Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Immer wieder stellen Arbeitnehmer die Frage: „Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?“ Die Antwort fällt auf den ersten Blick ernüchternd aus. Denn entgegen weitverbreiteter Annahmen gibt es nach der Kündigung von Ausnahmen abgesehen keinen Anspruch auf eine Abfindung. Grundsätzlich ist es Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch sie ausfällt. Wer also eine Abfindung bekommen möchte, muss klug verhandeln. Mehr dazu vom Kündigungsschutzexperten Anwalt Bredereck:
Kein gesetzlicher Anspruch – mit wenigen Ausnahmen
Grundsätzlich gilt: Ein automatisches Recht auf Abfindung besteht nur in besonderen Konstellationen. Ein typischer Fall ist der Sozialplan bei Massenentlassungen. In solchen Szenarien ist die Abfindung oft tarifvertraglich vorgesehen.
Im Normalfall – etwa bei einer ordentlichen Kündigung – fehlt jedoch die rechtliche Grundlage. Das bedeutet: Eine Abfindung muss zwischen den Parteien individuell verhandelt werden.
Kündigung als Hebel für Verhandlungen
Auch wenn die Kündigung keine zwingende Voraussetzung ist, erhöht sie die Wahrscheinlichkeit für eine Abfindung erheblich. Reicht der oder die Gekündigte eine Kündigungsschutzklage ein, entsteht eine klassische Verhandlungssituation: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dann vor Gericht häufig auf einen Vergleich – verbunden mit einer Abfindungszahlung.
Voraussetzung für eine gute Verhandlungsposition sind gute Klageaussichten. Je angreifbarer die Kündigung rechtlich ist, desto größer der Druck auf den Arbeitgeber – und desto höher fällt erfahrungsgemäß die Abfindung aus.
Abfindung auch ohne Kündigung? Möglich, aber schwieriger
Wer seinen Arbeitsplatz freiwillig verlassen möchte und gleichzeitig eine Abfindung anstrebt, hat es deutlich schwerer. Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber über einen freiwilligen Ausstieg gegen Geld führt in der Praxis selten zum Erfolg – schließlich hat der Arbeitgeber in diesem Fall eher keinen Anreiz, eine Zahlung zu leisten.
Aussichtsreicher ist ein strategisches Vorgehen: Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Vertragsverstöße vorwerfen kann – etwa Gesundheitsschäden durch Überlastung, Mobbing, Verstöße gegen den Arbeitsschutz oder andere Vertragsverstöße durch den Arbeitgeber –, lässt sich eine Verhandlungssituation konstruieren.
Die Rolle des Anwalts: Druck aufbauen und rechtlich absichern
In solchen Fällen ist anwaltliche Unterstützung nahezu unerlässlich. Ein spezialisierter Fachanwalt kann nicht nur etwaige Pflichtverletzungen des Arbeitgebers aufzeigen, sondern auch formwirksam abmahnen und zur Beseitigung auffordern.
Erfahrungsgemäß steigt in solchen Situationen die Bereitschaft des Arbeitgebers, sich auf eine Abfindungszahlung einzulassen. Schließlich wollen die allermeisten Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage unbedingt vermeiden. Auch wichtig: die Vermeidung betriebsinterner Unruhe oder von Nachteilen für das Ansehen.
Ein rechtlich garantierter Anspruch auf Abfindung besteht also nur in klar geregelten Ausnahmefällen. In der Realität wird die Abfindung fast immer verhandelt – sei es nach Ausspruch einer Kündigung oder im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung mit einem Aufhebungsvertrag.
Fachanwaltstipp: Wer eine Abfindung erzielen möchte, sollte sich frühzeitig juristisch beraten lassen und strategisch vorgehen. Wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen und auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Diese erreichen erfahrungsgemäß die besten Ergebnisse.
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