Optionen Steuer? Natürlich das lästigste Thema. Im letzten Teil der Artikelserie über Optionshandel müssen wir noch auf ein unbeliebtes Thema eingehen. Unsere Optionen Rendite ist positiv und beschert uns hoffentlich Optionsgewinne (Stillhaltergeschäfte). Wenn diese Gewinne bei einem ausländischen Optionen Broker eingebucht werden, wird nicht automatisch die Abgeltungssteuer abgeführt. Ihr müsst euch also am Ende des Jahres selbst um die Steuer bei euren Optionen kümmern, damit ihr die Optionsgewinne korrekt in eurer Steuererklärung deklariert.
Das hat den Nachteil, dass es unschöne Arbeit ist, aber den Vorteil, dass ihr unterjährig mit mehr Kapital arbeiten könnt, weil euch nicht direkt die Abgeltungssteuer abgezogen wird.
Disclaimer: Ich bin kein Steuerberater und dieser Beitrag ist nicht als Steuerberatung anzusehen. Für rechtsverbindliche Beratung bitte den Steuerberater zu Rate ziehen.
Optionen Steuer: Besteuerung von Optionsgeschäften
Grundsätzlich können euch beim Optionshandel drei Arten an steuerlich relevanten Gewinnen und Verlusten (GuV) entstehen.
Steuerliche relevante GuV durch Optionsgeschäfte
Gewinne im Optionshandel entstehen durch die Einnahme von Stillhalterprämien. Verluste können durch das Rollen oder Zurückkaufen (“glattstellen”) von Optionen entstehen. GuV sind gegeneinandern verrechenbar (Achtung: Änderung im Steuergesetz zur begrenzten Anrechenbarkeit von Verlusten. Siehe unten.). Gewinne aus dem Optionshandel (Stillhalterprämien) gelten als Kapitalerträge und unterliegen der deutschen Abgeltungssteuer . Sie werden in der Anlage KAP aufgeführt.
Wir betrachten im Folgenden nur verkauften Optionen, die uns Einkommen durch Stillhalten generieren.
Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich grundsätzliche nach folgender Rechnung:
Zu versteuernder Gewinn = (Stillhalterprämie – Provision) – (ggf. Aufwendungen für Optionsrückkauf + Provision)
Jedes Optionsgeschäft wird dabei als einzelnes Geschäft gesehen. Der zu versteuernde Gewinn wird jeweils getrennt von anderen Optionstrades gerechnet. Die Summe der Gewinne aus den einzelnen Trades ergibt den zu versteuernden Optionsgewinn.
Rechtliche Grundlage der Besteuerung von Optionen
Für Privatpersonen beträgt sie 25 % des jeweiligen Kapitalertrages. Zudem erhöht sich die Steuer um 5,5 % Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 % / 9 %). Bei Kirchensteuerpflichtigen wird ein verringerter Abgeltungssteuersatz verwendet.
GuV durch ein-und ausgebuchte Aktien (Ausübung einer Option)
Weitere GuV durch Optionsgeschäfte können durch die Ausübung von Optionen entstehen. Wird eine Option ausgeübt wird, werden einem Aktien zu einem bestimmten Kurs (Strike) eingebucht. Verkauft man diese Aktien oder werden sie durch die Ausübung einer (Call-) Option wieder ausgebucht, kann ein Gewinn oder Verlust entstehen. Aktiengewinne und -verluste sind gegeneinander verrechenbar, nicht aber mit GuV aus dem Optionshandel. Aktiengewinne und -verluste gelten als Kapitalerträge und unterliegen der deutschen Abgeltungssteuer. Sie werden in der Anlage KAP aufgeführt.
Etwas anders sieht die Situation aus wenn man einen Long Call oder Long Put kauft und später von seinem Recht zur Ausübung Gebrauch macht. In diesem Fall werden die Aktien des zu Grunde liegenden Optionsgeschäft einem entsprechend aus- oder eingebucht. Die Kosten für den Kauf der Long-Optionen, nämlich die Prämie, die an den Stillhalter (in diesem Fall sind nicht wir das, sondern die Gegenpartei) gezahlt werden musste, können nach einem Urteil (XI R 44/17) des Bundesfinanzhofs als Anschaffungskosten für die entsprechende Aktie betrachtet werden. Hier werden also Options- und Aktiengeschäfte nicht getrennt von einander betrachtet. Für meine beschriebene Strategie hat dieser Umstand jedoch keine Konsequenzen.
GuV durch Wechselkursgeschäfte (EUR-USD Umtausch)
Weniger beachtet sind GuV durch Wechselkursgeschäfte. Durch den Umtausch von Währungen können Gewinne oder Verluste entstehen. Wechselkursgewinne wurden bislang steuerlich wie ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) behandelt und unterlagen dem persönlichen Einkommenssteuersatz. Dazu gibt es aber eine neue Entwicklung.
Mit einem Schreiben vom 19. Mai 2022 änderte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Verwaltungsauffassung (Quelle). Nun sollen Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Dies betrifft beispielsweise Fremdwährungskonten, Festgeldanlagen und Darlehen in Fremdwährungen. Der Kapitalertragsteuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag wird angewendet.
Die geänderte Regelung hat einige Auswirkungen:
- Währungsgewinne müssen unabhängig von der Haltedauer immer versteuert werden.
- Realisierte Währungsverluste können nun mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
- Zusätzliche steuerliche Erklärungspflichten können entstehen, insbesondere wenn die Kapitalforderung bei einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt wird.

Optionen Steuer: Verlustverrechungsbeschränkung Adieu
Update: 22.11.2024
Seit 2021 durften Anleger Verluste aus Termingeschäften wie CFDs („Contracts for Difference“) und Optionen nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich – und zudem lediglich mit gleichartigen Gewinnen aus Termingeschäften – steuermindernd verrechnen.
Der Bundesrat hat nun im Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt, dass eine komplette Aufhebung der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen erfolgt.
Für Interessierte: die Verlustverrechungsbeschränkung
Ab dem 01.01.2021 tritt eine Steuergesetzesänderung in Kraft, die den Optionshandel benachteiligt. In Zukunft solle nach alter Planung nur noch Verluste in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr mit den Einnahmen aus dem Optionshandel verrechnet werden. Mittlerweile wurde dieser Betrag auf 20.000 Euro pro Jahr angehoben. In extrem Fällen würde das aber zur Nachschusspflicht gegenüber dem Staat führen.
Für unsere Strategie ist diese Gesetzesänderung ohnehin nicht von großer Bedeutung, da unser Ziel die vollständige Einnahme der Stillhalterprämie ist.
Außerdem gilt für Positionen, die mit einer Sell-Order bzw. Sell-to-open, STO (=Stillhalterpositionen) eröffnet wurden:
Verluste aus dem Glattstellen von Stillhalterpositonen fallen nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung!
Etwas anderes ist es wenn wir Stillhaltergeschäfte mit Index-Optionen betreiben. Bei Index-Optionen kommt es nicht zu einer Lieferung des Underlyings sondern zu einem Barausgleich. Hat der Stillhalter einen Barausgleich zu leisten, dann handelt es sich um einen Verlust aus Termingeschäften. Für einen Verlust aus einem geleisteten Barausgleich ist die Verlustverrechnungsbeschränkung auf EUR 20.000 bei Verlusten aus Termingeschäften zu beachten.
Dies tritt allerdings nur ein, wenn es auch tatsächlich zum Barausgleich kommt.
Wenn die Index-Shortoption vor Verfall glattgestellt werden, fallen die Glattstellungskosten nicht unter die 20.000€-Regel!
Zusammenfassung: Stillhalter und Steuern [2024]
Wissenschaftlicher Dienst des Bundesrats: Streichung empfohlen!
Im Oktober 2020 empfiehlt der wissenschaftlichen Dienst des Bundesrats die Streichung der 2019 neu geschaffenen und vorgeschlagenen Verlustverrechungsbeschränkung aufgrund von verfassungsrechtlicher Bedenken . Wenn dies so kommen würde, wäre das Damoklesschwert auch für aktivere Optionshändler erstmal vom Tisch.

Trotz Bedenken wurde das Gesetz verabschiedet
Armes Deutschland, aber so funktioniert nun mal unser Staat. Trotz ernsthafter Bedenken wurde das Gesetz auf Druck der SPD im 16. Dezember 2020 durchgedrückt (Quelle). In wie weit die Gesetzesänderung dauerhaften Bestand haben wird bleibt fraglich, da sich bereits jetzt die Stimmen mehren, die die Verfassungskonformität anzweifeln.
Denn es würde eine Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten ausschließlich für Termingeschäften gegenüber anderer Kapitalanlagen bedeuten. Geklagt werden kann jedoch erst wenn ein Schaden entstanden ist.

Fazit und Ausbilck: Steuerirrsinn in Deutschland
Bereits jetzt haben zahlreiche Optionshändler angekündigt 2022 Klage beim Verfassungsgereicht einreichen zu wollen, da die Grenze von 20.000 Euro bei beliebten Optionsstrategien wie Butterfly oder Iron Condor schnell erreicht wird.
Auf die Spitze treibt das Ganze der Umstand, dass diese neue Regelung des Einkommenssteuerrecht nur private Einkünfte betrifft: also Privatanleger die mit ihrem bereits versteuerten Einkommen selbstentscheidend aktiv werden wollen und sich nicht auf die Politik verlassen wollen. Einkünfte jedoch aus Optionsgeschäften die Firmen erzielen bleiben davon unberührt. Lächerlich.
Also wenn man komplexere Optionsstrategien verfolgt bleibt einem nur die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer UG oder GmbH oder man beschränkt sich auf Stillhaltergeschäfte.
Spannend und absurd zugleich was passiert. Gut, dass unsere Strategie davon nicht betroffen ist. Ich halte euch weiter auf dem laufenden. Nun aber weiter mit sinnvollen Tipps zur Steuererklärung von Optionsgewinnen…
Optionen Steuer: Depot in EUR führen!
Für die Steuererklärung (siehe auch Info des Bundesfinanzministeriums) ist es wichtig, dass wir unser Konto in EUR als Basiswährung führen. Erhalten wir unterjährig eine Prämie in USD, wird diese tagesaktuell mit dem entsprechenden EUR-Wechselkurs verbucht. Andernfalls müssten wir am Ende den Wechselkurs für unsere Prämien selbst ermitteln.
Weil die Frage immer wieder auftaucht, ob die verbuchten Fremdwährungs-Prämien am Tag des Zuflusses zum aktuellen Wechselkurs in EUR intern verbucht werden, habe ich nochmal Kontakt mit dem Support aufgenommen: Antwort Ja.
So etwas wie eine Jahressteuerbescheinigung der Optionen Steuer wie bei einem inländischen Broker gibt es also nicht. Die Beschäftigten im Finanzamt werden aber sicher nicht erfreut sein, wenn man ihnen einen mehrseitigen Jahresdepotauszug zukommen lässt.
Je nach gewähltem Reseller findet ihr den Report, den ihr für die Erstellung des Übersichtsblattes benötigt, unter einem anderen Menüpunkt. Der Support ist gerne behilflich.
Ungeeignetes Steuer-Reporting bei den Resellern und IB
Die Konto-Berichte (Reports) der Reseller wird durch Interactive Brokers (IB) zur Verfügung gestellt. Für die korrekte Versteuerung der Erträge ist meiner Ansicht nach auf eine Besonderheit der Buchführung von IB zu achten.
Werden einem über eine Aktienoption (z. B. Cash Secured Put) Aktien angedient, entspricht der verbuchte Einstandskurs nicht dem Strike, sondern dem Einstandskurs abzüglich der Prämie. Die Prämie ist euch aber trotzdem auf das Cash-Konto geflossen.
Im Report steht bei den eingebuchten Aktien der um die Prämie reduzierte Einstandskurs und die vereinnahmte Stillhalterprämie wird als unrealisierter Gewinn bei den Aktienoptionen gebucht.
Das ist meiner Meinung nach steuerlich problematisch, denn so wird nicht berücksichtigt, dass die Prämie einem tatsächlich zugeflossen ist und für den Handel zur Verfügung steht.
Ein weiteres Problem stellt die Vermischung zwischen GuV aus Options- und Aktiengeschäfte durch die reduzierten Einstandskurse (verrechnet mit Optionsprämie) dar.
Meinem Kenntnisstand nach dürfen nur gleichartie GuV miteinandern verrechnet werden, also zum Beispiel Gewinne von Aktien mit Verlusten von Aktien.
Wie lösen wir das Dilemma?
Eine Idee könnte sein, seine Strategie anzupassen, um nicht mehr ausgeübt zu werden. Das würde Verlustbegrenzung heißen. Für mich kommt es jedoch nicht in Frage, meine Strategie zu ändern nur um eine einfache Steuererklärung zu erhalten. Außerdem kann einen auch Verlustbegrenzung nicht vollständig vor Ausübung schützen. So dass man früher oder später doch vor die Frage gestellt wird wie man nun vorgehen soll.
Optionen Steuer: Manuelle Korrektur des Reports (1. Möglichkeit)
Meine derzeit beste Lösung, die ich finden konnte ist: Ich korrigiere an den wenigen Stellen den Report manuell.
Zur korrekten Steuerermittlung muss der Kontoauszug korrigiert werden, da Gewinne und/oder Verluste aus Options- und Aktiengeschäfte miteinander verrechnet werden (Optionsprämien aus Stillhaltergeschäften werden mit Einstandskursen angedienter Aktie verrechnet und verzerren somit einen möglichen Gewinn oder Verlust aus Aktiengeschäften).
Meine Korrekturen umfassen:
- Trennung von Aktien- und Optionsgeschäften.
- Zeitlich korrekte Erfassung tatsächlich realisierter Gewinn und Verluste aus Aktien- und Optionsgeschäften.
- Tagesaktuelle Umrechnung der korrigierten Gewinne und Verluste aus Aktien- und Optionsgeschäften anhand historischer Wechselkurse der EZB (Tagesschlusskurs).
Das hört sich jetzt erstmal kompliziert an, ist aber schneller gemacht als man denkt.
Zuerst schauen wir uns einen unkorrigierten Report an.
Wir beginnen mit dem Abschnitt “Transaktionen”, weil aus unseren getätigten Transaktionen die relevanten realisierten Gewinne und Verluste aus Options- und Aktiengeschäfte resultieren.

Der Screenshot zeigt die Transaktionen von Aktien im Jahr 2019. Die Aktie IQ wurde mir durch einen Put eingebucht und durch einen Call wieder ausgebucht. Dabei konnte ich Optionsprämien einnehmen.
Im Report werden diese Gewinne durch Optionsgeschäfte mit dem Einstandskurs verrechnet, woraus ein Gesamtgewinn von 45.95 USD (46 USD – 0.05 USD Aktien Transaktionskosten) für diesen Trade entstanden ist.
Meiner Meinung nach müssten hier aber 100 USD Verlust aus Aktiengeschäften ausgewiesen sein und bei den Optionsgeschäften ein Prämiengewinn von 146 USD, da GuV aus Options- und Aktiengeschäfte nicht miteinander verrechnet werden dürfen.
Wird eine Aktienoption eröffnet (O) und wieder geschlossen (C) oder verfällt (Ep), ergibt sich daraus der Gewinn oder Verlust des Optionsgeschäfts und wird auch so verbucht.
Wird nun aber eine Option ausgeübt (grüne Box), werden die vereinnahmten Optionsprämien der Aktie zugeordnet (A) und reduzieren ihren Einstandskurs. Die aber tatsächlich zugeflossene und zu versteuernde Prämie wird nicht mehr als realisierter Gewinn gebucht sondern als unrealisierter Gewinn, weil sie nun im Einstandskurs der Aktie steckt.
Aus meiner Sicht ist dieses Buchungsverfahren nicht als Grundlage für die Erstellung einer korrekten Steuererklärung in Deutschland geeignet.
Deswegen korrigiere ich die Beträge manuell und fasse sie übersichtlich für das Finanzamt zusammen.

Wie oben beschrieben, nehme ich hierzu nicht den durch Optionsprämien verwässerten Einstandskurs sondern den tatsächlichen Kauf- und Verkaufskurs der Aktie, der durch den Strike der Option definiert ist.
Im Falle von IQ war der Strike des CSP 20 USD und der Strike des CC 19 USD (Das ergibt sich auch aus dem Reporting an entsprechender Stelle) . Daraus ergeben sich 100 USD Verlust bei 100 gehandelten Aktien.
Diese 100 USD Verlust rechne ich noch in EUR mit dem tagesaktuellen historischen Kurs um, als mir die Aktie ausgebucht wurde.
Dazu kann man zum Beispiel den Screener von Börse online nutzen, indem man nach Eurokurs sucht. Eine einfaches Umrechnen für Optionen Steuer ist damit schnell erledigt.
Nun werden im Report noch die “Transaktion Aktien- und Indexoptionen” angepasst:

Die Prämien, die aus Optionsgeschäften resultieren und in den Einstandskurs von ausgeübten Aktien eingerechnet werden (A), werden nun als realisierte Gewinne und nicht mehr als unrealisierte Gewinne geführt und entsprechend in EUR umgerechnet, damit sie korrekt versteuert werden können.
Das Ergebnis der Korrektur des Kapitels Transaktionen wird auf das Kapitel “Übersicht zur realisierten und realisierten Performance” übertragen.

Zum Ende trage ich die korrigierten Werte in mein Übersichtsblatt für das Finanzamt ein:

Update 28.06.2020 zu Optionen Steuer: Steuererklärung wurde akzeptiert
Meine wie oben erläuterte Steuererklärung ist ohne Rückfragen und Streichungen durchgegangen. Das heißt zwar nicht das dieses Vorgehen der Weisheit letzer Schluss ist, aber immerhin hat es den Plausibilitätscheck des Steuerfachangestellten bestanden. Der Anfang bei Optionen Steuer ist also gemacht.

Seit der Erstellung dieses Artikel in der ursprünglichen Form 2019 habe ich jedes Jahr die Steuererklärung in der von mir oben beschrieben Art und Weise eingereicht. Bislang wurde sie jedesmal ohne Beanstandung aktzeptiert.
Optionen Steuer: Korrektur durch Software (2. Möglichkeit) und Eintrag in Steuererklärung
Tobias, Optionshändler und Programmierer, hat eine Software geschrieben die die oben besprochene Korrektur automatische durchführt:
Nach der Vorstellung des Tools wurde ich mehrfach gefragt, wie ich die Zahlen in der Steuererklärung eintrage. Im Video teile ich die Ergebnisse meiner Recherche und Gesprächen mit anderen Optionshändler, die das Tool nutzen und sogar Rückmeldung vom Finanzamt bekommen haben.
Eines ist aber sicher: Selbst bei den Finanzämtern scheint es wohl mehrere Meinungen zum Thema zu geben.
Disclaimer: Ich bin kein Steuerberater und dieser Beitrag ist nicht als Steuerberatung anzusehen. Für rechtsverbindliche Beratung bitte den Steuerberater zu Rate ziehen.
Fazit zur Artikelserie
Nun habe ich dir mein Wissen aus meinem ersten Jahr Optionshandel versucht wiederzugeben. Wenn du dir in einigen Punkte noch unsicher bist, siehst du hier noch einmal die Übersicht der Artikelserie.
Wie im Teil 1 beschrieben, ist das gute Motto „Lieber fehlerhaft gestartet, als perfekt gezögert“, mit dem ich dich ermutigen möchte zu beginnen und deine eigenen Erfahrungen zu machen.
Eröffne dein Optionen Depot, erstelle während der Wartezeit auf die Depotunterlagen deine Watchlist und lege los!
Schreib Fragen und Anregungen gerne in die Kommentare, so profitieren auch Andere davon. Wenn du selbst loslegst, schreibe uns ebenfalls gerne einen Erfahrungsbericht, wie es bei dir lief!
Risikohinweis / Disclaimer
Der Inhalt wurde mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Der Autor übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung, Garantie und/oder Gewähr für die Korrektheit und Vollständigkeit der Informationen. Vom Autor erwähnte Aktien, Optionen und sonstige Investmentarten sind immer mit Risiken behaftet und können zum Totalverlust des Kapitals führen (Weshalb wir nur einen kleinen Teil unseres Gesamtvermögens einsetzen).
Alle Texte sowie Hinweise und Informationen stellen keine Anlageberatung oder Empfehlung dar. Sie dienen lediglich der Weiterbildung und Unterhaltung! Sollte der Leser sich Inhalte dieses Artikels zu eigen machen oder etwaigen Ratschlägen folgen, so ist er sich bewusst, dass er eigenständig handelt und für sein Tun selbst Verantwortung trägt. Eine Haftung, auch im Einzelfall, ist ausgeschlossen.

Dr. Alexander Merz ist Zahnarzt, Privatanleger und Zahlenliebhaber. Seine Interessenschwerpunkte sind Aktienanlagen (6-Stelliges Depot) und Optionshandel (5-Stelliges Depot). Als Optimierungsenthusiast testet Alex neue Investments, Finanzplattformen und baut Online-Projekte auf.