Beim Tod eines Ehegatten stellt sich häufig die Frage, wie der überlebende Ehepartner das gemeinsam bewohnte Eigenheim steuerfrei übernehmen kann. Der Gesetzgeber gewährt in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter bestimmten Bedingungen eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung für das sogenannte Familienheim. Diese Regelung richtet sich ausdrücklich an Ehegatten (und eingetragene Lebenspartner) und kann erhebliche finanzielle Vorteile bringen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und die erbrechtliche Gestaltung richtig vorgenommen wurde.
Was wird als Familienheim anerkannt?
Ein Familienheim im Sinne der Vorschrift ist eine Wohnimmobilie im Eigentum des verstorbenen Ehegatten, die dieser bis zum Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die auch dem überlebenden Ehepartner als Hauptwohnsitz diente. Die Immobilie kann dabei ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung sein.
Wichtig ist: Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss tatsächlich gegeben sein. Zweitwohnsitze oder vermietete Immobilien sind nicht begünstigt.
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ehegatten
Damit der überlebende Ehegatte die Steuerbefreiung erhält, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Erwerb von Todes wegen: Der überlebende Ehegatte muss das Familienheim im Rahmen der Erbfolge erhalten – also entweder als gesetzlicher Erbe, als im Testament eingesetzter Erbe oder durch Vermächtnis.
Unverzügliche Selbstnutzung: Das Familienheim muss vom überlebenden Ehepartner unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt werden. Die Rechtsprechung erkennt in der Regel eine Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall als „unverzüglich“ an.
Zehnjährige Behaltefrist: Der überlebende Ehegatte muss das Familienheim mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Wird die Immobilie vor Ablauf dieser Frist verkauft, vermietet, übertragen oder verlassen, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend – es sei denn, der Auszug erfolgt aus zwingenden Gründen (z. B. schwere Krankheit).
Die Bedeutung der testamentarischen Gestaltung zwischen Ehegatten
Viele Ehepaare errichten gemeinschaftliche Testamente – häufig das sogenannte „Berliner Testament“. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, während die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bedacht werden.
In diesen Fällen ist die Voraussetzung des „Erwerbs von Todes wegen“ in der Regel erfüllt, da der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und somit auch das Familienheim erbt. Gleichwohl sollte hier darauf geachtet werden, dass die Regelungen im Testament rechtssicher und eindeutig verfasst sind.
Bei anderen Konstellationen gilt es, noch vorsichtiger zu sein – etwa wenn das Haus nur teilweise vererbt wird oder Teil einer Erbengemeinschaft wird. In diesen Fällen kann es sein, dass der überlebende Ehegatte nicht als alleiniger Erwerber des Familienheims gilt – und damit die Steuerbefreiung gefährdet ist.
Vermächtnis als Alternative zur Erbeinsetzung
Soll der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe werden (z. B. bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Kindern), kann das Familienheim auch per Vermächtnis zugewendet werden. Auch dieser Erwerb von Todes wegen erfüllt die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG – sofern das Vermächtnis konkret und eindeutig formuliert ist. Besonders empfehlenswert ist die Gestaltung als Vorausvermächtnis, da der Ehegatte das Haus in diesem Fall zusätzlich zum Erbteil erhält.
Fazit
Die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten ist steuerlich begünstigt, aber an konkrete rechtliche Voraussetzungen gebunden. Ein klar strukturiertes Testament ist der Schlüssel zur optimalen Nutzung dieser Befreiung. Wer frühzeitig vorsorgt, kann nicht nur Steuern sparen, sondern auch die finanzielle Absicherung des länger lebenden Ehepartners dauerhaft sichern.
Die Kanzlei Braun und Kollegen berät Sie gern zur erbrechtlichen Gestaltung zwischen Ehegatten, zur optimalen Nutzung der Steuerbefreiung und zur Formulierung rechtssicherer Testamente. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail an kanzlei@braun-kollegen.de