Lärmstörungen durch Bauarbeiten: Wann darf die Miete gemindert werden?
Baulärm kann die Wohnqualität erheblich beeinträchtigen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 1. Februar 2024 (Az.: 104 C 33/23) klargestellt, dass ein Mieter zur Mietminderung berechtigt bleibt, solange die Störungen durch Bauarbeiten andauern. Der Vermieter kann ungeminderte Miete erst verlangen, wenn er den Abschluss der Bauarbeiten und das Ende der Lärmbelästigungen nachweist.
Wann gilt das Minderungsrecht?
Bereits im Jahr 2019 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte zugunsten eines Mieters entschieden, dass er aufgrund erheblicher Lärmstörungen durch Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück die monatliche Miete um 20 % mindern durfte. Zu Beginn der Bauarbeiten war sogar eine Minderung von 50 % gerechtfertigt.
Ab Dezember 2020 forderte der Vermieter jedoch die Zahlung der ungeminderten Miete, da die Bauarbeiten keinen Lärm mehr verursachen würden. Der Mieter bestritt dies, weshalb der Fall erneut vor Gericht verhandelt wurde.
Urteil: Vermieter muss Wegfall der Störungen nachweisen
Das Amtsgericht stellte klar, dass die Beweislast für das Ende der Störungen beim Vermieter liegt. Im konkreten Fall konnte der Vermieter diesen Nachweis nicht erbringen. Der Mieter durfte daher weiterhin die Miete um 20 % mindern.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass ein einmal rechtskräftig festgestelltes Minderungsrecht solange Bestand hat, bis der Vermieter den Wegfall der Störungen beweist. Ohne ausreichenden Beweis bleibt das Minderungsrecht bestehen.
Was bedeutet das für Mieter?
Als Mieter sollten Sie bei Lärmstörungen durch Bauarbeiten folgende Schritte beachten:
- Dokumentieren Sie die Beeinträchtigungen: Halten Sie Lärmprotokolle und andere Nachweise bereit.
- Informieren Sie den Vermieter: Zeigen Sie die Mängel schriftlich an und setzen Sie eine Frist zur Abhilfe.
- Gerichtliche Feststellung: Lassen Sie Ihr Minderungsrecht durch ein Gericht bestätigen, um rechtlich abgesichert zu sein.