Vorsicht bei Entrümpelungsaufträgen!
Das LG Köln (Az. 15 O 56/25) hat entschieden: AGB, die regeln, dass mit Beginn der Entrümpelung alle Gegenstände automatisch ins Eigentum der Firma übergehen, sind unwirksam. Gefundene Wertsachen gehören – auch wenn sie „vergessen“ wurden – nicht automatisch dem Dienstleister. Und: Finderlohn? Fehlanzeige.
🧠 Was war passiert?
Eine Entrümpelungsfirma fand in einer Wohnung Bargeld in Höhe von über 600.000 Euro – versteckt in Socken, Dosen und Möbeln. Zudem kamen noch wertvoller Schmuck und Münzen hinzu. Die Firma beanspruchte:
👉 Entweder Eigentum daran durch ihre AGB,
👉 oder Finderlohn in Höhe von 100.000 Euro.
Die Wohnung war zuvor im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses geräumt worden. Die Eigentümerin war zwar nicht mehr vor Ort, hatte ihren Besitz aber nicht aufgegeben.
🔎 Warum ist das Urteil für Sie wichtig?
Weil Sie früher oder später betroffen sein könnten – als Hauskäufer, Erbe, Verkäufer oder Vermieter:
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Sie beauftragen jemanden mit der Räumung eines Hauses.
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Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, Dokumente) kommen zutage.
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Und plötzlich stellt sich die Frage: Wem gehört das – rechtlich?
🧷 Das sagt das LG Köln – und warum Sie es wissen sollten:
1. AGB-Klauseln mit Eigentumsübertragung? Nicht erlaubt!
Die AGB der Entrümplerin bestimmten:
„Mit Beginn der Arbeiten gehen sämtliche Gegenstände ins Eigentum der Auftragnehmerin über.“
Das Gericht sagt klar: ❌ Unwirksam nach § 308 Nr. 5 BGB.
Warum?
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Die Klausel zwingt den Kunden zu einer automatischen Eigentumsübertragung – ohne dass dieser konkret weiß, was sich im Objekt befindet.
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Es besteht ein unzulässiger Risikoübergang: Selbst versteckte oder vergessene Wertsachen würden plötzlich der Firma gehören – ohne bewusste Willenserklärung.
💡 Merksatz für Auftraggeber:
AGB dürfen keine Eigentumsübertragung fingieren. Jede Übergabe braucht eine bewusste Entscheidung.
2. Verstecktes Bargeld ist keine „Fundsache“
Ein Fund liegt nur vor, wenn:
In Wohnungen zurückgelassene Gegenstände gelten i.d.R. nicht als herrenlos – besonders nicht bei Bargeld oder Wertgegenständen. Hier war klar:
🔐 Die Eigentümerin hatte ihren Besitz nur nicht abgeholt – nicht aber aufgegeben.
Deshalb:
📉 Kein Finderlohn nach § 971 BGB.
3. Herausgabeanspruch? Verspielt.
Die Entrümplerin hatte das Geld eingezahlt und weitergegeben. Daher konnte sie sich auch nicht mehr auf Herausgabe oder Rückübertragung berufen.
Und:
💼 Die Eigentümerin war zwischenzeitlich geschäftsfähig vertreten – ihr Betreuer hatte das Geld ordnungsgemäß übernommen.
🔍 Warum ist das so brisant für Immobilieninteressierte?
Sie sind Käufer:
Sie übernehmen ein Haus mit Inventar. Vielleicht sogar mit alten Möbeln, Kisten, Dachbodenschätzen. Sie lassen räumen – und plötzlich gibt es Streit über „wertvolle Funde“.
👉 Wer haftet? Wer profitiert?
Sie sind Verkäufer oder Erbe:
Die Räumung ist oft der letzte Schritt vor einem Notartermin. Wenn dabei plötzlich Wertsachen auftauchen, möchten Sie sicherstellen, dass sie nicht „versehentlich“ verschenkt werden.
Sie vermieten:
Ein Mieter stirbt, zieht aus oder hinterlässt Gegenstände. Räumung ist notwendig. Auch hier stellt sich die Frage:
➡ Was darf die Firma mitnehmen?
➡ Was gehört den Angehörigen?
✅ 5 kluge Praxistipps für Ihren nächsten Auftrag
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Räumungsauftrag individuell gestalten.
Nutzen Sie keine Standard-AGB ohne Prüfung. Vermerken Sie ausdrücklich, was mit zurückgelassenen Sachen passieren soll. -
Wertsachen inventarisieren.
Vorab alles durchsehen – ggf. mit Zeugen. Keine Entrümpelung „ins Blaue hinein“. -
AGB der Entrümpler prüfen.
Werden dort Klauseln zum Eigentumsübergang genannt? Wenn ja: verhandeln oder ablehnen. -
Klare Regelung zur Eigentumsfrage.
Beispiel: „Sämtliche im Objekt befindlichen Gegenstände bleiben Eigentum der Auftraggeberin, soweit nicht anders vereinbart.“ -
Fund? Sofort melden.
Bei Funden mit unklarer Rechtslage: Dokumentieren, sichern, nicht einfach einbehalten – sonst droht Strafbarkeit.