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    Home » Warum Testament und Patientenverfügung nicht reichen
    Geschäftskonten

    Warum Testament und Patientenverfügung nicht reichen

    adminBy adminJuni 22, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Das Testament ist gemacht, die wichtigsten Vollmachten sind erteilt. Doch für den Fall der Fälle reicht das nicht.

    Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne. Viele machen irgendwann ihr Testament; auch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind dann oft ein Thema. Wenn Sie das geregelt haben, ist schon viel erledigt. Aber reicht das aus? Ich denke: nein. Denn stellen Sie sich einmal vor, Sie sterben überraschend. Und dann? Nach einem Todesfall müssen sich die Hinterbliebenen nicht nur um die Bestattung, sondern auch um den Nachlass kümmern.

    Wissen Ihre Liebsten dann, was zu tun ist? Wo sie alle nötigen Informationen zu Bankangelegenheiten und Versicherungen finden? Und kommen sie da heran? Wissen sie, welche Verträge gekündigt werden müssen und wer wie schnell informiert werden muss? Die wenigsten haben das wohl irgendwo notiert oder ihre Hinterbliebenen persönlich informiert. Genau das sollten Sie aber tun, wenn Sie ihnen eine große Menge Arbeit und im Zweifelsfall auch Ärger ersparen wollen. Deshalb: einmal „probesterben“, bitte!

    Klingt irgendwie schräg, ich weiß. Aber nehmen Sie sich die Zeit und notieren Sie alles, was erledigt werden muss. Vielleicht legen Sie dafür sogar einen speziellen Ordner an oder eine Datei auf dem Computer und geben Sie die Zugangsdaten jemandem, dem Sie vertrauen. Darin sollten zu finden sein: Bankverbindungen, also Konten und Depots, aber auch Versicherungen.

    Gut, wenn die Hinterbliebenen einen Überblick haben und im Falle der Bankangelegenheiten auch eine Vollmacht. Achten Sie darauf, dass Sie eine Bankvollmacht, keine Kontovollmacht ausstellen. Oft werden die beiden Begriffe synonym verwendet. Doch im Unterschied zur Kontovollmacht ist die Bankvollmacht nicht auf ein einzelnes Konto beschränkt, sondern umfasst alle Bankangelegenheiten.

    t-online-Kolumnistin Jessica Schwarzer
    (Quelle: Michel Passin)

    Jessica Schwarzer ist Finanzjournalistin, Bestsellerautorin und langjährige Beobachterin des weltweiten Börsengeschehens. Die deutsche Aktienkultur ist ihr eine Herzensangelegenheit. Mitte März 2024 ist ihr siebtes Buch „Erfolgreich investieren mit den besten Börsenstrategien“ im Börsenbuchverlag erschienen. Sie erreichen sie auf LinkedIn, Twitter, Facebook und Instagram. Alle Gastbeiträge von Jessica Schwarzer lesen Sie hier.

    Egal, welche Vollmacht Sie Ihrer Vertrauensperson erteilen, deren Verfügungsrechte sind in jedem Fall eingeschränkt. Der oder die Bevollmächtigte kann zwar Transaktionen in Ihrem Sinne vornehmen, das Guthaben auf dem Konto gehört aber weiterhin Ihnen als Inhaber des Kontos. Das Gleiche gilt für Ihr Depot.

    Auch dürfen Bevollmächtigte weder Konten kündigen noch neue Giro- oder Kreditkarten beantragen. Zudem darf der Bevollmächtigte keinen neuen Kredit aufnehmen, wohl aber einen bestehenden Kreditrahmen ausschöpfen. Haftbarer Schuldner bleiben in jedem Fall Sie als Kontoinhaber, denn alle Bankgeschäfte werden in Ihrem Namen ausgeführt.

    Eine allgemeine Vorsorgevollmacht geht sehr viel weiter. Informieren Sie sich, welche Vollmacht die richtige für Sie ist – zu Ihren Lebzeiten und darüber hinaus. Fehlt im Todesfall die Bankvollmacht, müssen die Erben einen Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegen, um auf das Konto des Verstorbenen zugreifen zu können. Und das kann dauern.

    • Lesen Sie auch: So bewahren Sie Vorsorgedokumente richtig auf
    • Teure Erbschaft: Was passiert mit Schulden im Todesfall?

    Nicht bei allen Versicherungen, die der Verstorbene abgeschlossen hat, muss sofort etwas unternommen werden. Manche Policen enden ohnehin automatisch mit dem Tod, wie die Krankenversicherung. Bei anderen, wie der Familienhaftpflicht- oder Hausratversicherung, besteht der Schutz eine gewisse Zeit für die Angehörigen weiter.

    Hatte der Verstorbene eine Lebens-, Risikolebens-, Renten-, Unfall- oder Sterbegeldversicherung, sollte der Versicherer möglichst schnell über den Tod informiert werden. Hinterbliebene sollten dann fragen, ob sie eventuell Anspruch auf Todesfall- oder Rentenleistungen haben.

    Wenn Sie es Ihren Angehörigen noch „einfacher“ machen wollen, listen Sie auch die „weniger wichtigen“ Verträge auf, die gekündigt werden müssen. Das kann der Handyvertrag sein, die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder andere Abos. Das ist im Zweifelsfall jede Menge Kleinkram. Eine Übersicht über die entsprechenden Vertragsinfos hilft da ungemein.

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    Foto Benjamin FeingoldAusgewählt von unserem Börsenexperten Benjamin Feingold

    Ordnung in sein Depot bringen ist ebenfalls ein vernachlässigtes, aber wichtiges Thema. Viele Anleger verzetteln sich, etwa mit Einzelaktien. Am einfachsten lässt sich das Problem mit einem Indexinvestment lösen, zum Beispiel mit dem ausgewählten neutralen Discount-Zertifikat auf den DAX.

    Für wen geeignet?Mittel- bis Langfristanleger

    In welcher Marktsituation geeignet?Stabile Wertentwicklung im DAX

    Risikoklasse: Moderat

    Laufende Gebühren: Keine

    Auf europäischer Ebene lässt sich mit einem Discount-Zertifikat in den EuroStoxx 50 Struktur in sein Depot bringen. Der europäische Leitindex deckt die Aktien von europäischen Standardwerten in der Euro-Zone ab. Das ausgewählte Discount-Zertifikat hat ein neutrales Chance-Risiko-Verhältnis.

    Für wen geeignet?Mittel- bis Langfristanleger

    In welcher Marktsituation geeignet?Stabile Kursentwicklung im EuroStoxx 50

    Risikoklasse: Moderat

    Laufende Gebühren: Keine

    Klingt alles ganz schön kompliziert, oder? Doch Sie selbst wissen einfach am besten, welche Verträge sie haben und wo sich die entsprechenden Unterlagen befinden. Ihre Liebsten aber wahrscheinlich nicht.

    Daher sollten Sie wirklich einmal „probesterben“ und Ihre Erben die Informationen zugänglich machen. Es ist ein gutes Gefühl, wenn alles geregelt ist. Glauben Sie mir! Und ganz nebenbei bringt es auch Ordnung in die eigenen Finanzen.





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