Die Rechtslage – Erklärt vom Anwalt für Urheberrecht (nicht von Conni!)
Grundsatz: Parodie & Pastiche sind erlaubt
Grundsätzlich gilt: Nach § 51a UrhG ist auch die kommerzielle Nutzung von Memes in der Regel als Parodie oder Pastiche erlaubnis- und vergütungsfrei zulässig, § 51a UrhG. Parodien, Pastiche etc. sind also kraft Gesetz erlaubt.
Parodie? Pastiche? Genaue Prüfung im Einzelfall!
Vorsicht aber: Es muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob die Voraussetzung einer Parodie oder eines Pastiche i.S.v. § 51a UrhG auch tatsächlich erfüllt sind (am besten natürlich von einem einschlägig erfahrenen und auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt 🙋)!
Memes sind vom deutschen Gesetzgeber in der Begründung zum Regierungsentwurf des § 51a UrhG-E (https://dserver.bundestag.de/btd/19/274/1927426.pdf, S. 89 ff.) allerdings als ein Beispiel für Pastiche ausdrücklich/wörtlich genannt, sodass man wohl sagen darf: wenn’s ein Meme ist, ist es in der Regel erlaubt!
Sind Kommerzielle Nutzung verboten?
Oft hört man in diesem Zusammenhang: Werbung oder kommerzielle Nutzungen fremder urheberrechtlich geschützter Werke sind unzulässig. Das stimmt so pauschal nicht! Vielmehr erlaubt § 51a UrhG grundsätzlich auch kommerzielle, z.B. werblichen Nutzungen wenn sie den sog. 3 Stufen Test bestehen:
- Sondernutzung (z. B. Parodie oder Pastiche): Die Nutzung muss ein spezieller Fall sein – etwa eine Parodie oder ein Pastiche eines bestimmten Werkes, das sich inhaltlich oder künstlerisch mit dem Originalwerk oder einem anderen Bezugsgegenstand auseinandersetzt (LG Berlin, Urt. v.02.11.2021, Az. 15 O 551/19). Normale Nutzungen, wie z.B. schlichte Vervielfältigungen oder einfache Bearbeitungen, die nicht zum Zwecke der Parodie oder des Pastiche erfolgen, sind unzulässig.
- Keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Originals: Es darf, wie das OLG Hamburg (Urt. v. 10.06.2021, Az. 5 U 80/20 – Ottifanten in the City) festgestellt hat, kein unmittelbarer Wettbewerb zur üblichen Nutzung des Originals bestehen. Conni-Memes auf Social Media-Plattformen sind dafür ein gutes Beispiel, denn diese konkurrieren nicht mit den Conni-Büchern, substituieren diese nicht und beeinträchtigen nicht den Verkauf (im Gegenteil: der aktuelle Conni-Hype dürfte den ein oder anderen Kauf veranlasst haben!).
- Keine unzumutbare Beeinträchtigung anderer berechtigter Interessen des Rechteinhabers: Auch sonstige berechtigte Interessen des Rechteinhabers dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies wäre bspw. der Fall, wenn ein Meme extremistische, rassistische, antisemitische, sexistische, homophobe oder sonst menschenverachtende Ansichten zum Ausdruck bringen würde.
Übrigens: Der Verlag bzw. der Schöpfer/die Schöpferin von Conni geht nicht leer aus, sondern hat Anspruch auf eine Vergütung, die von dem Social Media-Plattformen zu bezahlen ist, vgl. § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 UrhDAG.