Da weder das HGÜ noch das LugÜ eine sichere Lösung bieten, greifen wir auf eine alte, aber bewährte Regelung zurück: das Deutsch-Britische Abkommen von 1960.
Unser Fall – So setzen wir ein deutsches Urteil in England durch
Unsere Kanzlei vertritt eine Mandantin, die 2022 vor dem Landgericht Verden geklagt hat. Im Jahr 2023 wurde die Schuldnerin – ein Unternehmen mit Sitz in London – rechtskräftig zur Zahlung von ca. 10.000 € verurteilt. Doch die Schuldnerin zahlt nicht freiwillig.
Um das Urteil in England durchzusetzen, haben wir Kontakt zur Foreign Process Section des Royal Court of Justice aufgenommen. Dort wurde uns bestätigt, dass eine Vollstreckung nach britischem Recht über PART 74 CPR möglich ist – auf Grundlage des Deutsch-Britischen Abkommens von 1960 und des Foreign Judgments (Reciprocal Enforcement) Act 1933.
So funktioniert das Verfahren in England
Damit das deutsche Urteil in England durchgesetzt werden kann, muss es offiziell anerkannt und registriert werden. Dafür ist ein Antrag bei der King’s Bench Division des High Court erforderlich.
Diese Unterlagen müssen eingereicht werden:
✅ Application Notice (Formular N244)
✅ Draft Order (Formular PF 160)
✅ Originales deutsches Urteil + beglaubigte englische Übersetzung
✅ Ein weiteres Duplikat aller Unterlagen
✅ Drei Kopien der Draft Order (PF 160)
💰 Die Gerichtsgebühr beträgt 78 Pfund.
Was passiert nach der Registrierung?
Sobald das Gericht das Urteil anerkannt hat, kann die Zwangsvollstreckung nach britischem Recht beginnen. Das bedeutet: Der Schuldner kann zur Zahlung gezwungen werden – sei es durch Pfändung von Konten oder anderen Vermögenswerten.