Das Landgericht Bayreuth hat in einem Urteil vom 29. April 2025 (Az. 31 O 593/24) die Schufa verurteilt, einer Klägerin 3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen, da sie nicht ausreichend über die Berechnung ihres Score-Werts informiert wurde. Das Gericht stellte fest, dass die automatisierte Erstellung und Weitergabe von Schufa-Score-Werten ohne menschliche Prüfung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Artikel 15 und 22, verstößt. Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „Die Klägerin hatte aufgrund eines intransparenten Score-Werts mehrere Kreditablehnungen erlitten, was zu wirtschaftlichen Nachteilen führte.
Das Gericht forderte von der Schufa Transparenz über die verwendeten Daten und deren Gewichtung in der Score-Berechnung. Der Schadenersatz wurde nicht auf konkrete finanzielle Verluste, sondern auf den immateriellen Schaden durch „Kontrollverlust“ und die „empfundene Ohnmacht“ gegenüber einem intransparenten System gestützt (Art. 82 DSGVO). Dieses Urteil folgt der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.02.2025, C-203/22), der klargestellt hat, dass automatisierte Bonitätsbewertungen, die maßgeblich wirtschaftliche Entscheidungen beeinflussen, transparent und nachvollziehbar sein müssen.
Die Schufa hat Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt (Az. 4 U 75/25) und bezeichnet das Urteil als „Mindermeinung“, da andere Gerichte anders entschieden hätten. Dennoch stärkt das Urteil Verbraucherrechte und erhöht den Druck auf die Schufa, ihre Scoring-Praktiken zu überarbeiten. Fritsch: „Verbraucher können nun leichter Auskunft über ihren Score verlangen, fehlerhafte Einträge korrigieren lassen oder Schadenersatz fordern, wenn sie durch intransparentes Scoring benachteiligt wurden.“
Die Kanzlei Hafencity überprüft gerne Ansprüche von Gewerbetreibenden und Verbrauchern gegenüber der Schufa und anderen Auskunfteien.