching-Kunde automatisch Unternehmer ist und daher einen Widerruf des Vertrags zugelassen
– Das Landgericht Stuttgart hat sogar die Sittenwidrigkeit eines Coaching-Vertrags festgestellt und den Vertrag für nichtig erklärt, weil die Leistungen nutzlos gewesen sind
– Das Oberlandesgericht in Celle hat später erneut entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Unternehmer gilt
– Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich der Entscheidung aus Celle angeschlossen und ebenfalls geurteilt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf Coachings anwendbar ist
– Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ebenfalls entschieden, dass das FernUSG auch für Unternehmer und B2B-Verträge herangezogen werden kann.
Auch das Urteil des Landgerichts in Bochum bewegt sich nun weiter auf dieser Linie und wird somit die Rechte von Kunden, die derartige Verträge abgeschlossen haben, weiter stärken.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung nicht ohne weiteres verallgemeinert werden kann – das Urteil bedeutet also nicht, dass für alle Online-Coachings ein Widerrufsrecht besteht oder eine Zertifizierung erforderlich ist. Diesen Fragen sind grundsätzlich im Einzelfall zu beurteilen, da es immer auf die konkreten Vereinbarungen und Leistungen ankommt. Hierzu sollten sich unzufriedene Coaching-Kunden in jedem Falle rechtlich beraten lassen.
Professionelle Beratung in Anspruch nehmen
Wenn auch Sie einen Vertrag für ein Online-Coaching geschlossen haben, beraten wir Sie mit unserer Erfahrung aus zahlreichen Coachingfällen gern dazu, mit welchen rechtlichen Mitteln Sie vorgehen können und welche Erfolgsaussichten in Ihrem Fall bestehen.
Melden Sie sich hierzu gern für ein unverbindliches Erstgespräch!
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