Turbo-Zertifikate sind riskante Geldanlagen. Die BaFin plant daher den Handel mit Turbo-Zertifikaten für Kleinanleger zu beschränken. Das gab die Finanzaufsicht am 21. Mai 2025 bekannt. Demnach soll die Vermarktung, der Vertrieb und Verkauf von Turbo-Zertifikaten an Kleinanleger in Deutschland nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Zu den Voraussetzungen zählt nach Angaben der BaFin u.a., dass eine standardisierte Risikowarnung abgegeben wird, aus der hervorgeht, dass 7 vom 10 Kleinanleger beim Handel mit Turbo-Zertifikaten Verluste erleiden. Zudem darf kein Bonus gewährt werden, der einen zusätzlichen Anreiz für Kleinanleger bietet. Dabei sind auch nicht-monetäre Vorteile verboten. Außerdem ist eine erweitere Angemessenheitsprüfung, bei der die Kenntnisse der Anleger in regelmäßigen Abständen überprüft werden, vorgesehen.
Turbo-Zertifikate, auch Hebelzertifikate genannt, sind derivative Finanzprodukte, mit denen Anleger auf steigende oder fallende Kurse eines Basiswerts wie z.B. eine Aktie, Index oder Rohstoff mit Hebelwirkung setzen können. Schon kleine Kursbewegungen können zu erheblichen Gewinnen aber auch Verlusten führen. Für die Anleger besteht ein Totalverlustrisiko.
„Turbo-Zertifikate sind spekulativ – sie ermöglichen schnelle Gewinne, aber auch hohe Verluste. Daher sind sie für unerfahrene, sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Auf diese Risiken will die BaFin mit der Beschränkung des Handels nun eingehen. Für viele Anleger, die bereits Verluste mit Turbo-Zertifikaten erlitten haben, kommt das zu spät. Allerdings muss ihr Geld nicht endgültig verloren sein, denn ggf. können sie Schadenersatzansprüche geltend machen.
Schadenersatzansprüche können bspw. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn Anlageberater Turbo-Zertifikate als Geldanlage empfohlen haben, ohne auf die bestehenden Risiken wie das Totalverlustrisiko aufzuklären. Zudem hätten sie die Funktionsweise von Turbo-Zertifikaten etwa die Hebelwirkung oder Knock-out-Funktion erläutern müssen. „Sicherheitsorientierten Anlegern hätten Turbo-Zertifikate erst gar nicht empfohlen werden dürfen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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