Die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Vereins- oder Verbandsvorstand geht mit rechtlicher Verantwortung einher. Vielen Vorständen ist dabei nicht bewusst, in welchen konkreten Fällen sie persönlich haftbar gemacht werden können.
Dabei ist vor allem zu unterscheiden, ob es sich um Haftungstatbestände aus dem Innenverhältnis, also gegenüber dem eigenen Verein, oder aus dem Außenverhältnis also gegenüber Dritten handelt.
Haftet immer nur der Verein?
Zunächst ist festzuhalten, dass der Verein als juristische Person grundsätzlich für das Verhalten seiner Organe haftet. Diese Zurechnung ergibt sich aus § 31 BGB. Das schließt jedoch eine persönliche Haftung des Vorstands nicht aus. Ein Vorstandsmitglied kann also in bestimmten Fällen selbst zur Verantwortung gezogen werden; entweder intern durch den Verein selbst oder extern durch außenstehende Dritte, etwa Geschädigte oder Behörden.
Haftung im Innenverhältnis: Verantwortung gegenüber dem Verein
Im Innenverhältnis, also gegenüber dem eigenen Verein, haftet ein Vorstandsmitglied für Schäden, die im Rahmen der Geschäftsführung verursacht wurden. Das kann etwa der Fall sein, wenn steuerliche Pflichten verletzt, Zahlungen verspätet vorgenommen oder Kontrollpflichten vernachlässigt werden. Grundsätzlich reicht für eine Haftung bereits einfache Fahrlässigkeit aus. Dabei handelt es sich um ein geringfügiges Fehlverhalten, das bei pflichtgemäßem Handeln vermeidbar gewesen wäre.
Privilegierung ehrenamtlich tätiger Vorstände (§ 31a BGB)
Eine gesetzliche Erleichterung gibt es jedoch für ehrenamtlich tätige Vorstände. Gemäß § 31a BGB haften Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich arbeiten oder eine jährliche Vergütung von höchstens 840 Euro erhalten, nur dann persönlich, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist in diesem Fall gesetzlich ausgeschlossen.
Die Beweislast dafür, dass ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt, trägt dabei der Verein oder das betroffene Mitglied und nicht das Vorstandsmitglied selbst. Diese gesetzliche Haftungsbeschränkung kann in der Vereinssatzung ausdrücklich klarstellend ergänzt werden, um die Haftungslage transparent zu regeln.
Haftung im Außenverhältnis: Persönliche Verantwortung gegenüber Dritten
Anders stellt sich die Situation im sogenannten Außenverhältnis dar. Gegenüber Dritten kann ein Vorstandsmitglied in bestimmten Fällen persönlich haften; und das auch dann, wenn es ehrenamtlich tätig ist. Dies betrifft insbesondere deliktisches Verhalten im Sinne des § 823 BGB, also beispielsweise Verletzungen von Schutzgesetzen, die zu Personen- oder Vermögensschäden führen.
Auch das Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Handlungen, wie etwa die rechtzeitige Beantragung einer Insolvenzeröffnung nach § 42 BGB, kann eine persönliche Haftung nach sich ziehen. Weitere typische Haftungsrisiken liegen in der fehlerhaften Ausstellung von Spendenbescheinigungen oder der unterlassenen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
In all diesen Konstellationen greift die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB nicht, sodass die persönliche Inanspruchnahme des jeweiligen Vorstandsmitglieds bereits bei leichtem Verschulden droht.
Auch wenn Vorstandsposten in einem Verein häufig ehrenamtlich ausgeübt wird, bedeutet das nicht, dass die Haftung dafür nicht bestehen kann. Wer Verantwortung übernimmt, muss sich möglicher Risiken bewusst sein. Aber es gibt Mittel, um diese Risiken zu verringern.
Lesen Sie zum Thema „Haftungsbeschränkung“ unsere entsprechenden Veröffentlichungen unter den Rechtstipps oder auf unserer Homepage.
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