Raubüberfall in Bremen-Huchting: Was droht den Tätern – und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen?
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Mustafa Ertunc klärt auf
Am Mittwochabend kam es in Bremen-Huchting zu einem schweren Raubüberfall: Zwei Männer sollen laut Polizeiangaben versucht haben, in einem Geschäft Waren zu entwenden, ohne zu bezahlen. Als ein Kassierer die beiden Männer zur Rede stellte, soll einer der Täter eine Schusswaffe gezogen und Bargeld gefordert haben. Der andere habe in der Zwischenzeit zwei Geldkassetten sowie Bargeld aus der geöffneten Kasse entnommen. Auch zwei Diensthandys sollen unter Gewaltandrohung entwendet worden sein. Die Täter flohen anschließend mit einem dunklen Auto.
Juristische Einordnung: Schwerer Raub nach § 250 StGB
Die geschilderten Tathandlungen dürften den Straftatbestand des schweren Raubes gemäß § 250 Absatz 1 Nr. 1a und Nr. 1b StGB erfüllen. Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei einem Raub verwendet oder das Opfer körperlich bedroht, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor.
Auch das gewaltsame Entwenden der Handys von Kassierer und Mitarbeiterin dürfte unter diesen Straftatbestand fallen – insbesondere, weil die Bedrohung durch eine Schusswaffe erfolgt sein soll. Kommt hinzu, dass eine Bande oder ein geplanter gemeinschaftlicher Überfall vorlag, kann sich dies zusätzlich strafschärfend auswirken (§ 250 Abs. 2 StGB).
Verteidigungsmöglichkeiten – Jetzt Schweigen bewahren!
Für die Beschuldigten besteht dennoch Hoffnung. In meiner Tätigkeit als Strafverteidiger vertrete ich regelmäßig Mandanten in schwerwiegenden Raubfällen – sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht. Dabei gilt:
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Schweigen ist Gold: Im Ermittlungsverfahren sollte keine Aussage ohne anwaltliche Beratung erfolgen.
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Tatnachweis prüfen: Sind die Täter identifiziert? Liegen Videoaufnahmen, Zeugenaussagen oder DNA-Spuren vor? Hier können Widersprüche und Beweislücken die Verteidigung stärken.
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Tatvorsatz und Beteiligung hinterfragen: War der Mandant überhaupt an der Tat beteiligt? Oder lediglich am Tatort anwesend? In manchen Fällen ist eine Abgrenzung zur Beihilfe oder gar ein vollständiger Ausschluss der Tatbeteiligung möglich.
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Milderung durch Geständnis oder Schadenswiedergutmachung: Ein frühzeitiges Geständnis oder die Rückgabe der Beute kann in bestimmten Konstellationen strafmildernd berücksichtigt werden.
Mein Angebot als Strafverteidiger
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Raubes, bewaffneter Bedrohung oder anderer Straftaten läuft, kontaktieren Sie mich umgehend. Ich stehe Ihnen bundesweit zur Verfügung und setze mich für eine individuelle, engagierte und effektive Verteidigung ein.
📍 Kanzlei Mustafa Ertunc
Faulenstraße 44, 28195 Bremen
📞 0421 16108826info@rechtsanwalt-ertunc.dewww.rechtsanwalt-ertunc.de
Verteidigung ist Vertrauenssache – ich kämpfe für Ihr Recht.