BGH stärkt Unternehmerrechte – Rechtsanwalt Cocron rät zur Vertragsprüfung
Berlin, 14. Juli 2025 – Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt für erhebliche Unruhe in der Welt des Online-Coachings. Mit seiner Entscheidung vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat das höchste deutsche Zivilgericht klargestellt: Viele hochpreisige Coaching-Programme fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – und sind ohne behördliche Zulassung nichtig.
Bemerkenswert ist: Nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer sind laut BGH vom Schutz dieses Gesetzes umfasst. Rechtsanwalt Istvan Cocron von der Kanzlei Cocron mit Standorten in Berlin und München begrüßt die Entscheidung:
„Endlich gibt es klare Vorgaben. Auch Gründerinnen und Selbstständige haben Anspruch auf rechtssichere Verträge – und können teures Coaching-Geld zurückverlangen, wenn die gesetzliche Zulassung fehlt.“
Was war geschehen?
Ein selbstständiger Teilnehmer hatte ein neunmonatiges Mentoring-Programm zum Thema „finanzielle Fitness“ für 47.600 Euro gebucht. Inhalte: Online-Videos, Live-Calls, Aufgabenbearbeitung und persönliche Betreuung. Das Problem: Eine Zulassung nach dem FernUSG lag nicht vor.
Der BGH stellte nun unmissverständlich klar: Dieses Angebot war zulassungspflichtiger Fernunterricht. Entscheidend seien drei Merkmale:
- systematische Wissensvermittlung,
- räumliche Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer,
- Lernerfolgskontrolle (z. B. durch Aufgaben oder Rückfragen).
Da diese Merkmale erfüllt waren und keine staatliche Genehmigung vorlag, erklärte das Gericht den Vertrag gemäß § 7 FernUSG für nichtig.
Auch Unternehmer profitieren vom Verbraucherschutz
Eine zentrale Aussage des Urteils: Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt auch für gewerbliche Kunden. Bisher war umstritten, ob Selbstständige und Unternehmer auf den Schutz des FernUSG pochen können. Der BGH hat diese Frage nun zugunsten der Kunden beantwortet. Ziel des Gesetzes sei es, unseriöse Anbieter generell vom Markt fernzuhalten – unabhängig vom Verwendungszweck der gebuchten Leistung.
Kein Wertersatz trotz durchgeführter Leistung
Besonders brisant: Der Coaching-Anbieter konnte keinen Wertersatz verlangen – obwohl die Leistung (teilweise) erbracht worden war. Die Begründung: Es wurde nicht hinreichend dargelegt, welchen konkreten Wert die Inhalte für den Kunden hatten oder welche Aufwendungen dieser sich erspart hätte. Der Anbieter bleibt somit auf seinen Kosten sitzen.
Fazit von Rechtsanwalt Cocron: „Verträge prüfen“
Viele Coaching-Verträge dürften nach diesem Urteil rechtlich angreifbar sein. Wer ein Online-Coaching ohne staatliche Zulassung gebucht hat, hat möglicherweise Anspruch auf vollständige Rückzahlung – selbst wenn das Programm bereits begonnen oder abgeschlossen wurde.
Die Kanzlei Cocron prüft Coaching-Verträge und setzt Rückforderungsansprüche bundesweit durch – mit Erfahrung aus zahlreichen Verfahren gegen unzulässige Anbieter.
👉 Wer sich unsicher ist, ob sein Vertrag den gesetzlichen Anforderungen genügt, sollte nicht zögern. Eine juristische Prüfung kann bares Geld retten.