Ein Vertrag über ein Online-Coaching ist nichtig, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung verfügte und somit gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstoßen hat. Das hat das Amtsgericht Bad Schwalbach mit Urteil vom 2. Juni 2025 entschieden (Az. 3 C 119/25).
„Dass unser Mandant den Coaching-Vertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, änderte nicht an der Entscheidung. Das Gericht betonte, dass das FernUSG nicht nur Verbrauchern Schutz bietet, sondern auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar ist“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
Das Coaching sollte die Teilnehmer im Bereich des E-Commerce und insbesondere im Verkauf mittels „Amazon FBA“ schulen. Die Anbieterin stellte dazu Lehrvideos und einen Download-Bereich zur Verfügung. Zudem konnten sich die Teilnehmer einer WhatsApp-Gruppe anschließen sowie ein einmaliges persönliches Coaching in Anspruch nehmen.
Der Mandat von BRÜLMANN Rechtsanwälte ist selbstständig. Das Coaching hatte er zu einem Preis von rund 6.800 Euro abgeschlossen und die erste Rate bezahlt. Nach kurzer Zeit stellte er fest, dass die angebotenen Leistungen nicht seinen Erwartungen entsprachen. Er erklärte den Widerruf sowie die Anfechtung und Kündigung des Vertrags.
Darauf ließ sich die Anbieterin des Coachings nicht ein und klagte auf Zahlung der ausstehenden Raten in Höhe von rund 4.560 Euro. Sie argumentierte u.a., dass der beklagte Teilnehmer den Vertrag als Unternehmer abgeschlossen habe. Er habe daher den Widerruf nicht wirksam erklären können und auch das FernUSG sei darum auf den Vertrag nicht anwendbar.
Die Klage hatte beim AG Bad Schwalbach keinen Erfolg. „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 Abs. 1 FernUSG verfügt hat“, so Rechtsanwalt Seifert.
Das Gericht betonte, dass der Vertrag unter den Anwendungsbereich des FernUSG falle, auch wenn der beklagte Teilenehmer den Vertrag als Selbstständiger geschlossen habe. Denn das Gesetz entfalte seine Schutzwirkung auch auf Unternehmer. Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass sich das Gesetz auf Verbraucher beschränke. Gegen eine solche Beschränkung spreche auch, dass die Teilnehmer vor qualitativ unzureichenden Angeboten geschützt werden sollte. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Unternehmer insoweit weniger schutzbedürftig sein sollte, so das AG Bad Schwalbach.
Weiter führte das Gericht aus, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des FernUSG erfüllt seien. Es finde eine entgeltliche Wissensvermittlung statt, Lehrende und Lernende seien überwiegend räumlich getrennt und auch die Kontrolle des Lernerfolgs sei möglich gewesen. Dazu reiche es bereits aus, dass Teilnehmer den Dozenten Fragen stellen können. Prüfungen seien nicht erforderlich.
Da die Anbieterin gegen das FernUSG verstoßen habe, sei der Vertrag nichtig und der beklagte Teilnehmer müsse keine Zahlungen mehr leisten, entschied das AG Bad Schwalbach.
„Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, es zeigt aber, dass Möglichkeiten bestehen aus einem Vertrag über Online-Coaching auszusteigen. Denn nur wenige Anbieter verfügen über die erforderliche Zulassung. Zudem folgte das AG Bad Schwalbach der Rechtsprechung des OLG Celle, das entschieden hat, dass das FernUSG auch auf Verträge mit Unternehmen anwendbar ist“, so Rechtsanwalt Seifert.
BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat Teilnehmer von Online-Coachings schon mehrfach erfolgreich vertreten. Die Kanzlei bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. und Auslagen eine Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching