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    Home » Birkenstock beschäftigt BGH: Kunst? Sandale? Beides?
    Finanzierung

    Birkenstock beschäftigt BGH: Kunst? Sandale? Beides?

    adminBy adminJanuar 9, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Birkenstock-Sandalenmodelle (l-r) Madrid, Arizona, Gizeh und Boston.

    Um diese „Klassiker“ geht es vorm BGH: Die Birkenstock-Modelle „Madrid“, „Arizona“, „Gizeh“ und „Boston“ (von links)

    Quelle: dpa


    Sie haben sich nicht nur zum Trend entwickelt – nach Ansicht des Herstellers sind sie sogar Werke der Kunst und als solche urheberrechtlich geschützt: Die Rede ist von Birkenstock-Sandalen. Und ob sie Kunst sind, damit beschäftigt sich heute der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

    Konkret geht es um drei Klagen des Unternehmens gegen Konkurrenten (Az. I ZR 16/24). Die hatten Sandalen im Angebot, die den Birkenstock-Modellen sehr ähnlich sehen. Der Schuhhersteller aus Rheinland-Pfalz sieht darin einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Denn Birkenstock-Sandalen seien Werke der angewandten Kunst, die nicht einfach nachgeahmt werden dürften. Ob das höchste deutsche Zivilgericht da mitgeht, entscheidet sich voraussichtlich erst später.

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    Hintergrund: Das Urheberrecht verleiht dem Schöpfer eines Werkes zunächst die exklusiven Nutzungsrechte an dem Objekt. Dritte dürfen es also nicht ohne Erlaubnis wiedergeben oder vervielfältigen. Anders als das Patent- oder Designrecht dient das Urheberrecht dem Schutz kreativer Leistungen wie etwa Schriftwerken, Filmen, Computer-Programmen oder Werken der bildenden oder angewandten Kunst.

    Birkenstock: Es geht um die Klassiker

    Der Begriff „Kunst“ im Zusammenhang mit dem Urheberrecht erwecke oft den Eindruck, dass es dabei nur um zweckfreie Kunst ginge – wie ein Gemälde oder ein Musikstück, erläutert Rechtsanwalt Konstantin Wegner. Er vertritt Birkenstock seit Jahren vor Gericht.

    Im Urheberrecht ist aber seit Jahrzehnten anerkannt, dass auch herausragendes Design von Gebrauchsgegenständen urheberrechtlich geschützt sein kann.

    „

    Konstantin Wegner, Rechtsanwalt

    Wegner verweist auf entsprechende Urteile zu Bauhaus-Leuchten, Corbusier-Möbeln oder einem Porsche-Modell.

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    In dieser Tradition sieht Birkenstock auch die eigenen Sandalendesigns. Konkret geht es um vier Modelle – mit einem oder zwei Riemen, Zehentrenner oder die Clog-Version. Dem Unternehmen nach sind es die Klassiker, die Verbraucherinnen und Verbraucher typischerweise mit der Marke in Verbindung bringen.

    Im Stile des „Brutalismus“

    Sowohl einzelne Elemente wie Schnallen, Materialien oder die Riemenführung, als auch die Kombination dieser Elemente machten die Modelle zu Werken der angewandten Kunst und begründeten den Urheberrechtsschutz, argumentiert Wegner. Das Design von Erfinder Karl Birkenstock im Stil Brutalismus sei einmalig gewesen, als die Klassiker zuerst erschienen.

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    In den 1960ern hagelte es auf der Düsseldorfer Schuhmesse noch Kritik. „Birkenstock wurde damals von anderen Ausstellern als Quertreiber beschimpft“, sagt Steffen Schäffner, Leiter des Bereichs Intellectual Property (deutsch: geistiges Eigentum). Auch wegen des schweren Starts sei es dem Unternehmen wichtig, dass andere sich nicht einfach an den Erfolg dranhängen.

    Die Vorinstanzen waren dazu aber uneins. Das Landgericht Köln erkannte die Schuhe als Werke der angewandten Kunst an, das Oberlandesgericht entschied im Berufungsverfahren anders – es sei keine künstlerische Leistung feststellbar gewesen. Ähnlich sieht das der Kaffeekonzern Tchibo – das Unternehmen gehört zu den Beklagten. Ein Sprecher erklärt: Das Unternehmen sehe bei den Birkenstock-Modellen nicht die für ein Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe.

    Quelle: dpa



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