Der BGH hat in einer aktuellen Strafsache eine auch für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger wichtige Entscheidung getroffen.
Er statuiert eine Aufklärungspflicht von gesetzlichen Vertretern einer Fondsgesellschaft oder von Personen, die für eine juristische Person tätig sind, die ihrerseits gesetzliche Vertreterin der Fondsgesellschaft sind, im Hinblick auf die Verwendung der Anlegergelder auch nach Eingehung des Beteiligungsverhältnisses.
Regelmäßig beschränkt sich die Pflicht zur Aufklärung eines Anlageinteressenten über Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind, auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung. Vor seinem Beitritt muss er zutreffend über solche Umstände aufgeklärt werden. Der BGH geht nunmehr davon aus, dass auch Aufklärungspflichten nach der Anlageentscheidung während der gesamten Beteiligungsdauer bestehen.
So bestehe zwischen den Anlegern und den an der Fondsgesellschaft Beteiligten ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches sich aus dem Blind-Pool-Konzept eines Fonds ergäbe, da den Anlegern weder bei Eingehen der Beteiligung noch während der Zeit der Erbringung der monatlichen Anlagebeträge bekannt ist, in welcher konkreter Art und Weise die Anlegergelder investiert werden. Anleger seien daher in besonderer Weise darauf angewiesen und berechtigt, darauf zu vertrauen, dass die für die Fondsgesellschaft Handelnden die angelegten Gelder lediglich im Rahmen der mit dem Beitritt zu den Gesellschaften verfolgten, in dem Emissionsprospekt benannten Zwecken einsetzen würden.
„Diese Entscheidung ist von nicht unerheblicher Bedeutung für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der handelnden Personen einer Fondsgesellschaft, gerade wenn die Fondsgesellschaft sich selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Insolvenz befindet“, so Rechtsanwalt Siegfried Reulein, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, seit vielen Jahren Opfer von Anlagebetrug und Falschberatung berät und vertritt. Insofern sollten geschädigte Anleger nach der Insolvenz einer Fondsgesellschaft nicht von der Verfolgung von Ansprüchen absehen, sondern prüfen lassen, ob im Einzelfall auch von Geschäftsführern oder Vorständen der Fondsgesellschaft Schadensersatz erfolgreich verlangt und durchgesetzt werden kann.
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