Gute Nachrichten für Anleger der ThomasLloyd-Gruppe: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. II ZR 156/23) die Umwandlung von Genussrechten und stillen Beteiligungen in Aktien für vertragswidrig erklärt. Die fristlose Kündigung eines Anlegers wurde als rechtmäßig anerkannt. Rückzahlung des Kapitals und Schadensersatz sind möglich!
Genussrechte bei ThomasLloyd: Umwandlung ohne Zustimmung
Ein Anleger hatte sich 2005 mit rund 28.000 Euro über Genussrechte und eine atypisch stille Beteiligung an Unternehmen beteiligt, die später in der ThomasLloyd-Gruppe aufgingen. Nach der Verschmelzung wurde ihm 2019 mitgeteilt, seine Anlagen seien automatisch in Aktien umgewandelt worden – ohne Zustimmung. Die ursprünglichen Verträge schlossen eine solche Umwandlung jedoch aus. Pikant: Die genannten „rechnerischen Werte“ von ca. 17.000 Euro würden keinen Anspruch auf Auszahlung begründen.
Kündigung mit bösem Erwachen
Im August 2020 zog der Anleger die Reißleine, kündigte seine Beteiligung fristlos und forderte von ThomasLloyd die Rückzahlung seines gesamten eingezahlten Kapitals von 28.000 Euro. Das Landgericht gab ihm Recht, doch das Oberlandesgericht wies die Klage in der Berufung ab. Die Begründung: Die Kündigung sei verfristet und das Kapital durch Verluste vollständig aufgezehrt. Ein rechtlich fragwürdiger Ansatz, den der BGH nun deutlich zurückgewiesen hat.
BGH: Umwandlung war rechtswidrig – Anleger können Rückzahlung verlangen
Der BGH widersprach klar: Die Gesellschaft durfte die Beteiligungen des Klägers nicht ohne seine Zustimmung in Aktien umwandeln. Die Umwandlung war rechtswidrig, schuf einen dauerhaften Verstoß gegen den Vertrag, und die Kündigungsfrist begann nicht zu laufen. Die Kündigung war wirksam.
Auch die von ThomasLloyd behaupteten Verluste überzeugten den BGH nicht: Die vorgelegten Bilanzen standen im Widerspruch zu früheren Schreiben, in denen positive Werte mitgeteilt worden waren. Der BGH stellte klar: Nicht der Anleger, sondern die Gesellschaft muss Verluste schlüssig und widerspruchsfrei belegen.
Zudem wies der BGH auf einen möglichen Schadensersatzanspruch hin, da die Umwandlung gegen vertragliche Pflichten verstieß.
JACKWERTH Rechtsanwälte unterstützen ThomasLloyd-Anleger
Der BGH stärkt die Rechte geschädigter Anleger: Wer von der Umwandlung seiner Genussrechte oder stillen Beteiligungen betroffen ist, kann Kündigung und Rückzahlung verlangen – auch Schadensersatz ist möglich. Die spezialisierte Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte vertreten betroffene Anleger bundesweit – erfahren und engagiert.
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