Kontaktieren Sie die
Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
– wir prüfen Ihren Fall 100% kostenfrei und unverbindlich.
Sie haben ein Schreiben bekommen mit z.B. folgendem Inhalt:
„Wir möchten Sie hiermit über eine Datenschutzverletzungen informieren, von der auch Ihre personenbezogenen Daten betroffen sind.
Am … haben wir einen unbefugten Zugriff durch einen gezielten Cyberangriff auf unsere IT-Systeme festgestellt …
Welche Daten sind betroffen
… Mögliche Risiken für Sie…“
Wie reagiert man auf ein Schreiben, in dem über eine Datenschutzverletzungen informiert wird?
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten.
Unser Komplettpaket umfasst:
• Einschätzung der Rechtslage
• Auskunftsanfrage über Ihre Daten
• Gestaltung eines anwaltlichen Schreibens mit Forderung von Schadensersatz und gegebenfalls Unterlassungserklärung
Meistens werden unsere Rechtsanwaltsgebühren auch von Rechtschutzversicherungen übernommen.
Spezialisiert:
Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hilft
Betroffenen in ganz Deutschland, die eine Datenschutzverletzung erlebt haben.
Wir sind mehrfach gewählt zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Datenschutzrecht, empfohlen vom FOCUS.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung.
Kontaktieren Sie uns:
Email: datenschutz@europajurist-schenk.com
Tel.: 089 / 21543877
Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Schenk
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs-, Medien-, Patentrecht); Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV); IT-Sicherheitsbeauftragte (Modal)
Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Internet: itrecht-anwalt.com
europajurist-schenk.com
Unser eLearning DSGVO und IT-Sicherheit: emitarbeiterschulung.de
FAQ Datenschutzverletzung Schadensersatz:
Welche Summen werden bei Datenschutzverletzungen zugesprochen?
Beispiele:
- ArbG Duisburg, Urteil wg. verspäteter Auskunft 10.000 Euro vom 23.03.2023 – 3 Ca 44/23.
- AG Pforzheim, Urt. v. 25.03.2020 (13 C 160/19): 4.000 Euro wegen unbefugter Offenlegung von Daten.
- Das Arbeitsgericht (Foto in Mitarbeiterbroschüre) hat in seinem Urteil vom 25.03.2021 (Az.3 Ca 391/20) der Klägerin 5.000 Euro zugesprochen. Die Entschädigung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts als Schmerzensgeld nach Art. 82 I BDSG, § 823 BGB iVm § 22 KUG.
Wie ist die Rechtslage zum Schadensersatz nach Hacker-Angriff?
Die Forderung von Schadensersatz gewinnt angesichts zunehmender Cyberangriffe und Datenlecks immer mehr an Bedeutung. Verbraucherrechte sind in den letzten Jahren von den Gerichten gestärkt worden. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Betroffene nach einem Hackerangriff grundsätzlich Schadensersatz geltend machen können. Die Richter stellen dabei zentrale Anforderungen an die Verantwortlichen (Unternehmen) und an deren Ausgestaltung technischer und organisatorischer Maßnahmen („TOMs“) (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, Az.: C-340/21).
Was ist die Datenschutzverletzung?
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Verantwortliche (Unternehmen) Maßnahmen ergreifen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Diese Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen (also nicht veraltet sein) und geeignet sein, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Art. 32 DSGVO).
Der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil dargelegt, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann (EuGH 25. Januar 2024 – C-687/21 – Rn.65).
Was ist der rechtliche Hintergrund der Datenschutzverletzungen?
Rechtlich stellen die Datenschutzverletzungen unter dem Gesichtspunkt der DS-GVO i.S.d. Art. 4 Nr. 12 DS-GVO eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB dar.
Der Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO hat folgende Funktion:
• Die effektive Sanktionierung von DSGVO-Verstößen ist nur durch eine „abschreckende Wirkung“ des Schadensersatzes zu erreichen
• Die Höhe des Schadens hängt von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verantwortlichen (Unternehmen) ab
• Der Schadensersatz muss zudem auch eine Genugtuungsfunktion für die betroffene Person erfüllen
• Zu berücksichtigen ist die besonders hohe Sensibilität der personenbezogenen Daten.
Beauftragen Sie uns.
Gerne unterstützen wir Sie. Wir sind als TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Datenschutzrecht vom Magazin Focus empfohlen.
Kontaktieren Sie uns:
Email: datenschutz@europajurist-schenk.com
Tel.: 089 / 21543877
Sabine Schenk
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs-, Medien-, Patentrecht)
Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV), geprüfte IT-Sicherheitsbeauftragte und Gutachterin für Datenschutz- und Sicherheit (Modal)
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