Einleitung
Wird ein Gewerbe aufgrund von Steuerschulden untersagt, stehen Betroffene oftmals vor einer existenzbedrohenden Situation. Die Möglichkeit, das Gewerbe wieder aufnehmen zu dürfen („Wiedergestattung“), hängt von verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab. Im Folgenden wird erläutert, unter welchen Bedingungen eine Wiedergestattung trotz Steuerschulden in Betracht kommt, welche Rechtsgrundlagen gelten und wie Betroffene ihre Chancen auf eine positive Entscheidung erhöhen können.
Rechtlicher Hintergrund
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde ein Gewerbe untersagen, wenn der Gewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Ein häufiger Unzuverlässigkeitsgrund sind erhebliche Steuerrückstände. Denn wer seine steuerlichen Pflichten grob verletzt, zeigt aus Sicht der Behörden mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Rechtstreue, was auch Dritte (z. B. Geschäftspartner, Verbraucher) gefährden könnte.
Möglichkeit der Wiedergestattung
Antrag auf Wiedergestattung
Eine Gewerbeuntersagung wirkt nicht dauerhaft. Der Betroffene kann jederzeit beantragen, das Gewerbe wieder aufnehmen zu dürfen. Dies wird als Wiedergestattung bezeichnet. Der maßgebliche Prüfungsmaßstab ist dabei, ob die Gründe für die Unzuverlässigkeit entfallen sind oder ob zumindest die Prognose gerechtfertigt ist, dass künftig ein ordnungsgemäßer Gewerbebetrieb geführt wird.
Voraussetzungen für die Wiedergestattung
Aus anwaltlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:
1. Tilgung der Steuerschulden
Idealerweise sollten die Steuerrückstände vollständig beglichen werden.
Gelingt das nicht, kann auch eine verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt helfen. Hierbei muss der Betroffene nachweisen, dass die Raten regelmäßig und zuverlässig gezahlt werden.
2. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Die Behörde prüft, ob der Gewerbetreibende künftig wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es empfiehlt sich daher:
– Vorlage einer aktuellen Schuldenaufstellung
– Nachweis von Einkommen, z. B. durch Gehaltsabrechnungen, Auftragslisten oder Businesspläne
– Vorlage von Kontoauszügen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen
3. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
Die Behörde berücksichtigt auch das persönliche Verhalten des Betroffenen. Punkte, die für eine positive Prognose sprechen:
– Mitwirkung bei der Aufklärung der früheren Probleme
– Nachweis einer geänderten Geschäftsführung oder Buchhaltung
– Einschaltung eines Steuerberaters
– Keine neuen Steuerrückstände seit der Untersagung
Bedeutung anwaltlicher Unterstützung
In der Praxis zeigt sich, dass viele Anträge auf Wiedergestattung an unzureichender Darstellung der aktuellen Verhältnisse scheitern. Hier setzt anwaltliche Beratung an:
– Prüfung der Untersagungsverfügung: War die Untersagung überhaupt rechtmäßig?
– Zusammenstellung aussagekräftiger Unterlagen
– Erstellung einer schlüssigen Stellungnahme, warum künftig Zuverlässigkeit besteht
– Verhandlung mit der Behörde, z. B. über Auflagen oder Bedingungen für die Wiedergestattung
Fazit
Eine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden bedeutet nicht zwangsläufig das endgültige Aus. Wer seine Verhältnisse ordnet, Schulden reduziert oder verbindliche Zahlungsvereinbarungen trifft und seine Zuverlässigkeit glaubhaft macht, kann durchaus eine Wiedergestattung erwirken. Eine fundierte anwaltliche Begleitung erhöht die Chancen erheblich, wieder selbstständig tätig werden zu dürfen.
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