Was tun, wenn man illegales Glücksspiel betrieben hat?
Wer in den vergangenen Jahren auf Plattformen wie Lottoland, Lottohelden, Stake oder anderen Online-Casinos ohne deutsche Lizenz gespielt hat, stellt sich oft die Frage: Droht jetzt ein Strafverfahren? Und sollte ich mich vorsorglich selbst anzeigen?
Die Antwort: Eine Selbstanzeige ist rechtlich möglich – aber nicht immer nötig. Ob sie sinnvoll ist, hängt stark vom Einzelfall ab.
§ 285 StGB: Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel
Nach deutschem Recht (§ 285 StGB) macht sich strafbar, wer vorsätzlich an einem unerlaubten Glücksspiel teilnimmt. Ein solches liegt dann vor, wenn der Anbieter nicht über eine gültige deutsche Lizenz verfügt – maßgeblich ist hier die sogenannte Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL).
Viele Nutzer verlassen sich jedoch auf irreführende Werbung: Begriffe wie „EU-Lizenz“, professionelles Design und Google Ads lassen das Angebot oft legal erscheinen. Das Risiko einer Strafbarkeit wird dabei vielfach nicht erkannt – schon gar nicht mit Vorsatz.
Brauche ich wirklich eine Selbstanzeige?
Eine Selbstanzeige kann im Steuerrecht (z. B. bei Steuerhinterziehung) zur Strafbefreiung führen – im Strafrecht jedoch nicht automatisch. Zwar kann eine Selbstanzeige strafmildernd berücksichtigt werden, doch:
-
Viele Ermittlungsverfahren werden eingestellt, ohne dass es die Betroffenen jemals erfahren.
-
Teilweise erhält man gar keine Vorladung – etwa, wenn die Staatsanwaltschaft nur gegen den Anbieter ermittelt oder keine Beweise gegen den Spieler hat.
-
Wer jedoch eine polizeiliche Vorladung oder Anhörung (z. B. nach § 163a StPO) erhält, sollte keinesfalls selbst agieren.
Denn: Wer sich selbst belastet, kann die Situation ungewollt verschärfen – insbesondere durch unbedachte Äußerungen oder die Herausgabe von Kontoauszügen. Auch Chatverläufe oder E-Mails mit Glücksspielanbietern werden teils verwertet.
Was tun bei Anhörung oder Vorladung?
Spätestens mit einem Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft sollten Sie einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten. Denn:
-
Es besteht keine Pflicht zur Aussage – auch nicht bei einer Anhörung oder Vernehmung.
-
Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und so prüfen, ob überhaupt Beweise vorliegen.
-
In vielen Fällen lässt sich das Verfahren diskret und ohne Gerichtsverhandlung einstellen – gerade bei geringen Beträgen oder fehlendem Vorsatz.
Unsere Empfehlung: Keine voreilige Selbstanzeige – lieber professionell beraten lassen
Die Kanzlei tes rechtsanwälte steuerberater – tietze enders & Partner mbB ist bundesweit auf Fälle rund um illegales Glücksspiel, Ermittlungsverfahren und Strafverteidigung nach § 285 StGB spezialisiert. Wir bieten:
Die gesamte Mandatsaufnahme ist digital möglich – ohne Kanzleibesuch.
➡️ Jetzt Kontakt aufnehmen und Vorladung prüfen lassen