Artikel von Rechtsanwältin Aileen Pavlić LL.B.
Das Jugendstrafrecht verfolgt einen ganz anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht. Nicht Strafe, sondern Erziehung steht im Vordergrund – denn bei Jugendlichen und Heranwachsenden soll eine spätere Straffälligkeit möglichst vermieden werden. Doch wann gilt das Jugendstrafrecht? Welche Strafen drohen tatsächlich? Und was wird politisch gerade diskutiert?
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen – klar und kompakt.
Was ist Jugendstrafrecht – und für wen gilt es?
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt, wann junge Menschen nach dem Jugendstrafrecht behandelt werden:
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Jugendliche (14–17 Jahre): Sie sind strafmündig und werden grundsätzlich immer nach Jugendstrafrecht beurteilt.
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Heranwachsende (18–20 Jahre): Bei ihnen wird im Einzelfall geprüft, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt (§ 105 JGG). Ausschlaggebend ist:
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ob der/die Heranwachsende in seiner/ihrer Reife einem Jugendlichen gleichsteht (Reifeverzögerung),
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oder ob die Tat ein „jugendtypisches Fehlverhalten“ war (z. B. Gruppendruck, spontane Gewalt, Eigentumsdelikte).
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Kinder unter 14 Jahren: gelten als strafunmündig (§ 19 StGB) – sie können strafrechtlich nicht belangt werden.
Was unterscheidet das Jugendstrafrecht vom Erwachsenenstrafrecht?
Der wichtigste Unterschied: Im Jugendstrafrecht steht die erzieherische Einwirkung im Vordergrund. Ziel ist nicht Bestrafung, sondern Vermeidung weiterer Straftaten durch gezielte Maßnahmen. Die Sanktionen sind daher auf den Einzelfall zugeschnitten.
Jugendstrafrecht | Erwachsenenstrafrecht |
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Erziehungsmaßregeln (z. B. Sozialstunden, Anti-Gewalt-Training) | Geld- oder Freiheitsstrafen |
Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest möglich | Geldstrafe oder Haftstrafe |
Jugendstrafe nur bei schwerer Schuld | Freiheitsstrafen regelmäßig möglich |
Diversionsmöglichkeiten (Verfahrenseinstellung bei Auflagen) | Weniger Alternativen zur Anklage |
Jugendstrafe max. 5 Jahre (10 Jahre bei Kapitaldelikten) | Freiheitsstrafen teils deutlich darüber hinaus |
Kein Eintrag im Führungszeugnis bei Diversion oder Erziehungsmaßregel | Eintragung ab 90 Tagessätzen Geldstrafe |
Welche Sanktionen gibt es im Jugendstrafrecht?
Die Maßnahmen des Jugendstrafrechts gliedern sich in drei Kategorien:
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Erziehungsmaßregeln (§§ 9–10 JGG)
→ z. B. Teilnahme an sozialen Trainingskursen, Weisungen (z. B. Alkoholentzug), Betreuungsweisung -
Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG)
→ Verwarnung, Auflagen (z. B. Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung), Jugendarrest (max. 4 Wochen) -
Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG)
→ Freiheitsentzug nur bei schwerer Schuld, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Möglich sind 6 Monate bis zu:
5 Jahre bei „normalen“ Straftaten
10 Jahre, wenn es sich um Verbrechen wie Mord handelt
Aktuelle Diskussionen: Kommt eine Verschärfung?
Politisch wird das Jugendstrafrecht aktuell verstärkt diskutiert – insbesondere nach medial präsenten Gewaltfällen durch Jugendliche. Einige Vorschläge:
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Absenkung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre: Wird von Teilen der Politik gefordert, ist aber juristisch und entwicklungspsychologisch umstritten.
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Höhere Jugendstrafen für schwere Gewalt: Diskussion über längere Freiheitsentziehung, insbesondere bei wiederholter Tatbegehung.
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Frühzeitige Pflichtverteidigung: Stärkung der Verteidigung im Ermittlungsverfahren bei Jugendlichen wird ebenfalls debattiert.
In der Praxis bleibt das Ziel des JGG jedoch weiterhin gültig: Junge Menschen sollen eine faire zweite Chance erhalten – keine kriminelle Karriere starten.
Was tun bei einem Strafverfahren gegen Jugendliche?
Gerade im Jugendstrafrecht ist frühe anwaltliche Beratung entscheidend. Viele Verfahren lassen sich ohne Hauptverhandlung durch Diversion oder Auflagen beenden. Eine gute Strafverteidigung sorgt dafür, dass nicht vorschnell belastende Aussagen gemacht werden und schützt vor überzogenen Maßnahmen.
Fazit: Jugendstrafrecht ist Chance – kein Stigma
Das Jugendstrafrecht ist kein Freifahrtschein, aber auch kein Strafsystem wie für Erwachsene. Es berücksichtigt, dass junge Menschen Fehler machen – und hilft dabei, aus ihnen zu lernen, ohne den weiteren Lebensweg zu verbauen.
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