Mit Urteil vom 04.07.2025 hat das Landgericht Leipzig einem Nutzer des Onlinenetzwerks Facebook eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 Euro zugesprochen wegen Verstoßes gegen Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Diese „hohe Entschädigungssumme“ werde durch die enormen Gewinne gerechtfertigt, die die Facebook-Mutter Meta mithilfe personalisierter Werbung erziele, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Meta, die Betreiberin der Onlinenetzwerke Instagram und Facebook, habe „Business Tools entwickelt, die von zahlreichen Betreibern auf ihren Webseiten und Apps eingebunden werden und die Daten der Nutzer von Instagram und Facebook an Meta senden“, führte das Gericht aus. Jeder Nutzer sei für Meta „zu jeder Zeit individuell erkennbar, sobald er sich auf den Dritt-Webseiten bewegt oder eine App benutzt hat, auch wenn er sich nicht über den Account von Instagram und Facebook angemeldet hat.“
Die Daten sende Meta Ireland ausnahmslos weltweit in Drittstaaten, insbesondere in die USA, wo sie dann in für den Nutzer unbekanntem Maß ausgewertet würden.
Beim Anspruch auf Ersatz des „immateriellen Schadens“ habe sich die für Datenschutzrecht zuständige fünfte Zivilkammer des Landgerichts Leipzig auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützt, führte das Gericht weiter aus und hob zudem bzgl. der Höhe des Schadensersatzanspruchs hervor:
„Bei der Schadensschätzung wurde an den Wert der personenbezogenen Daten zu Zwecken personalisierter Werbung für Meta angeknüpft. Nach dem Bundeskartellamt (Beschluss v. 02.05.2022, Az. B 6-27/21) verfügt Meta im Bereich der sozialen Medien über eines der führenden Werbeangebote. Im Jahr 2021 erzielte Meta bereits 115 Mrd. USD Werbeeinnahmen bei einem Gesamtumsatz von 118 Mrd. USD, sodass die Werbeeinnahmen 97 % vom Umsatz ausmachen. Der finanzielle Wert eines einzigen Nutzerprofils, in dem sämtliche Daten über die Person gespeichert sind, ist auf datenverarbeitenden Märkten enorm. Dass der hohe Wert von Daten auch der Wahrnehmung in der Gesellschaft entspricht, sieht das Gericht durch diverse Studien bestätigt.“
Übrigens verzichtete die Kammer auf eine informatorische Anhörung des Klägers, denn ggf. wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen, die über die Mitteilung des im Allgemeinen eher diffusen Gefühls des Datenverlusts und der Verunsicherung hinausgingen. Denn es sei ja gerade das Problem der Klagepartei und auch des Gerichts, festzustellen, was konkret Meta mit den Daten mache und noch vorhabe.
Das Gericht stellte deshalb für eine Mindestentschädigung von 5.000,00 Euro auf die allgemeine Betroffenheit des aufmerksamen und verständigen „Durchschnitts-Betroffenen“ im Sinne der DSGVO ab.
Dass diese Entscheidung zu vielen Klagen vieler weiterer Facebook-Nutzer führen könnte, ohne dass die Klagepartei einen individuellen Schaden explizit darlege, widerspricht nach Auffassung des Gerichts dies nicht den gesetzgeberischen Zielen der DSGVO, gerade auch mittels „Private Enforcement“ den Datenschutz vor Zivilgerichten und damit jenseits rein behördlicher Maßnahmen effektiv durchzusetzen.
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