BGH: Pflichtteilsentzug beim Kind verhindert nicht den Pflichtteil der Enkel – das gilt jetzt für Ihre Nachlassplanung.
BGH-Urteil: Pflichtteilsanspruch lebt in der nächsten Generation fort
Auch bei Enterbung bleibt der Pflichtteil bestehen
Kinder, Ehegatten und – bei kinderlosen Erblassern – auch die Eltern zählen zu den gesetzlich pflichtteilsberechtigten Personen. Wer durch Testament oder Erbvertrag enterbt wird, hat dennoch Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB). Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ein vollständiger Ausschluss – also der Pflichtteilsentzug – ist dagegen nur in besonders schweren Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerwiegenden Straftaten gegen den Erblasser (§ 2333 BGB). Ein bloßer Kontaktabbruch oder familiäre Enttäuschung reicht dafür nicht aus.
Was bisher galt: Ausschluss auch für die Enkel
Wenn ein Kind rechtssicher enterbt und ihm sogar der Pflichtteil entzogen wurde, gingen viele Erblasser (und Gerichte) davon aus: Dann profitiert niemand mehr aus dieser Linie – weder das Kind noch dessen Kinder. Der Pflichtteil wurde anderen gesetzlichen Erben, etwa Geschwistern, zugeschlagen.
Was der BGH jetzt entschieden hat
Mit Urteil vom 13.04.2011 (Az. IV ZR 204/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt:
Auch wenn dem Sohn oder der Tochter der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, können deren Kinder – also die Enkel – trotzdem einen Pflichtteil geltend machen.
Die Richter begründen das damit, dass Enkel pflichtteilsberechtigt wären, wenn ihr Elternteil bereits verstorben wäre. Und für das Pflichtteilsrecht macht es keinen Unterschied, ob der Elternteil tot oder durch Entzug ausgeschlossen ist. Der Pflichtteilsanspruch „wandert“ also eine Generation weiter.
Was bedeutet das Urteil für Ihre Nachlassplanung?
Ein Pflichtteilsentzug reicht nicht aus, um eine Linie dauerhaft auszuschließen
Viele Eltern möchten ihre Nachlassgestaltung so regeln, dass bestimmte Personen – häufig Kinder mit dauerhaft abgebrochenem Kontakt – nichts mehr erhalten. Doch selbst wenn der Pflichtteilsentzug rechtlich wirksam ist, können die Enkelkinder trotzdem ihren Anspruch geltend machen.
Wer wirklich sicherstellen möchte, dass bestimmte Personen – und ihre Nachkommen – nicht erben, braucht eine strategische, rechtssichere Gestaltung.
Welche Möglichkeiten bleiben Erblassern?
Ein einfaches Testament reicht dafür nicht. Sinnvoll können u. a. folgende Maßnahmen sein:
- Pflichtteilsverzichtsvertrag gegen Abfindung
- Schenkungen zu Lebzeiten mit Nießbrauch
- Gründung einer Familiengesellschaft
- Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
- Gründung einer Stiftung
All diese Möglichkeiten müssen individuell abgestimmt, rechtlich geprüft und sauber dokumentiert werden. Gerade in komplexen Familienverhältnissen mit Kontaktabbruch oder zerrütteten Beziehungen empfiehlt sich eine fundierte Beratung durch eine Fachanwältin für Erbrecht.
Fazit: Enkel erben trotz Pflichtteilsentzug beim Kind
Pflichtteil der Enkel bleibt bestehen – auch ohne Kontakt
Das BGH-Urteil zeigt deutlich: Wer einem Kind den Pflichtteil entzieht, verhindert damit nicht, dass die Enkel – also dessen Kinder – einen eigenen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser kann selbst dann geltend gemacht werden, wenn der Kontakt zur Familie nie bestanden hat.
Rechtssicherheit nur durch durchdachte Gestaltung
Wer klare Vorstellungen hat, wer einmal vom eigenen Vermögen profitieren soll – und wer nicht –, braucht heute mehr als ein Testament. Die gesetzlich geschützten Pflichtteilsrechte lassen sich nicht einfach umgehen, aber strategisch gestalten und minimieren.
Als Fachanwältin für Erbrecht unterstütze ich Sie bei der Entwicklung einer individuellen Nachlassstrategie, die Pflichtteilsrisiken reduziert und Ihre Wünsche rechtssicher umsetzt.
Ihr Fall – meine Aufgabe.
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