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    Home » Verbraucherzentrale siegt gegen Amazon: Prime-Preiserhöhung war unzulässig – Rückzahlung möglich
    Kundenbindung

    Verbraucherzentrale siegt gegen Amazon: Prime-Preiserhöhung war unzulässig – Rückzahlung möglich

    adminBy adminNovember 3, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Die umstrittene Preiserhöhung von Amazon Prime aus dem Jahr 2022 war unzulässig. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden und damit ein früheres Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt (Az. I-20 U 19/25). Die Richter:innen kamen letztlich zu dem Schluss, dass die von Amazon verwendete Preisanpassungsklausel gegen deutsches Zivilrecht verstößt, weil sie dem Unternehmen einseitig und ohne transparente Kriterien die Möglichkeit gab, Preise für laufende Verträge zu erhöhen – und zwar ohne dafür die  Zustimmung der Kund:innen einzuholen.

    Damit hat der US-Konzern bereits in zweiter Instanz verloren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen. Amazon prüft nach eigenen Angaben „gründlich“, ob weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Wie das Unternehmen erklärt, habe man „Kund:innen transparent und unter Einhaltung geltenden Rechts über die Änderungen der Prime Mitgliedsgebühr informiert. Kund:innen haben immer das Recht, jederzeit ihre Prime Mitgliedschaft zu kündigen und wir haben in unseren Mitteilungen wiederholt klare Informationen dazu zur Verfügung gestellt.“ Das Gericht sah dies aber anders.

    Langjähriger Streit um Preiserhöhung

    Im Sommer 2022 informierte Amazon Millionen Prime-Abonnent:innen in Deutschland über eine anstehende Preissteigerung zum 15. September 2022. Der Konzern begründete damals den Schritt mit „generellen und wesentlichen Kostenänderungen aufgrund von Inflation“. Der monatliche Beitrag für das Prime-Abo stieg daraufhin von 7,99 auf 8,99 Euro, das Jahresabo von 69 auf 89,90 Euro – eine Erhöhung um rund 30 Prozent.

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    Die Prime-Kund:innen erhielten damit zwar weiterhin Leistungen wie den kostenlosen Schnellversand, Musik- und Videostreaming sowie Cloud-Speicher, mussten dafür aber deutlich tiefer in die Tasche greifen. Viele Verbraucher:innen empfanden die Erhöhung als intransparent, weil sie automatisch und ohne Zustimmung wirksam wurde.

    In der Tat ist genau dies ein Thema, das immer wieder verbraucherrechtlich für Streit sorgt und inzwischen auch Banken und Versicherungen zwingt, bei entsprechenden Änderungen diese nicht nur kundzutun, sondern auch eine explizite Einwilligung einzuholen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) sah in der Vorgehensweise von Amazon jedenfalls einen klaren Rechtsverstoß und klagte 2022 dagegen.

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    Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass die von Amazon verwendete Klausel zur Preisanpassung unwirksam ist. Sie räume dem Konzern einseitig das Recht ein, die Preise nach Belieben zu verändern, ohne dass die Kund:innen über die Grundlagen oder Grenzen solcher Änderungen informiert würden. Ein solches Vorgehen sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Vertragsrecht unvereinbar, erklärt das Gericht.

    Die Verbraucherzentrale sieht sich hier bestägigt und sieht die Entscheidung als „ein wichtiges Signal für Verbraucher:innen“, so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Unternehmen dürfen Preise für laufende Verträge nicht nach Belieben anpassen. Das OLG Düsseldorf hat klar gemacht, dass Kund:innen auf faire und transparente Vertragsbedingungen vertrauen dürfen.“

    Kommen jetzt Rückzahlungen auf die Kund:innen zu?

    Nach dem Urteil können betroffene Prime-Mitglieder von Amazon die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beiträge verlangen. Die Verbraucherzentrale NRW plant zudem, eine Sammelklage einzureichen, um die Rückzahlungen gebündelt durchzusetzen. Eine Anmeldung im Klageregister ist derzeit noch nicht möglich, Interessierte können sich aber bereits über den Newsletter der Verbraucherzentrale informieren lassen.

    In Österreich war eine ähnliche Preiserhöhung bereits Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Dort hatte sich Amazon nach einer Klage der Bundesarbeiterkammer (AK) auf einen Vergleich eingelassen und zugesagt, betroffene Prime-Abonnent:innen zu entschädigen. Je nach Vertragslaufzeit konnten Kund:innen dort bis zu 36,50 Euro zurückerhalten – allerdings nur auf Antrag. In Deutschland steht eine solche Entschädigung noch aus. Sollte das OLG-Urteil rechtskräftig werden, könnte auch hierzulande eine Rückzahlung in Millionenhöhe fällig werden.

    Mit der Entscheidung aus Düsseldorf wird nun deutlich, dass auch große Plattformen wie Amazon den Verbraucherschutzbestimmungen unterliegen. Wie es weitergeht, hängt nun davon ab, ob Amazon tatsächlich Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegt. Sollte dieser das Urteil bestätigen, könnte das weitreichende Folgen für die gesamte Abo-Wirtschaft haben und für viele Unternehmen ähnlich gravierend auswirken wie ein ähnlich lautendes Urteil in der Finanzwirtschaft.

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