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    Home » Wiedergestattung eines Gewerbes bei Steuerschulden – kann anwaltliche Hilfe nützlich sein?
    Rechtsformen

    Wiedergestattung eines Gewerbes bei Steuerschulden – kann anwaltliche Hilfe nützlich sein?

    adminBy adminJuli 14, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Einleitung

    Wird ein Gewerbe aufgrund von Steuerschulden untersagt, stehen Betroffene oftmals vor einer existenzbedrohenden Situation. Die Möglichkeit, das Gewerbe wieder aufnehmen zu dürfen („Wiedergestattung“), hängt von verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab. Im Folgenden wird erläutert, unter welchen Bedingungen eine Wiedergestattung trotz Steuerschulden in Betracht kommt, welche Rechtsgrundlagen gelten und wie Betroffene ihre Chancen auf eine positive Entscheidung erhöhen können.

    Rechtlicher Hintergrund

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde ein Gewerbe untersagen, wenn der Gewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

    Ein häufiger Unzuverlässigkeitsgrund sind erhebliche Steuerrückstände. Denn wer seine steuerlichen Pflichten grob verletzt, zeigt aus Sicht der Behörden mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Rechts­treue, was auch Dritte (z. B. Geschäftspartner, Verbraucher) gefährden könnte.

    Möglichkeit der Wiedergestattung

    Antrag auf Wiedergestattung

    Eine Gewerbeuntersagung wirkt nicht dauerhaft. Der Betroffene kann jederzeit beantragen, das Gewerbe wieder aufnehmen zu dürfen. Dies wird als Wiedergestattung bezeichnet. Der maßgebliche Prüfungsmaßstab ist dabei, ob die Gründe für die Unzuverlässigkeit entfallen sind oder ob zumindest die Prognose gerechtfertigt ist, dass künftig ein ordnungsgemäßer Gewerbebetrieb geführt wird.

    Voraussetzungen für die Wiedergestattung

    Aus anwaltlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:

    1. Tilgung der Steuerschulden

    Idealerweise sollten die Steuerrückstände vollständig beglichen werden.

    Gelingt das nicht, kann auch eine verbindliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt helfen. Hierbei muss der Betroffene nachweisen, dass die Raten regelmäßig und zuverlässig gezahlt werden.

    2. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

    Die Behörde prüft, ob der Gewerbetreibende künftig wirtschaftlich in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es empfiehlt sich daher:

    – Vorlage einer aktuellen Schuldenaufstellung

    – Nachweis von Einkommen, z. B. durch Gehaltsabrechnungen, Auftragslisten oder Businesspläne

    – Vorlage von Kontoauszügen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen

    3. Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit

    Die Behörde berücksichtigt auch das persönliche Verhalten des Betroffenen. Punkte, die für eine positive Prognose sprechen:

    – Mitwirkung bei der Aufklärung der früheren Probleme

    – Nachweis einer geänderten Geschäftsführung oder Buchhaltung

    – Einschaltung eines Steuerberaters

    – Keine neuen Steuerrückstände seit der Untersagung

    Bedeutung anwaltlicher Unterstützung

    In der Praxis zeigt sich, dass viele Anträge auf Wiedergestattung an unzureichender Darstellung der aktuellen Verhältnisse scheitern. Hier setzt anwaltliche Beratung an:

    – Prüfung der Untersagungsverfügung: War die Untersagung überhaupt rechtmäßig?

    – Zusammenstellung aussagekräftiger Unterlagen

    – Erstellung einer schlüssigen Stellungnahme, warum künftig Zuverlässigkeit besteht

    – Verhandlung mit der Behörde, z. B. über Auflagen oder Bedingungen für die Wiedergestattung

    Fazit

    Eine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden bedeutet nicht zwangsläufig das endgültige Aus. Wer seine Verhältnisse ordnet, Schulden reduziert oder verbindliche Zahlungsvereinbarungen trifft und seine Zuverlässigkeit glaubhaft macht, kann durchaus eine Wiedergestattung erwirken. Eine fundierte anwaltliche Begleitung erhöht die Chancen erheblich, wieder selbstständig tätig werden zu dürfen.

    Gerne können Sie uns unverbindlich Ihr Anliegen per    E-Mail schildern. Wir sagen Ihnen, ob wir helfen können.



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