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    Home » Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalte?
    Rechtsformen

    Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalte?

    adminBy adminJuni 25, 2025Keine Kommentare6 Mins Read
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    Die Annahme, dass man einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei Folge leisten müsse und Schweigen oder nicht zu einer Vernehmung zu erscheinen, sich nachteilig für das Verfahren gegen den Beschuldigten auswirken können, ist weit verbreitet. Doch genau das Gegenteil ist der Fall. Warum es stets ratsam ist, nicht zu einem polizeilichen Vorladungstermin zu erscheinen, wann Schweigen trotz der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten negativ ausgelegt werden kann und wie Sie sich als Beschuldigter am besten verhalten erklärt Strafverteidiger und Rechtsanwalt Daniil Shalumov in diesem Rechtstipp.

    1. Die Vorladung als Beschuldigter

    Die Polizei kann Zeugen und Beschuldigte einer Straftat zu einer Vernehmung vorladen. In welcher Rolle Sie geladen werden, muss in dem Vorladungsschreiben ausdrücklich genannt werden.

    Der Vorladung setzt voraus, dass ein Ermittlungsverfahren existiert, bei dem Ihre Aussage Aufschluss über den gegenständlichen Sachverhalt geben kann. Sollte man Beschuldigter einer Straftat sein und zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen werden, enthält das Schreiben Angaben zur vorgeworfenen Straftat sowie zum Zeitpunkt und Ort der vorgeworfenen Straftat. In diesem Fall ist die Polizei angehalten, Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird und die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt.

    Sollten Sie also von der Polizei eine entsprechende Vorladung bekommen, sind Sie noch nicht angeklagt. Es besteht lediglich ein sogenannter Anfangsverdacht. Sollte sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens, von dem die Beschuldigtenvernehmung ein Teil ist, der Verdacht erhärten und die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich erachten, erhebt sie im späteren Verlauf Anklage vor dem zuständigen Gericht.

    2. Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalte?

    Eine Vorladung löst bei vielen Menschen verständlicherweise emotionalen Stress und Panik aus. Man sollte jedoch Ruhe bewahren, da man noch nicht weiß, wie der Ermittlungsstand tatsächlich ist. In Deutschland enden die meisten Ermittlungsverfahren nicht mit einer Verurteilung. Die meisten Verfahren werden von der Staatsanwaltschaft eingestellt, hauptsächlich entweder wegen Geringfügigkeit oder weil sich der Anfangsverdacht nicht erhärtet hat. Nur ein kleiner Teil der Ermittlungsverfahren führt zu einer Anklage oder einem Strafbefehl.

    Ob der Verdacht sich erhärtet, kann aber auch maßgeblich von dem Verhalten des Beschuldigten und der Beauftragung eines Strafverteidigers abhängen. Unabhängig davon, ob man die Tat begangen hat oder unschuldig ist, sollte man der Vorladung nicht nachkommen. Einerseits ist man nicht gesetzlich dazu verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und zum Termin der Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Andererseits ist die Wahrnehmung des Termins mit großen Risiken verbunden.

    2.1. Informationsvorteil der Ermittlungsbehörden

    Oftmals baut die Polizei gezielt, aber subtil Druck auf und versucht, die Vernehmung in eine bestimmte Richtung zu lenken und ihren Informationsvorteil auszunutzen. Auch vor rhetorischen und strategischen Tricks seitens der Polizei ist man ohne Vertretung durch einen Strafverteidiger nicht geschützt. Hat die Polizei beispielsweise nur vage Hinweise, erhofft sie sich durch die Vernehmung oft, mehr Informationen zu erhalten. Es handelt es sich für den Beschuldigten meist um eine psychische Ausnahmesituation, die Stress erzeugt. Wenn man die Beschuldigtenvernehmung also wahrnimmt, kann es sehr leicht passieren, dass man zu Aussagen verleitet wird, die einem später negativ ausgelegt werden. Durch ein offenes Gespräch können so neue Erkenntnisse gewonnen werden, die die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung oder sogar Verurteilung erhöhen. Nach Aussagen des Beschuldigten kann die Polizei häufig neuen Spuren oder Erkenntnissen nachgehen.

    2.2. Akteneinsicht beantragen

    Die Vorladung sollte man deshalb in keinem Fall wahrnehmen. Als erstes ist es deshalb entscheidend, Waffengleichheit herzustellen, indem man Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt. Hierfür sollte man einen Strafverteidiger aufsuchen, der die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft beantragen und rechtlich auswerten kann.

    Nach Einsicht in die Ermittlungsakte sollte mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, ob und gegebenenfalls, was man bei einer Vernehmung aussagt. In den meisten Fällen ist es jedoch sinnvoll, sich schriftlich durch eine anwaltliche Stellungnahme zu äußern, da man so seine Worte gründlich wählen kann und nicht in rechtliche Fallstricke gerät.

    2.3. Muss ich die Vorladung absagen?

    Da man als Beschuldigter nicht dazu verpflichtet ist, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, gibt es auch keine gesetzliche Verpflichtung, die Vorladung abzusagen. Auch wenn die Vorladung meist einen Satz enthält, in dem um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungsgrundes gebeten wird, ist eine Absage und die Angabe eines Verhinderungsgrunds nicht notwendig. Eine Absage sollte allerdings höflichkeitshalber dennoch erfolgen. Das kann nach Beauftragung eines Strafverteidigers entweder durch diesen zusammen mit der Akteneinsicht oder durch Sie persönlich erfolgen. Wenn Sie sich persönlich, etwa telefonisch, bei der Polizei melden, sollten Sie sich in einem solchen Gespräch nicht in eine Unterhaltung zum Sachverhalt verwickeln lassen.

    3. Welche Folgen hat es, wenn man als Beschuldigter nicht zur Vorladung erscheint?

    3.1. Anordnung durch einen Richter oder Staatsanwalt

    Wie bereits erwähnt, kann man auch als Beschuldigter nicht zur Wahrnehmung einer Beschuldigtenvernehmung gezwungen werden. Eine Ausnahme besteht bei Vorladungen, bei denen eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder den (Untersuchungs-)Richter angeordnet wurde. In diesem Fall müssen Sie zumindest zum Termin erscheinen. Eine solche Anordnung ist eher selten und muss entsprechend im Schreiben erwähnt werden. In diesen Fällen sollten Sie als Beschuldigter die Aussage verweigern und schnellstmöglich einen Strafverteidiger konsultieren.

    3.2. Kann mir das Schweigen negativ ausgelegt werden?

    Häufig glauben Personen, die eine Vorladung bekommen, sie würden sich verdächtig machen, wenn sie den Termin aus der Vorladung nicht wahrnehmen oder die Aussage verweigern. Doch weder im Strafprozess noch während der Ermittlungen darf das umfassende Schweigen negativ gewertet werden.

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn man sich zum Teil zum Sachverhalt äußert und zum Teil schweigt, das heißt bestimmten Fragen ausweicht. Ein solches Verhalten kann auch im späteren Gerichtsprozess als belastendes Indiz gewertet werden. Auch wenn eine solche „Ganz-oder-gar-nicht-Regel“ vor dem Hintergrund des Schweigerechts und der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten durchaus juristisch bedenklich erscheint, ist es dennoch geltende Rechtsprechung. Nach dem Bundesgerichtshof dürfen aus dem Schweigen in einer Einlassung zu wesentlichen Teilen des Tatgeschehens nachteilige Schlüsse zulasten des Angeklagten gezogen werden (BGH, 21.12.2021 – 3 StR 380/21). Man sollte sich deshalb gut überlegen, ob, wie und wann man aussagen möchte.

    3.3. Wie geht es nach der Vorladung weiter?

    Die Polizei und Staatsanwaltschaft fahren auch ohne Ihre Aussage mit dem Ermittlungsverfahren fort, in dem sie beispielsweise Zeugen hören, Beweise erheben und weitere Ermittlungen anstellen. Sollte sich im Laufe der Ermittlungen ein hinreichender Verdacht ergeben, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, wenn sie eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich hält.

    Es ist deshalb ratsam, vor Anklageerhebung eine schriftliche Stellungnahme eines Rechtsverteidigers einzureichen, damit auch entlastende Faktoren und rechtliche Argumente Eingang in die Ermittlungsarbeit der Behörden finden.

    4. Beratung durch Experten

    Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie sich umgehend von Experten beraten lassen. Rechtsanwalt Daniil Shalumov von BIEBINGER – Wirtschaftskanzlei bietet umfassende rechtliche Beratung und Strafverteidigung im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht an und kämpft unermüdlich für Ihre Rechte als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren und im Strafprozess.

    RA Daniil Shalumov

    Strafverteidiger und Rechtsanwalt



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