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    Home » Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb wegen krankheitsbezogene Werbung für Tierfutter und Biozide für Tiere
    Rechtsformen

    Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb wegen krankheitsbezogene Werbung für Tierfutter und Biozide für Tiere

    adminBy adminJanuar 10, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal (siehe hier) eine Abmahnung von dem Verband sozialer Wettbewerb (VsW) wegen der Bewerbung von Tierfutter mit krankheitsbezogenen Aussagen sowie der unzulässigen Bewerbung von Bioziden zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

    Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

    Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin ist ein Abmahnverein, den es seit 1975 gibt, ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und darf wettbewerbsrechtlich abmahnen.

    In der mir aktuell vorliegenden Abmahnung geht es-  wiedereinmal- um die Bewerbung von Tierfuttermittel bzw. Ergänzungsfuttermittel mit gesundheitsbezogenen Aussagen bzw. krankheitsbezogenen Aussagen. Die Futtermittel wurden damit beworben, dass Sie bei bestimmten Beschwerden eine Verbesserung der Symptome herbeiführen können.

    Bei Tierfuttermitteln gibt es das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung gemäß Artikel 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 767/2009 (Futtermittelverordnung), wonach es untersagt ist, in der Werbung für Futtermittelaussagen zu verwenden, die sich auf die

    • Beseitigung
    • Linderung
    • oder Verhütung von Krankheiten beziehen.:

    (3) Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln

    und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden,

    dass sie

    a) eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme

    von aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

    zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings

    gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen

    betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches

    Symptom assoziiert wird;

    b) einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder

    andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis

    gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die

    darin festgelegten Bedingungen.
     
    Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass der Verband sozialer Wettbewerb aktuell mehrfach gegen die unzulässige Bewerbung von Futtermitteln bzw. Ergänzungsfuttermitteln vorgeht. Betroffen sind Futtermittel für Hunde oder Pferde.

    Des Weiteren wird in der Abmahnung die unzulässige Bewerbung von Insektenschutzmitteln für Tiere (insbesondere Pferde) gerügt.

    Gemäß Artikel 72 Abs. 3 der Biozid Verordnung darf eine Werbung keine Angaben wie „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“, „natürlich“ o. ä. enthalten. Eine Werbeaussage, das ein Insektenschutz „natürlich“ sei, kann daher unzulässig sein.

    Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

    Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor. Es werden ferner Abmahnkosten geltend gemacht.

    Meine Einschätzung: 

    Viele Abgemahnte unterschätzen die Rechtsfolge einer Abmahnung eines Abmahnvereins, wie dem Verband Sozialer Wettbewerb. Die Abmahnkosten sind mit 357,00 € relativ gering. Unabhängig davon wird eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.

    Auch wenn sich die Unterlassungserklärung auf ein ganz konkretes Produkt bezieht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer ähnlichen Bewerbung anderer Produkte aufgrund eines sogenannten kerngleichen Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird.

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach unserem Eindruck Hersteller von Tierfuttermitteln oder Bioziden für Tiere in der Vergangenheit die gesetzlichen Vorgaben zur Werbung zum Teil nicht beachtet haben. Die mir vorliegenden Abmahnungen (es sind mehrere) von dem Verband sozialer Wettbewerb zur unzulässigen krankheitsbezogenen Bewerbung von Tierfutter beziehen sich auf höchst unterschiedliche Produkte.

    Es sollte daher keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

    Meine Empfehlungen:

    1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
    2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
    3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

    Zu mir und meiner Tätigkeit:

    Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

    Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

    Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

    Sie haben auch eine Abmahnung von dem Verband Sozialer Wettbewerb erhalten?

    Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Sozialer Wettbewerb wegen der Bewerbung von Tierfutter, Ergänzungstierfutter oder Bioziden für Tiere erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

    • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
    • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

    Johannes Richard
     Rechtsanwalt
     Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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